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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Neues Bundesförderprogramm für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektromobilität für private, öffentliche und gewerbliche Investoren ab 1. März 2017.

Am 1. März 2017 wurde ein neues Förderprogramm für den Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität gestartet. Mit dem „Bundesprogramm Ladeinfrastruktur“ unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Aufbau von 5.000 Schnellladestationen (S-LIS) mit 200 Millionen Euro und den Aufbau von 10.000 Normalladestationen (N-LIS) mit 100 Millionen Euro. Die Förderung umfasst neben der  Errichtung der Ladesäulen auch den Netzanschluss und die Montage.

Anträge auf Förderung können ab dem 1. März 2017 auf der Homepage der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) gestellt werden.

Den ersten Aufruf zur Antragseinreichung finden Sie als Download auf diesen Seiten.

Voraussetzung für die Förderung ist unter anderem,

Einzelheiten zu den Förderbedingungen finden Sie hier:

Die Vergabe der Gelder erfolgt im sogenannten Windhundverfahren: Für die Berücksichtigung der Anträge ist die Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs maßgeblich. Die Fördersätze für Ladepunkte und Netzanschluss liegen bei bis zu 60 % (siehe Punkt 5 der Richtlinie).

Auch Handwerksorganisationen können prüfen, ob für sie die Nutzung dieser Förderung in Frage kommt, z.B. zur Installation von öffentlich zugänglichen Ladesäulen auf ihren Grundstücken zur Flankierung eigener Aktivitäten zur Etablierung von Elektromobilität.

Soweit auch Handwerksbetriebe über ausreichend große und öffentlich zugängliche Grundstücke (z.B. Kundenparkplätzen oder Abstellflächen) verfügen, kommt auch für sie die Nutzung der Förderung in Frage. (Die Ladesäulen können auch von eigenen E-Fahrzeugen zum Laden benutzt werden, solange sieöffentlich zugänglich bleiben.)

Für die Beratung und Errichtung der passenden Ladeinfrastruktur können sich Unternehmen und Organisationen des Handwerks an speziell geschulte Elektrohandwerksbetriebe in ihrer Region wenden. Eine Suchmöglichkeit nach solchen E-Mobilitäts-Fachbetrieben findet sich unter dem Stichwort „Fachbetrieb finden“ auf den Seiten der Fachorganisation des E-Handwerks.

Für an Ladeinfrastruktur interessierte Betriebe und Organisationen finden sich im „Technischen Leitfaden Ladeinfrastruktur“ (siehe Download) weitere spezialisierte Erläuterungen und eine Checkliste für Planung, Genehmigung, Aufbau und Betrieb.

Quelle: ZDH im März 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Erster Aufruf zur Antragseinreichung

Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur

Technischer Leitfaden[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Als Unternehmen die Umwelt schützen, Betriebskosten senken und sicher sein, alle geltenden Umweltvorschriften zu erfüllen – all das geht mit dem freiwilligen europäischen Umweltmanagement- und Auditsystem EMAS. Wie das funktioniert und wie davon auch die Umweltverwaltung profitieren kann, zeigt ein neuer Kurzfilm des Umweltbundesamtes anhand von zwei Betrieben.

Unternehmen stehen vor der Herausforderung, die geltenden Umweltvorschriften sicher einzuhalten. Beteiligen sie sich an EMAS, helfen dabei externe Umweltgutachterinnen und -gutachter. Im Rahmen von EMAS ermitteln Unternehmen systematisch die für sie geltenden Umweltvorschriften und bewerten regelmäßig deren Einhaltung. Neben internen Prüfungen bestätigen unabhängige und staatlich zugelassene Umweltgutachterinnen und -gutachter die Rechtskonformität. Bevor ein Unternehmen im öffentlichen EMAS-Register eingetragen werden kann, müssen die zuständigen Umweltbehörden bestätigen, dass keine Rechtsverstöße bekannt sind.

Von der höheren Rechtssicherheit profitieren nicht nur die Unternehmen. Auch für die Umweltverwaltung erleichtert es die Umsetzung von Umweltvorschriften und reduziert Rechtsverstöße. Dadurch können die Umweltbehörden ihre Überwachung auf Unternehmen mit höherem Umweltrisikopotenzial konzentrieren und ihre Ressourcen effizienter einsetzen.

EMAS ist die englische Kurzbezeichnung für ein Umweltmanagement- und Auditsystem nach der europäischen EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Es zielt auf Unternehmen aber auch auf Behörden und sonstige Organisationen, die ihre Umweltleistung systematisch und transparent verbessern wollen. Deutschlandweit nehmen mehr als 1.200 Unternehmen und Organisationen an EMAS teil.

Zum Film: umweltbundesamt.de 
Direktlink auf youtube: https://youtu.be/8oyAFp_NGdM
(Quelle: Bundesumweltamt)

EMAS steht für Eco-Management and Audit Scheme und ist das weltweit anspruchsvollste System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung. Der Umweltgutachterausschuss ist ein unabhängiges Beratungsgremium des Bundesumweltministeriums. Als Multi-Stakeholder-Forum führt der UGA unterschiedliche Interessengruppen im Bereich Umweltmanagement zusammen und setzt sich aktiv für die Umsetzung und Verbreitung des europäischen Umweltmanagementsystems EMAS ein.

Mehr Presseinformationen unter: www.uga.de/allgemeines/presse/

Ihr Ansprechpartner: Frank Kermann, Telefon: 030-297732-34, E-Mail: frank.kermann@uga.de

Quelle:  UGA-Umweltgutachterausschuss beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]UGA-Presseinformation [/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE) hat seit Herbst letzten Jahres kontinuierlich Zuwachs erhalten. Zu den seit Projektstart engagierten sieben Umweltzentren der Handwerkskammern für Ostthüringen, Leipzig, Hannover, Hamburg, Koblenz, Münster und Saarbrücken sind seitdem weitere 13 sogenannte „Transferpartner“ hinzugekommen. Diese haben die Aufgabe die Erkenntnisse des Projektes für möglichst viele Handwerksbetriebe zugänglich zu machen. Das MIE-Projekt ist damit auf nunmehr 20 Projektpartner gewachsen. Zu den neuen Transferpartnern gehören die Handwerkskammern Berlin, Frankfurt (Oder), Cottbus, Chemnitz, Bayreuth, Würzburg, Regensburg, Schwandorf, Erfurt, Hildesheim, Dortmund, Düsseldorf und Kassel.

Dienstleistungen des MIE-Projektes für das Handwerk
Im Rahmen der „Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz“ unterstützen die Umwelt- und Transferzentren Handwerksbetriebe bei der Analyse ihres betrieblichen Energieverbrauchs, bei der Identifizierung von Einsparpotenzialen und bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen.
Dabei erhalten die Betriebe bei einem Vor-Ort-Termin zunächst eine Einstiegsberatung und Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise.
Das Projekt MIE wird gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Weitere Informationen zu diesem Angebot gibt es unter  www.hwk-leipzig.de/energieeffizienz

Ihr Ansprechpartner  in der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg:
Henrik Klohs

Quelle: Pressemitteilung Transferpartner / Anett Fritzsche[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Pressemitteilung Transferpartner[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Noch bis zum 30. April 2017 können sich Jungunternehmer und Jungunternehmerinnen aus den beiden Landkreisen Barnim und Uckermark für den „Gründerpreis Barnim – Uckermark 2017“ bewerben.

Der Preis wird von dem seit 2001 bestehenden „Netzwerk für Existenzgründer Barnim-Uckermark“ im Auftrag der beiden Landkreise ausgelobt und vom Netzwerk vergeben. Er ist mit 2.500 EUR dotiert und wird auf maximal drei Preisträger verteilt. Die Preise werden im Rahmen der Eröffnungsveranstaltung der 13. Messe INKONTAKT am 9. Juni 2017 in Schwedt übergeben.

Die Ausschreibung sowie den Bewerbungsbogen mit allen weiter führenden Angaben können alle Interessierten auf der Homepage des Netzwerkes unter www.existenzgruender-barnim-uckermark.de finden.

Teilnehmen können alle Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Existenzgründung zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens 6 Monate bzw. nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.
Die Ausschreibung ist branchenunabhängig. Die weiteren Kriterien entnehmen Sie bitte der Ausschreibung.

Ihre Bewerbungen richten Sie bitte an:

Young Companies
Gründerwerkstatt Eberswalde
Kennwort „Gründerpreis 2017“
Heegermühler Straße 64
16225 Eberswalde

oder per Fax an 03334 / 8260 402
oder per E-Mail: b.baugatz@young-companies.de

Für weitere Hinweise bzw. telefonische Anfragen steht Ihnen auch unsere Handwerkskammer Frankfurt  (Oder) – Region Ostbrandenburg – Geschäftsstelle Eberswalde unter 03334 / 24041 zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schulz, rüdiger“][vc_single_image image=“59596″][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Seit dem 01. Juli 2016 stellt das Förderprogramm „Nachhaltige Entwicklung von Stadt und Umland“ (NESUR-KMU) aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf Antrag eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur Verfügung.
In ausgewählten „zentralen Orten“ können damit investive Maßnahmen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Hinblick auf die Förderung der unternehmerischen Initiative und der lokalen Beschäftigung unterstützt werden. Gefördert werden Investitionen, die die unternehmerische Leistungsfähigkeit dieser KMU nachhaltig herstellen oder dauerhaft verbessern.

Die Förderung gilt für kleine und mittlere Unternehmen aus den Bereichen Einzelhandel, Gastronomie, Handwerk, Fuhrunternehmen, Unternehmen der Kreativwirtschaft sowie sonstige Dienstleister.

Gefördert werden investive Vorhaben wie zum Beispiel die Errichtung, Erweiterung, Verlagerung von Betriebsstätten, Investitionen bei Existenzgründungen bzw. Unternehmensnachfolgen, Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Das Förderprogramm NESUR-KMU wird im Kammerbezirk von den Städten Bernau, Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Frankfurt (Oder) und Schwedt angeboten.

Die Antragstellung erfolgt bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), wobei vor der Antragstellung eine Pflichtberatung bei der jeweils für Wirtschaftsförderung zuständigen Stelle der betreffenden Stadtverwaltung wahrgenommen werden muss. Diese Stelle gibt auch Hinweise bzgl. der Auslegung der Richtlinie in der jeweiligen Stadt und fertigt eine für den ILB-Antrag notwendige Bestätigung über die Förderfähigkeit der Investition.

Bei Baumaßnahmen, bei denen die Summe aller Zuwendungen mehr als 150.000 € beträgt, führt die bautechnische Dienststelle des zentralen Ortes eine baufachliche Prüfung durch.

Der Zuschuss beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben und muss mindestens 3.000 € betragen. Die Zuschüsse werden nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung gewährt.

Mit dem Vorhaben darf grundsätzlich nicht vor der Bewilligung begonnen werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Städte bieten Informationen, Beratungen und Unterstützung bei der Antragsstellung an. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der jeweiligen Stadt bzw. bei der Wirtschaftsförderung der zuständigen Stadtverwaltung oder bei der ILB unter www.ilb.de.

Die Programmrichtlinie gilt bis zum 31.12.2020.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“rüdiger schulz“][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“rehse“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Mit den Online-Seminaren der „Mittelstandsinitiative Energieeffizienz und Klimaschutz (MIE)“ können sich Unternehmer künftig online über Einsparpotenziale im Betrieb informieren. Zunächst werden die wichtigsten Energieverbraucher für Tischlereien vorgestellt und die entsprechenden Einsparmöglichkeiten erläutert. Das Spektrum an Maßnahmen ist vielfältig und reicht von einfachen, kostengünstigen organisatorischen Optimierungen bis hin zu weitreichenden baulichen und technischen Veränderungen. Auf dem YouTube-Kanal der Handwerkskammer Koblenz („Kompetenzzentrum HwK“), ist jetzt das erste Online-Seminar „Energieeffiziente Tischlerei“ online . Weitere Online-Seminare zu Gewerken wie Bäcker, KfZ-Werkstätten oder Textilreinigungen folgen.

Dienstleistungen des MIE-Projektes für das Handwerk:
Im Rahmen der „Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz“ unterstützen die Umwelt- und Transferzentren der Handwerkskammern Erfurt, Hannover, Hamburg, Koblenz, Leipzig, Münster und Saarbrücken Mitgliedsbetriebe bei der Analyse ihres betrieblichen Energieverbrauchs, bei der Identifizierung von Einsparpotenzialen und bei der Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Dabei erhalten die Betriebe bei einem Vor-Ort-Termin zunächst eine Einstiegsberatung und Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise. Das Projekt MIE wird gefördert durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Weitere Informationen zu diesem Angebot finden Sie hier.

Quelle: ZDH im Januar 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Im Rahmen des 2016 erstmalig durchgeführten Ideenwettbewerbs „Familienfreundlichkeit im Handwerk“ ist eine Online-Broschüre „Das geht auch bei Ihnen“ entstanden, in der neben der Präsentation der nominierten Unternehmen auch vielfältige Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie Betriebe ihre Arbeitsorganisation stärker auf die Interessen der Familien ihrer Beschäftigten abstimmen können.

Die Beispiele in der Broschüre sollen andere Betriebe inspirieren und zeigen dabei, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den kleinen und mittelständischen Betrieben des Handwerks längst Tradition hat. Herausgeber sind die Partner des Wettbewerbs: neben dem ZDH das handwerk magazin und das Netzwerkbüro Erfolgsfaktor Familie.

Quelle: ZDH im November 2016[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZDH-Broschuere_Familienfreundlichkeit-im-Handwerk[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Durch den Gesetzgeber ist eine Änderung beschlossen worden. Ab 1.8.2017 ist die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV) und zur Änderung der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vom 17.7.2017 (BGBI, I S. 2644) in Kraft getreten.

Als Folge ist der Weg frei für die Entsorgungssicherheit bei den HBCD-haltigen Polystyrolabfällen aus dem Baubereich. Die Entsorgungsprobleme, die für alle Abfallwirtschaftsbeteiligten Ende 2016 deutlich spürbar waren, gehören nun der Vergangenheit an.

Durch die neue Verordnung wird geregelt, dass die bisherigen Entsorgungswege für Dämmstoffe aus Polystyrol (HBCD-haltige Polystyrolabfälle) weiterhin beschritten werden können. Damit stehen ausreichend Kapazitäten zur Vorbehandlung und Verbrennung der HBCD-haltigen Polystyrolabfälle in der Region Brandenburg/Berlin zur Verfügung und es ist sicher gestellt, dass der persistente organische Schadstoff HBCD – wie von der EU gefordert – durch thermische Behandlung zerstört wird.

Mit dieser aktuellen Rechtssetzung wurden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Entsorgungskosten wieder auf das langjährige Niveau absinken können, das vor Einstufung dieser Dämmstoffe als gefährlicher Abfall im September 2016 bestand.

Die POP-Abfall-ÜberwV regelt jedoch auch Nachweis- und Registerpflichten für eine Auswahl an nicht gefährlichen Abfällen, die unter die EU-POP-VO fallen sowie für Abfälle, die bei der Behandlung dieser Abfälle entstehen.

Eine übersichtliche Darstellung der in der Entsorgungspraxis zu beachtenden Details können Sie dem von der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) herausgegebenen Merkblatt „Entsorgungssituation für nicht gefährliche HBCD-haltige Polystyrolabfälle aus dem Baubereich“ vom 18.7.2017 entnehmen, welches hier zum Download bereit liegt. Des Weiteren sind über die Internetseite der SBB aktuelle Informationen zur Entsorgungsmöglichkeit für nicht gefährliche HBCD-haltige Polystyrolabfälle abrufbar.

(Quelle: Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft und dem Ministerium für Wirtschaft und Energie)[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Digitale Erpressung – Schutz vor Ransomware Die Zentrale Ansprechstelle Cybercrime (ZAC) des LKA Brandenburg erreichen immer öfter Anfragen von betroffenen Firmen und Behörden zur aktuellen Verbreitung der „Krypto-Ransomware“ und zum Umgang mit den durch Schadsoftware infizierten Computersystemen. Dabei spielen sowohl allgemeine Fragen als auch der Umgang mit aktuellen Ransomware-Phänomen (z. B. „Goldeneye“) eine Rolle. Die aktuellen Verschlüsselungstrojaner verbreiten sich vornehmlich in E-Mails, die getarnt z. B. als Bewerbung auf offene Stellenausschreibungen, derzeit vor allem Firmen und Behörden erreichen. Diese „Bewerbungen“ sind in fehlerfreiem Deutsch geschrieben und enthalten meist ein Lichtbild des angeblichen Bewerbers. Angehängt an diese E-Mails befinden sich die vermeintlichen Bewerbungsunterlagen in Form einer Excel-Datei (.xls) sowie einer PDF-Datei.

Sogenannte „Ransomware-Schadprogramme“ sind in einer Vielzahl an Varianten bereits seit mehreren Jahren im Umlauf. Eine dieser neueren Varianten ist die sogenannte „Krypto“-Ransomware. E-Mails mit dieser Schadsoftware sind getarnt als Rechnung, Paketankündigung, Bewerbungsschreiben oder als gewerbliches Angebot. „Heute sind es Stellenausschreibungen, in der nächsten Woche vielleicht was ganz anderes. Seien Sie deshalb kritisch beim Öffnen von Dateianhängen und sorgen Sie für eine aktuelle Virensoftware auf ihrem PC.“.

Weitere Informationen wie Merkblätter und Ansprechpartner finden sie im nebenstehenden Download.

Quelle:  www.ebusinesslotse-ostbrandenburg.de

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZAC-Merkblatt

ZAC-BB-warnt-vor-digitaler-Erpressung-durch-Ransomware[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 15.12.2016 hat der Bundestag und am 16.12.2016 der Bundesrat das Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und damit die Einführung von manipulationssicheren Kassen beschlossen.

Hintergrund: Mit dem Gesetz sollen zukünftig die bestehenden Möglichkeiten manipulativer Eingriffe bei der Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in elektronischen Registrierkassen sowie elektronische und computergestützte Kassensysteme verhindert und damit die Unveränderbarkeit dieser Daten sichergestellt werden.

Der beschlossene Gesetzentwurf enthält im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 13.7.2016 (BT-Drucks. 18/9535) insbesondere folgende geänderte Neuregelungen:

  •  Kassennachschau bereits ab dem 01.01.2018

Mit dem Gesetz wird ein neues Instrument zur Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen, die unangekündigte Kassennachschau, bereits ab dem 01.01.2018 statt ab dem 01.01.2020 eingeführt. Die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes der manipulationssicheren Aufzeichnungssysteme ist jedoch erst ab dem 01.01.2020 durch die Finanzverwaltung möglich, da diese frühestens ab diesem Zeitpunkt zwingend einzusetzen sind.

  • Meldepflicht für die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten Sicherheitseinrichtungen

Ferner ist die Einführung einer Meldepflicht für die von den Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten Sicherheitseinrichtungen vorgesehen. Innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme der zu meldenden Systeme muss der Unternehmer auf einem amtlichen Vordruck dem zuständigen Finanzamt die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, die Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie deren Seriennummern und die Daten der Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme mitteilen. Hat der Steuerpflichtige elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 01.01.2020 angeschafft, so ist die Meldung bis spätestens 31.12.2020 zu erstatten. Durch die Einführung dieser Meldepflicht soll u.a. die Basis der risikoorientierten Fallauswahl für Außenprüfungen und für die Prüfungsvorbereitung geschaffen werden.

  • Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht

Der Regierungsentwurf sah lediglich eine gesetzliche Regelung der bisher aufgrund von GoB geltenden Einzelaufzeichnungspflicht in § 146 AO-E vor. Die von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgesehenen Ausnahmen von dieser Pflicht für Fälle, in denen diese nicht zumutbar und praktikabel waren, war nicht ausdrücklich übernommen worden. Darunter wurden der Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung durch den Einzelhandel und vergleichbare Berufsgruppen gefasst und bildete die Basis für die sog. offene Ladenkasse. Diese Ausnahmen werden nunmehr ausdrücklich im Gesetz (§ 146 AO-E) geregelt.

  • Belegausgabepflicht für elektronische Kassen mit der Möglichkeit von Ausnahmen bei Unverhältnismäßigkeit

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Pflicht zur Belegausgabe auf Verlangen wurde zu einer Belegausgabepflicht bei Einsatz von elektronischen und computergestützten Kassen geändert. Der Beleg kann in elektronischer oder in Papierform erstellt werden. Eine Pflicht zur Mitnahme des Belegs ist nicht vorgesehen. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht aus Zumutbarkeitsgründen gem. § 148 AO stellen kann, wenn Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft werden. Die Befreiung kann durch das Finanzamt widerrufen werden, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen.

  • Erweiterung u.a. des Anwendungsbereichs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestags

Abweichend vom Regierungsentwurf kann der Erlass der in § 146a Abs. 3 AO-E vorgesehenen Rechtsverordnung, durch die u.a. der Anwendungsbereich für zu schützenden elektronischen Aufzeichnungssysteme ausgeweitet werden kann, nur mit Zustimmung des Bundestags erfolgen.

Hinweis: In einer gesonderten technischen Verordnung werden u.a. die elektronischen Aufzeichnungssysteme festgelegt, die gegen Manipulationen durch eine technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden müssen. Eine solche liegt bisher lediglich in der Fassung eines Referentenentwurfs vor. Ferner wird eine technische Richtlinie durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt, mit dem u.a. die Anforderungen an die IT-technische Umsetzung festgelegt werden. Erst wenn diese veröffentlicht wird, kann mit Sicherheit durch die Kassenhersteller eine Aussage darüber getroffen werden, ob die aktuell im Einsatz befindlichen Kassen lediglich aufgerüstet oder ausgetauscht werden müssen.

Das Gesetz soll vier Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert werden. In die Evaluierung soll das Erreichen der Wirkungsziele ebenso einbezogen werden wie die Effizienz der Belegausgabepflicht. Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und die SPD haben zum Ausdruck gebracht, dass, sollte die Evaluierung ergeben, dass die gesetzlichen Maßnahmen zu einer wirksamen Manipulationsbekämpfung nicht ausreichen würden, der Gesetzgeber nachsteuern werde. Dabei werde u.a. auch die Einführung einer generellen Registrierkassenpflicht gekoppelt mit einer Belegausgabepflicht in die Erwägungen einzubeziehen sein.

 

Quelle:  ZDH im Dezember 2016[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]