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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ob in Tischlereien oder in Kfz-Werkstätten, in vielen Handwerksbetrieben ist Druckluft unentbehrlich. Dabei ist Druckluft die teuerste Energieform in den Betrieben. Ca. 90 % der elektrischen Energie werden in Wärme umgewandelt oder verpuffen ungenutzt. Bei vielen kleineren Betrieben summieren sich die Kosten auf mehrere hundert Euro im Jahr.  Deshalb sollte man seine Druckluftanlage immer im Auge haben.[/vc_column_text][vc_single_image image=“116437″ img_size=“large“][vc_column_text]Einsparpotenziale

Substitution der Druckluft: Neben speziellen Verfahren, die ggf. durch andere Techniken ersetzt werden können, bieten vielmehr alltägliche Situationen in Unternehmen Einsparmöglichkeiten. Das Reinigen von Maschinen, Werkstücken oder Arbeitsplätzen mit Druckluft ist oft gängige Praxis in Unternehmen. Durch die Vermeidung des Gebrauchs von Druckluft in solchen Fällen, kann oft ein Einsparpotenzial von bis zu 15 % der Energiekosten realisiert werden.

Abschalten der Anlagen: Das komplette Abschalten anstelle von Stand-by-Zuständen von Kompressoren und Trocknern bei Betriebsstillständen, am Wochenende, an Feiertagen, etc., erhöht die Lebensdauer der Anlagen und vermindert Ineffizienzen durch bspw. Leckagen oder ähnliches.

Wartung: Regelmäßige Wartung der Kompressoren, Filter, Armaturen und Ventile reduziert Ineffizienzen und erhöht die Lebensdauer der Anlag

Leitungsdimensionierung: Generell sollte die Nennweite der Druckluftleitung möglichst groß sein, da Druckverluste vor allem durch zu klein bzw. zu eng dimensionierte Druckluftleitungen entstehen. Eine richtige Dimensionierung führt zu 5-10 % Energieeinsparung pro bar.

Leckagen aufspüren und beseitigen: Leckagestellen im Druckluftgesamtsystem, in Verteilerleitungen oder an den diversen Anschlussstellen, Kupplungen, etc., führen zu hohen Kostenverlusten. Durch deren Senkung können bis zu 50 % Energie eingespart werden. Die Identifizierung von Leckagen im Druckluftsystem über Ultraschallmessungen oder mit Hilfe sog. Leckagesprays. Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder)-Region Ostbrandenburg stellt ihren Mitgliedsbetrieben im Rahmen der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz ein Ultraschalmessgerät kostenlos zur Verfügung.

Des Weiteren fördert das BAFA die Anschaffung hocheffizienter Drucklufterzeuger mit bis zu 40%. Dies betrifft neben dem Einsatz von besonders wirtschaftlichen Kompressoren, übergeordneten Steuerungen, Wärmerückgewinnung sowie Erstinvestitionen in Ultraschallmessgeräte, sowie auch energiebezogene Optimierungen von Anlagen und Prozessen.

Für detaillierte Informationen zu Einsparpotenzialen oder zur Antragstellung bei der BAFA stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_single_image image=“113592″ img_size=“large“][vc_column_text]Wir sind umgezogen! An alle Handwerksfirmen im Barnim und in der Uckermark: Die neuen Beratungsräume der Kammer finden Sie ab sofort in der Eberswalder Straße 33, 16227 Eberswalde. Das ist auch der neue Sitz der Kreishandwerkerschaft Barnim. Freundliche und tatkräftige Unterstützung kamen von Obermeister Ralf Ortlieb (Fleischerei Ortlieb), Obermeister Björn Wiese Privatbäckerei Wiese), Obermeister Detlef Frommhold (D. Frommhold & Sohn GmbH), Ringo Becker (Kfz-Reparaturwerkstatt Becker-Basdorf GmbH) und Ober- und Malermeister Uwe Manke.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“bergemann“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-map-marker“]Handwerkskammer Frankfurt (Oder) — Region Ostbrandenburg
Eberswalder Straße 33
16227 Eberswalde[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Das neue Förderprogramm „Digital jetzt —Investitionsförderung für KMU“ ist eine lukrative Unterstützung für IT-Investitionen.[/vc_column_text][vc_single_image image=“111712″ img_size=“large“][vc_column_text]„Digital jetzt —Investitionsförderung für KMU“ unterstützt KMU durch Zuschüsse bei Investitionen in digitale Technologien sowie Investitionen in die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter zur Digitalisierung. Die Förderung können rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – einschließlich des Handwerks – beantragen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zwischen 3 und 499 Mitarbeiter beschäftigen. Das Programm besteht aus zwei Modulen. Das Modul 1 „Investitionen in digitale Technologien“ unterstützt Investitionen in Soft- und Hardware. Das Modul 2 „Investitionen in die Qualifizierung von Mitarbeitenden“ vermittelt Mitarbeitern in KMU das notwendige Know-how, um Digitalisierungsmaßnahmen anzustoßen und langfristig Nutzen aus den durchgeführten Digitalisierungsmaßnahmen zu ziehen.

Die maximalen Förderquoten sind nach Unternehmensgröße gestaffelt und liegen bis zum 30. Juni 2021 zwischen 50 und 40 Prozent, ab dem 1. Juli 2021 zwischen 40 und 30 Prozent. Eine Antragstellung ist ab dem 7. September möglich.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“klohs“][vc_message]Richtlinie zum Förderprogramm „Digital jetzt —Investitionsförderung für KMU“[/vc_message][vc_message]Projektseite des BMVI[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_single_image image=“109123″ img_size=“large“][vc_column_text]Die Nutzung der App ist freiwillig. Sieht der Arbeitgeber dessen ungeachtet die Notwendigkeit, die Nutzung der App anzuweisen, ist auch dies datenschutzrechtlich gerechtfertigt. Dem steht nicht die grundsätzliche Freiwilligkeit der Nutzung der App für die Bevölkerung entgegen. Der Arbeitgeber kann auch eine grundsätzlich freiwillig gestaltete Maßnahme im Betrieb anweisen.

Weitere datenschutzrechtliche Fragen stellen sich in der betrieblichen Praxis, wenn den Beschäftigten die „auch private Nutzung“ des dienstlichen Smartphones gestattet wird. Wird die App auf einem dienstlich genutzten Smartphone installiert, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Arbeitgeber z. B. bei einem Update des Smartphones an andere private Daten gelangen. Das kann unter Umständen auch bei stichprobenartigen Kontrollen der Smartphones geschehen. In diesem Fall sind die Betriebsvereinbarung und die Einwilligung probate Mittel und bilden die Grundlage für die z. B. durch Update oder stichprobenartige Kontrolle erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten. Die anlassbezogenen oder stichprobenartigen Kontrollen sowie das Aufspielen der Updates sollten deshalb ausdrücklich in den Text der Einwilligung oder die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden.

Erhält der Arbeitnehmer über die Corona-App einen Alarm, ist er verpflichtet, diesen unverzüglich an seinen Arbeitgeber zu melden. Zwar sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine konkrete Diagnose gegenüber dem Arbeitgeber zu offenbaren, jedoch ergibt sich in der aktuellen Situation für Fälle einer möglichen Infektion mit einer hoch ansteckenden Infektionskrankheit, die auch nach dem Infektionsschutzgesetz an das Gesundheitsamt gemeldet werden muss, eine solche Pflicht aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 242 BGB. Sie kann zudem aus § 16 Abs. 1 ArbSchG hergeleitet werden, wonach Arbeitnehmer jede unmittelbare erhebliche Gefahr für die Gesundheit (das dürfte bei einem Corona-Alarm aufgrund Kontakts zu einem Infizierten zu bejahen sein) unverzüglich zu melden haben. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat bietet es sich an, die Details einer Meldepflicht in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen rund um die Nutzung der Corona-Warn-App hat die BDA eine Arbeitshilfe erarbeitet[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Handreichung des BDA zur Corona-Warn-App[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_single_image image=“108110″ img_size=“large“][vc_column_text]Neue Lkw-Fahrzeugtypen bzw. Neufahrzeuge sind ab 2022 bzw. 2024 mit Abbiegeassistenten auszustatten. Vorgaben zur Nachrüstung von Bestandsfahrzeugen (abgesehen von bestimmten Lang-Lkw) gibt es bislang nicht. Allerdings diskutieren einzelne Kommunen bereits Einschränkungen für LKW ohne Abbiegeassistenten bei Einfahrten in Innenstädte. Unabhängig von der Debatte über zukünftige Verpflichtungen zum Einbau von Assistenzsystemen gibt es bereits heute die Möglichkeit zum freiwilligen Einbau. Handwerksunternehmen können prüfen, ob ein Einbau unter Berücksichtigung bestehender Förderprogramme sinnvoll ist, um die Verkehrssicherheit zu verbessern.

Förderfähig sind u. a. Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen zgG, die im Inland betrieben werden.

Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 1.500 Euro je Einzelmaßnahme und kann bis zum 15. Oktober 2020 beantragt werden. Für jeden Zuwendungsberechtigten sind grundsätzlich maximal 10 Einzelmaßnahmen pro Jahr förderfähig. Anträge werden über das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) abgewickelt. Auf der Webseite des Bundesamts für Güterverkehr finden Sie unter anderem einen Musterantrag und eine Ausfüllhilfe, sowie weitere, ausführliche Erläuterungen und Hinweise zum Förderprogramm und die Förderrichtlinie.

Im Unterschied zu 2019 werden Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs, die über das Förderprogramm „De-minimis“ zuwendungsberechtigt sind (siehe unten), nicht mehr gefördert. Mit einer relativ schnellen Ausschöpfung des Fördervolumens ist aufgrund der großen Nachfrage aus der Transportbranche zu rechnen, weshalb eine baldige Antragsstellung empfohlen wird.

„De-Minimis-Förderung“ für mautpflichtige Fahrzeuge (über 7,5 Tonnen)

Im Rahmen des Förderprogramms „De-minimis“ werden Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen gefördert, die in der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie „De-minimis“ aufgeführten Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umwelt durchführen (Beispiele für förderfähige Maßnahmen). Das Förderprogramm wurde ursprünglich zugunsten des deutschen Güterverkehrs als Ausgleich für Belastungen durch die Einführung der Lkw-Maut geschaffen. Seit der Ausweitung der Maut auf den Bereich 7,5 bis 12 Tonnen und auf alle Bundestraßen sowie der Weiterentwicklung der Fördermaßnahmen sind die Förderprogramme auch für Handwerksbetriebe von Interesse. Handwerksunternehmen betreiben in der Regel keinen genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr („Speditionsverkehr“), sind aber im „Werkverkehr“ unterwegs und sind damit auch förderfähig, wenn sie sich zum entsprechenden Register angemeldet haben. Um förderfähig zu sein müssen Fahrzeuge (nur das Zugfahrzeug) darüber hinaus mindestens ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen aufweisen.

Die Förderung von Maßnahmen nach dem Förderprogramm „De-minimis“ erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 2.000 Euro pro Fahrzeug. Obwohl die meisten Förderungen auf das Transportgewerbe ausgerichtet sind, sind einige Bereiche auch für das Handwerk von Interesse (u.a. Fahrerassistenzsysteme, Ladungssicherungssysteme, Förderung von lärmarmen Reifen, Diebstahlsicherungen, Software zur Auswertung von Tachografendaten. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die bereits durch Gesetz vorgeschrieben sind. Zum Förderspektrum zählen nunmehr auch dezidiert die genannten Abbiegeassistenten.)

Weitere Informationen und häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm finden Sie ebenfalls auf der Webseite des BAG.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Sommerzeit ist Urlaubszeit und trotz Coronakrise sind private Reisen ins Ausland wieder möglich. Allerdings gelten einige Reiseländer als Corona-Risikogebiete ­– Urlaubsrückkehrer müssen sich deshalb auch in Brandenburg für zwei Wochen in Quarantäne begeben.

[/vc_column_text][vc_single_image image=“106064″ img_size=“medium“][vc_column_text]Denn wer sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, darf vorerst nicht zurück an seinen Arbeitsplatz. Für diese Reiserückkehrer gilt eine unverzügliche zweiwöchige Quarantänepflicht, die sie beim zuständigen Gesundheitsamt melden müssen. Die Regelungen wurden mit der Quarantäneverordnung-SARS-CoV-2 für Brandenburg in der Fassung vom 12. Juni 2020 festgelegt. Erst nach Einhaltung der zweiwöchigen Quarantäne dürfen Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, wenn sie keine Corona-Symptome haben.

Arbeitgeber darf nach Urlaubszielen fragen

Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschließender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf die Arbeitsbeziehungen aus. Kommt ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fragen, ob dieser sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Das Fragerecht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn in der Landesverordnung eine Ausnahmeregelung von der Quarantänepflicht enthalten ist.

Kein Anspruch auf Lohn während Quarantäne

Für die Zeit der Quarantäne haben Arbeitnehmer nach derzeitigem Stand keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Da es sich bei der Quarantänepflicht um eine Landesverordnung handelt, besteht nach derzeitigem Stand grundsätzlich auch kein Anspruch auf Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz. Anliegend erhalten Sie eine kurze arbeitsrechtliche Information der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Anja Schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrückkehrern in Zeiten von Corona[/vc_message][vc_message]Quarantäne-Verordnung Brandenburg[/vc_message][vc_message]RKI Risikogebiete[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Jetzt schnell noch Förderung beantragen

Das Förderprogramm REN plus 2014 – 2020 läuft Ende des Jahres aus. Gefördert werden beispielweise Investitionen in betriebliche PV-Anlagen, Energieeffizienzmaßnahmen oder das Errichten elektrischer Ladesäulen zu sehr lukrativen Fördersätzen.

Erfahrungsgemäß vergeht ein gewisser Zeitraum von Antragsstellung über Einreichung der vollständigen Unterlagen bis hin zur Antragsbewilligung. Wer in diesem oder im nächsten Jahr noch in Maßnahmen, die zur Senkung des Energieverbrauchs sowie zur Senkung der CO2-Emissionen dienen, investieren will, sollte schnell noch die Förderanträge bei der ILB stellen.

Für weitere Fragen zum Fördermittelprogramm und für eine Beratung zur Antragsstellung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Gunnar Ballschmieter“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″ offset=“vc_col-lg-offset-2″][vc_row_inner][vc_column_inner width=“2/3″][vc_column_text]Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege empfiehlt seit 25.06.2020: Eine Haarwäsche vor dem Haarefärben ist nicht nötig, wenn Beschäftigte beim Auftragen und Auswaschen der Farbe Handschuhe tragen. Bislang galt, dass Friseure und Friseurinnen ihrer Kundschaft vor jeder Dienstleistung die Haare waschen sollen. Diese Änderung zu vorherigen Empfehlungen ergibt sich aus aktuellen Erkenntnissen über die Infektionswege von SARS-CoV-2. Es sind jedoch die jeweiligen Vorgaben der Landesregierungen der Bundesländer zu beachten.
Die §§ 3 und 5 Abs.2 SARS-CoV-2-Umgangsverordnung in Brandenburg (SARS-CoV-2-UmgV Bbg) regeln die besonderen Abstands- und Hygieneregeln sowie den Arbeitsschutz für körpernahe Dienstleistungen. Danach haben die jeweils Verantwortlichen auf der Grundlage eines für ihren jeweiligen Bereich geltenden Hygienekonzepts die Einhaltung der erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln im Einzelfall sicherzustellen, insbesondere

  1. die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots von 1,5 Metern,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts von Personen,
  3. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft; raumlufttechnische Anlagen sind ohne Umluft zu betreiben,
  4. das Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs.2 SARS-CoV-2-UmgV Bbg,
  5. das Erfassen von Personendaten in einem Anwesenheitsnachweis gemäß Absatz 2 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung. Das sind der Vor- und Familienname und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Betroffenen. Bei der Erfassung dieser Daten ist zu verhindern, dass Betroffene Kenntnis von personenbezogenen Daten anderer Betroffener erhalten. Der Anwesenheitsnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Anwesenheitsnachweis zu vernichten oder zu löschen.

Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Dabei sind die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten, wie die von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erarbeiteten bereichsspezifischen Konzepte und Empfehlungen zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus.  Danach wird insbesondere eine Bewirtung der Kunden nicht empfohlen. Auch Zeitschriften sollten nur unter Hygieneauflagen (bei Beschäftigten: Händehygiene nach Kontakt) zur Verfügung gestellt werden.[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Friseurhandwerk[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Kosmetik[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Podologie[/vc_message][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Tag der offenen Musikinstrumentenwerkstatt Hast Du Töne? Eberswalder Orgelbau[/vc_column_text][vc_gallery interval=“3″ images=“53224,53226,53227,53228,53229,53230″ img_size=“medium“][vc_column_text]Am 24. September öffnen Andreas Mähnert und Harry Sander die Werkstatttüren für kleine und große Besucher. Gemeinsam mit Musikschülern spielen sie vor und lassen Interessierte natürlich auch ins Innere von Werkstatt und Orgeln schauen. Dabei stellen sie in der Zeit von 10 bis 17 Uhr für Ausbildungswillige den Beruf des Orgelbauers vor.

Die Eberswalder Traditionswerkstatt setzt vornehmlich auf Restaurierung. Die Orgelbauwerkstatt ist eine der ältesten Traditionsfirmen der Mark Brandenburg. Schon seit 1851 werden in der heutigen Barnim-Kreisstadt klangvolle Instrumente hauptsächlich für Kirchen gefertigt.

Die Eberswalder Werkstatt, die auch zu DDR-Zeiten immer in privater Hand blieb, hatte damals meist kleinere Orgeln für den Inlandbedarf gefertigt.

Das größte Instrument aus Eberswalde steht in Gartz an der Oder, sie besitzt zwei 16 Register verteilt auf zwei Manuale und Pedal. Auch heute sitzen die Kunden hauptsächlich in Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern, weniger in Thüringen oder Sachsen, weil es dort wesentlich mehr Orgelbaufirmen gebe.  „Wir machen bei uns alles selbst – von Tischlerarbeiten bis zur Intonation“, sagt Mähnert. Nur Materialien wie Leder oder Metallpfeifen würden zugekauft.

Orgelbauer Andreas Mähnert (56) und Orgelbauer Harry Sander (60) sind die Inhaber der Werkstatt. Beide arbeiten schon seit vielen Jahrzehnten in der Firma, die sie dann 2005 übernahmen und jetzt sozusagen in fünfter Generation führen. Der Betrieb war im September 1851  von Friedrich Kienscherf als „Orgelbauanstalt“ gegründet worden und gehört zu den ältesten Firmen in Eberswalde, wie Mähnert nicht ohne Stolz anmerkt. Wie viele Instrumente seither gebaut wurden, lässt sich heute nicht mehr sagen. „Das ist schwierig, weil unsere Vorgänger keine Opus-Listen geführt haben.“

Die beiden Inhaber suchen Berufsnachwuchs. Die Werkstatt restauriert seit einigen Jahren auch ältere Möbel. „Wir haben im Orgelbau schon immer mit alten Materialien wie Knochenleim oder Furnier gearbeitet und die Holzverbindungen per Hand hergestellt“, sagt Mähnert. Diese Techniken nutzten er und seine Mitarbeiter nun ebenfalls bei Möbeln. „Wir legen dabei Wert auf echte Handwerksarbeit, zum Beispiel werden alte Lackflächen per Hand aufpoliert.“ Bei alten Möbeln sei es wie bei Orgeln: „Jedes dieser Instrumente ist ein Unikat.“[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-clock-o“]

Tag der offenen Werkstatt

24.9.2016, 10 bis 17 Uhr

[/vc_message][vc_message]Eberswalder Orgelbauwerkstatt
Sander & A. Mähnert GbR
16225 Eberswalde
Wilhelmstraße 31
Telefon: (0 33 34) 21 27 71
Telefax: (0 33 34) 52 66 75
Mobil: (0172) 3 22 75 46
E-Mail: orgelbau@telta.de[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Mit der großen Wende vollzog der Gasmonteur Burckhardt Lähme konsequent auch die kleinere Wende für sich und seine Familie. Hinter dem damals 38-Jährigen lagen über 20 Arbeitsjahre im Frankfurter Energiekombinat und beim HGS, dem Haushaltsgeräteservice. Der Einbau und die Reparatur von Gasgeräten waren sein Metier. So meldete er im März 1990 bei der Handwerkskammer sein Gewerbe an und ging zielbewusst seinen Weg in die Selbstständigkeit. Seine erste Werkstatt war ein Schuppen, der zu der großen Altbauwohnung gehörte, die er mit seiner Familie in der Bergstraße bewohnte. Und er meldete sich zum Meisterlehrgang an, den er 1995 erfolgreich abschloss.

Überhaupt war das Jahr 1995 für Burckhardt Lähme ein Höhepunkt. Denn neben dem Meisterbrief konnte er Ende des Jahres schräg gegenüber in der gleichen Straße noch ein neues, geräumiges Haus beziehen, das Raum für Wohnungen und Werkstatt umfasst.

Der Gas-, Heizungs- und Sanitärbetrieb ist fast ausschließlich in Frankfurt und Umgebung tätig. Im Vordergrund stehen Wartung und Reparatur vor allem von Junkersgeräten. Wie viele seiner Berufskollegen setzt der Handwerksmeister nicht auf ein großes Werbebugdet. Zufriedene Kunden und Mund-zu-Mund-Propaganda sorgen ständig für eine gute Auftragslage.

Für Burckhardt Lähme steht fest: Die Entscheidung für die Selbstständigkeit war in seinem Fall goldrichtig. „Ich würde es immer wieder so machen“, sagt er. Er würde es auch vielen, wenn auch nicht allen jungen Menschen heute empfehlen. Seine Frau Rita gibt zu bedenken, dass in all den zurückliegenden Jahren das Ausmaß der Bürokratie ständig zugenommen habe. Sie hätten es erlebt und sind damit fertiggeworden. Doch für einen Neueinsteiger sei es bestimmt schwer zu verkraften.

Der Meister hat insgesamt vier Lehrlinge ausgebildet. Leider sei keiner bei diesem Beruf geblieben. Vor Jahren habe er noch einmal einen Versuch unternommen, einen Lehrling zu bekommen. Aber trotz der Unterstützung durch die Handwerkskammer und die Arbeitsagentur habe er keinen Erfolg gehabt.

Burckhardt Lähme ist Mitbegründer der Innung der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik Frankfurt (Oder) und seit Jahren Kassenwart. Der Erfahrungsaustausch mit Berufskollegen, neueste Fachinformationen und das ständige Ringen um Qualitätsarbeit steht in der Innung obenan und ist für ihn unerlässlich. Dass sein Unternehmen mit den fünf Mitarbeitern weiterbestehen wird, ist für den langjährigen Unternehmer gewiss. Sein Sohn Sascha hat bereits vor zehn Jahren seinen Meister gemacht und ist seine rechte Hand.

Burckhardt Lähme baut auf Kontinuität und Beständigkeit. Er scheint in sich zu ruhen und macht einen vertrauenerweckenden Eindruck.  Und er schätzt die Leistungen der vorangegangenen Generationen. Davon zeugt auch sein Hobby: Er sammelt historische Gaszähler und Gaslampen, die einst Zierde einer jeden guten Stube waren. Oft hat er die alten Instrumente vor der Schrottpresse bewahrt und sachkundig aufpoliert. Der älteste Gaszähler stammt aus dem Jahr 1912, einer Zeit, in der die Elektrizität noch keinen Einzug in die Wohnhäuser gehalten hatte. Der vielleicht originellste Zähler ist der, bei dem man zuerst Münzen einwerfen musste, um erst dann sein Süppchen kochen zu können, genau das Richtige für die Sparfüchse von einst.[/vc_column_text][vc_gallery type=“image_grid“ images=“52394,52395,52396″ img_size=“large“][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_column_text]

Burckhardt Lähme Gas – Heizung – Sanitär

Bergstr. 50
15230 Frankfurt (Oder)
0335 6801008

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