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Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden.

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]BMWi fördert ab sofort KMU und Handwerk bei der Umsetzung von Homeoffice und will damit die Unternehmen unterstützen, in der aktuellen Krise arbeitsfähig zu bleiben. Das Förderprogramm “go-digital” wurde hierfür um ein neues Modul erweitert.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Handwerksbetriebe können ab sofort finanzielle
Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Nach eigenen Aussagen des BMWi sieht das Förderprogramm „go-digital“ hierfür ein schnelles und unbürokratisches Verfahren vor.
Das neue Fördermodell deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der individuellen Beratung
bis hin zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen, wie beispielsweise der Einrichtung
spezifischer Software und der Konfiguration spezifischer Hardware. Ab sofort können demnach IT-Dienstleistungen, die die Einrichtung von Homeoffice-Plätzen zum Ziel haben, offiziell unter dem besagten Modul (Digitalisierung von Geschäftsprozessen) beantragt und bewilligt werden. Hierzu zählen vor allem der Aufbau sowie das Einrichten der zugehörigen Hardware. Software, die dabei zum Einsatz kommt und über die gängigen Standards hinausgeht, ist ebenfalls förderfähig. Von der Förderung weiterhin ausgeschlossen sind hingegen reine Investitionsmaßnahmen in Hard- und Standardsoftware.

KMU und Handwerksbetriebe, die von der Förderung profitieren wollen, müssen zunächst
über die Beraterlandkarte (Link) ein Beratungsunternehmen in ihrer Region suchen und mit ihm einen Beratervertrag abschließen. Von diesem Punkt an übernimmt das Beratungsunternehmen alle weiteren Schritte für die Unternehmen, beispielsweise die Beantragung der Förderung, die Umsetzung passgenauer und sicherere Maßnah-men bis hin zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen.

Konkrete Fragen zur Förderfähigkeit und Beantragung beantwortet der Projektträger, die EURONORM GmbH, telefonisch unter 030-97003-333.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“klohs“][/vc_column][/vc_row]

Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) erleichtert die Stundung von Beiträgen für beitragspflichtige Unternehmen, die durch das Coronavirus außergewöhnlich belastet sind.

Regelungen zu Stundung und Ratenzahlung wurden kurzfristig an die aktuelle Krisensituation angepasst. In der momentanen Lage werden aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus bundesweit Maßnahmen zur Eindämmung ergriffen, u. a. Arbeiten eingestellt, Messeveranstaltungen abgesagt, Beschäftigte vorsorglich aufgefordert zu Hause zu bleiben oder einer angeordneten Quarantäne zu folgen. Zudem wirkt sich die Krise auf die Konjunktur in Deutschland insgesamt aus, d. h. auch auf Aufträge und Bautätigkeiten.

Dies alles führt auch für die Unternehmen der Baubranche zu einer erheblichen Belastung.

„Wir wollen unseren Mitgliedsbetrieben jetzt schnell und wirksam dabei helfen, mit den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus umzugehen, indem wir die Stundung erleichtern und damit finanzielle Entlastung schaffen,“ sagt Klaus-Richard Bergmann, Hauptgeschäftsführer der BG BAU.

Die zuständige Beitragsbearbeitung der BG BAU wurde daher umgehend angewiesen, den entsprechenden Anträgen einfach und unbürokratisch nachzukommen.

Betroffene Betriebe können sich unter der Servicehotline 0800 3799100 oder per E-Mail an ihre Region der BG BAU wenden:

Region Nord: mbn(at)bgbau.de          

Region Mitte: mbm(at)bgbau.de           

Region Süd: mbs(at)bgbau.de

 

Die BG BAU

Die BG BAU ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistung und damit ein wichtiger Pfeiler des deutschen Sozialversicherungssystems. Sie betreut ca. 2,8 Millionen Versicherte in rund 500.000 Betrieben und ca. 50.000 private Bauvorhaben. Zusätzlich fördert die BG BAU im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Kommt es dennoch zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bietet die BG BAU umfassende medizinische Betreuung und Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln, sorgt für die Reintegration der Betroffenen und leistet finanzielle Entschädigung.
Mehr Infos unter: www.bgbau.de

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Corona-Soforthilfe startet am Mittwoch, den 25. März 2020

Zum Start der Soforthilfe im Zusammenhang mit der Corona-Krise erklärt der Vorstandsvorsitzende der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Tillmann Stenger:

„Ab Mittwoch um 9 Uhr startet die ILB mit der Entgegennahme der Anträge auf Soforthilfe, die Antragsformulare stehen für alle Bürgerinnen und Bürger zu diesem Zeitpunkt auf unserer Homepage www.ilb.de bereit.

Es gibt keinen Grund, sofort den Antrag stellen zu müssen. Die Antragsfrist läuft bis Ende Dezember dieses Jahres. Dennoch rechnen wir bereits jetzt mit vielen Tausend Anträgen, denn es gibt ja kein Unternehmen, das nicht in der einen oder anderen Weise von der Corona-Krise betroffen ist. Einigen Unternehmen geht das, was wir derzeit erleben, bereits an die Substanz. Deshalb sollen die Anträge auf Soforthilfe auch so zügig wie möglich bearbeitet und die Zuwendungen so schnell als möglich ausgezahlt werden. Darauf bereiten sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ILB momentan vor. Mehr als 100 Beschäftigte der Bank werden an der Antragsbearbeitung mitwirken. Wir werden alle unsere Ressourcen mobilisieren, um diese Aufgabe zu meistern.“

Weitere Hinweise:

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben,

Bei der Soforthilfe handelt es sich um einen Zuschuss der aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Zusammenhang mit der Corona-Krise jetzt für die erste Zeit zur Verfügung stehen,

Folgende Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt:

Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,
Gewerbeanmeldung,
Kopie des Personalausweises,
Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte,
Formular „Erklärungen über bereits erhaltene bzw. beantragte „De-minimis“-Beihilfen.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 EUR,
bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 EUR,
bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 EUR,
bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 EUR.

Die Betriebsberater der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg unterstützen bei Bedarf. In den ersten Tagen kann es zu erhöhter Nachfrage kommen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Es ist nicht auszuschließen, dass es infolge einer zunehmenden Verbreitung des Virus auch bei Handwerksbetrieben und ihren Lieferanten sowohl zu vorübergehenden Betriebsschließungen als auch zu Materialengpässen kommen kann. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass vertragliche Verpflichtungen nicht wie vereinbart erbracht werden können. Insbesondere kann es zu Verzögerungen und damit zivilrechtlich zum Verzug kommen. In dieser Situation steht die Frage im Raum, welche Ansprüche Handwerksbetriebe gegenüber ihren Lieferanten und welche Pflichten Handwerker gegenüber ihren Kunden haben.

Der ZDH hat ein Merkblatt Praxis Recht: Zivilrechtliche Folgen von Leistungsausfällen auf Verträge mit Kunden und Lieferanten erstellt. In diesem Merkblatt werden insbesondere die Themen Verzug, Haftung und höhere Gewalt infolge des Ausbruchs einer Epidemie behandelt sowie Rechte bei Stornierung von Aufträgen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Praxis Recht-Zivilrechtliche Folgen des Coronavirus[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Auszug aus

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)

vom 17. März 2020

§ 2

Verkaufsstellen des Einzelhandels

(1) Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Andere Dienstleister, Handwerker und handwerksähnliche Gewerbe sind von dem Verbot des Satzes 1 nicht erfasst.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und den Großhandel.

(3) Eine Öffnung der unter Absatz 2 genannten Einrichtungen erfolgt unter der Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen.

(4) Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen können abweichend von § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Laden-öffnungsgesetzes vom 27. November 2006 (GVBl. I S. 158), das zuletzt durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl. I Nr. 8) geändert worden ist, an Sonn- und Feiertagen von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein.

 

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen. Bitte informieren Sie sich auch über die Bekanntmachungen des Landes Brandenburg.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]VO Land Brandenburg vom 17.03.2020[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Informationsstand 16.03.2020

Ausdrücklich NICHT geschlossen werden Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Futtermittel,
Wochenmärkte, Lieferdienste, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen und Banken und Sparkassen, Poststellen, Waschsalons und der Großhandel. Vielmehr werden für diese Bereiche die Sonntagsverkaufsverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt.
Dienstleister und Handwerker können ihren Tätigkeiten weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

Für den Publikumsverkehr geschlossen werden:

– Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen
– Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen
– Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
– Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
– der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
– alle weiteren hier nicht genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels.

Untersagt werden:

– Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die
Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
– Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer
Glaubensgemeinschaften.

Erlassen werden:

– Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Hospize, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken
– Regelungen für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und ähnliche Einrichtungen, die zur Deckung des dringenden Bedarfs notwendig sind, nur unter strengen Auflagen und unter Steuerung des Zutritts und unter Vermeidung von Warteschlangen öffnen zu dürfen
– Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und -hinweise
– Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können
– Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind
– Regelungen für Spielplätze, um eine zu starke gleichzeitige Nutzung zu vermeiden.
Morgen, am Dienstag, 17. März 2020 werden wir die dafür notwendigen Verfügungen in Kraft setzen, die auch den Zeitpunkt der Wirksamkeit der jeweiligen Regelung beinhalten.
Für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird aufgrund ständig neuer Entscheidungen keine Haftung übernommen. Bitte beachten Sie auch die aktuellen Veröffentlichungen der Bundesregierung, der Bundes- und Landesministerien.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die pandemiebedingte Schließung von Kindertagesstätten und Schulen stellt Eltern betreuungsbedürftiger Kinder vor erhebliche Probleme, die Betreuung ihrer Kinder abzusichern und gleichzeitig ihre Arbeitspflicht zu erfüllen. Hier gilt rein rechtlich aber zunächst nichts anderes als sonst: Wenn bspw. das Kind spontan erkrankt sein sollte und keine Möglichkeit besteht, dass sich anderweitig um dieses gekümmert wird. In diesem Fall können Arbeitnehmer für eine kurze Zeit gem. § 616 BGB zu Hause bleiben. § 616 BGB verlagert in diesem Fall bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen das Entgeltrisiko auf den Arbeitgeber. Dort heißt es in Satz 1:

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

Das Arbeitsrecht räumt den Eltern grundsätzlich die Möglichkeit ein, zur Betreuung des Kindes eine gewissen Zeit zu Hause zu bleiben, sofern das Kind in einem Alter ist, in dem es nicht über die gesamte Arbeitszeit allein zu Hause gelassen werden kann und keine andere Betreuungsperson kurzfristig zur Verfügung steht. Wenn für solche Fälle keine explizite Regelung in einem anwendbaren Tarifvertrag oder im einzelnen Arbeitsvertrag getroffen wurde, behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung, wenn er für „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ zuhause bleiben muss. Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss sich in der Zeit der Abwesenheit vom Arbeitsplatz schnell um eine andere Betreuungsmöglichkeit für seine Kinder kümmern und ist dann verpflichtet, wieder zur Arbeit zu kommen. Nach allgemeiner Auffassung gelten maximal fünf Tage als verhältnismäßig. Dabei handelt es sich aber nur um eine grobe Angabe, ein Anspruch auf diese fünf Tage gibt es nicht. Wir empfehlen, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber frühzeitig um eine einvernehmliche Lösung bemühen und auch andere Möglichkeiten abwägen. Dazu gehört die Arbeit im Homeoffice, was im Handwerk sicherlich sehr schwierig ist, der Abbau von Überstunden oder auch unbezahlter Urlaub.

Entschädigungsregelung für Eltern bei Kita-Schließung

Neu ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde eine Entschädigungsregelung für Eltern, die wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Betreuung nur durch die Eltern möglich und der Verdienstausfall nicht vermeidbar ist – etwa durch den Abbau von Zeitguthaben. Auch Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Die Änderungen im IfSG treten zum 30.03.2020 in Kraft.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]BMAS_-Vorrang-des-Urlaubsanspruches[/vc_column_text][vc_column_text]Antrag_Entschaedigung_Verdienstausfall_Arbeitnehmer_IfSG_2020_03_30[/vc_column_text][vc_column_text]Mbl_Verdienstausfallentschaedigung_nach IfSG_2020_03_27[/vc_column_text][vc_column_text]Nachweis_Betreuungsmöglichkeiten_2020_03_30[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) erreichen seitens der Handwerksunternehmen und der Handwerksorganisation gegenwärtig verstärkt Fragen zum Coronavirus und dem Umgang damit bzw. mit hieraus erwachsenden Problemen. Nachfolgend finden Sie verschiedene Hinweise, Materialien und Internetseiten mit aktuellen Informationen rund um diese Thematik.

Allgemeine Informationen
Robert Koch-Institut: FAQ zum Coronavirus und Informationen zu Risikogebieten
Bundesministerium für Gesundheit: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen über Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Auswärtiges Amt: Information für Reisende/Dienstreisen

Arbeitsschutz und Gesundheitshinweise für Betriebe zum Coronavirus
Im Folgenden möchten wir Sie auf verschiedene Informationsmaterialien bzw. Informationsquellen zum Thema Coronavirus aufmerksam machen:

Maßnahmen zur Entlastung der von den Auswirkungen des Coronavirus betroffenen Unternehmen
Der Koalitionsausschuss hat zur Entlastung der von den Folgen des Coronavirus betroffenen Unternehmen kurzfristige Entlastungsmaßnahmen und darüber hinaus ein Investitionsprogramm beschlossen. Informationen finden Sie hier hier

Kurzarbeit und Ausbreitung des Coronavirus
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in einer aktuellen Meldung ausdrücklich klargestellt, dass bei Auftragsengpässen durch das Coronavirus die Beantragung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich ist.

Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus müssen Betriebe die zuständige Agentur für Arbeit kontaktieren. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist möglich, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus zum Beispiel Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Die Leistung muss wie sonst bei Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber beantragt werden.

Eine Beantragung ist auch online möglich. Informationen rund um das Thema Coronavirus bietet zudem eine von der Bundesagentur für Arbeit eingerichtete Hotline: 0800 45555 20.

Sicherheiten für Kredite
Aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV-2) kann es bei einigen Handwerksbetrieben möglicherweise zu Lieferengpässen oder anderweitigen Ausfällen kommen. Unter Umständen können Aufträge nicht (rechtzeitig) erfüllt werden. Sollten zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Deutschen Bürgschaftsbanken diese mit Bürgschaften besichern.

Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann in wenigen Minuten und sicher über das Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden.

Eine Übersicht und die Kontaktdaten der Bürgschaftsbanken stehen auf folgender Seite zur Verfügung: https://vdb-info.de/mitglieder

Infos vom BMWi und Auswärtigen Amt
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine Informationsseite zum Coronavirus und dessen eventuelle wirtschaftsrelevanten Auswirkungen veröffentlicht, auf der auch eine Hotline für Unternehmen benannt wird.

Reisehinweise für China sowie weitere aktuelle Informationen werden vom Auswärtigen Amt bereitgestellt.

Quelle: ZDH im März 2020

[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Weiterführende Hinweise für Betriebe in akuten betriebswirtschaftlichen Schwierigkeiten finden Sie hier.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Der Koalitionsausschuss hat, in seiner Sitzung vom 8. März 2020 zur Entlastung der von den Folgen des Coronavirus betroffenen Unternehmen, kurzfristige Erleichterungen für die Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld beschlossen.

Der Koalitionsausschuss betont den Willen der Bundesregierung, Unternehmen insbesondere über Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld zu unterstützen und Arbeitsplätze zu erhalten. Mit dieser Zielsetzung sollen folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld geschaffen werden:

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise schlagen immer mehr auch auf die Betriebe des Handwerks durch. Um die Unternehmen zu entlasten und Arbeitsplätze zu sichern, eignet sich das Instrument des Kurzarbeitergeldes im besonderen Maße. Zudem ist angesichts der erheblichen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit die Beitragsfinanzierung der vorgeschlagenen Regelungen vertretbar.

Da die Regelungen trotz des beschleunigten Gesetzgebungsverfahrens erst in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten werden, wird der ZDH weiterhin an die Bundesagentur für Arbeit appellieren, bereits jetzt die vorhandenen arbeitsmarktpolitischen Instrumente zur Stützung der von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen unbürokratisch und flexibel einzusetzen. Aktuell handeln die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage.

Nach aktuellen Informationen der Bundesagentur für Arbeit ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich, soweit Arbeitsausfälle durch das Corona-Virus mit einem Entgeltausfall verbunden sein sollten. Das von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte Merkblatt „Kurzarbeit“ enthält alle Informationen rund um das Kurzarbeitergeld. Im Merkblatt werden die aktuell geltenden Grundlagen beschrieben. Die derzeit geplanten Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld sind darin noch nicht enthalten.

Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen und Kurzarbeitergeld beantragen. Dies ist auch online möglich. Der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit ist unter der Hotline 0800 45555 20 telefonisch erreichbar.

Die Arbeitsagentur prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist möglich, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus zum Beispiel Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Merkblatt Kurzarbeitergeld[/vc_message][/vc_column][/vc_row]