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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Was macht Sie in Ihrem Beruf glücklich? Und in welchem Augenblick dachten Sie: „Genau dafür gebe ich alles“? Anlässlich des Tag des Handwerks (15. September 2018) sucht das Handwerk ab sofort Ihre „Momente des Handwerks“.

Erzählen Sie uns in einem kurzen Video, für welchen Moment Sie alles geben (das Lächeln Ihrer Kunden / der Augenblick, wenn alles haargenau passt / der Geselle, der seine Meisterprüfung besteht). Die schönsten Erfüllungsmomente des Handwerks werden nach und nach zu einer Videokette zusammengesetzt und auf unseren Social Media-Kanälen sowie hier auf der Website veröffentlicht.

Jetzt teilnehmen: https://handwerk.de/fuer-diesen-moment

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das Bundesverfassungsgericht kippt die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts zum Ersteinstellungsgebot bei sachgrundlosen Befristungen gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Die Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) durch das Bundesarbeitsgericht (BAG), nach der eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien zulässig ist, wenn dazwischen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, ist nicht verfassungsgemäß. Das stellte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 6. Juni 2018 fest (Az.: 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) und erteilt damit der Rechtsprechung des BAG vom 6. April 2011 (Az.: 7 AZR 716/09) zu § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG eine deutliche Absage.

Nach dem Urteil des BAG vom 6. April 2011 (Az.: 7 AZR 716/09) war dem Ersteinstellungsgebot des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG grundsätzlich auch dann Genüge getan, wenn ein Zeitraum von mehr als drei Jahren zwischen einer vereinbarten sachgrundlosen Befristung und einer Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber vergangen ist. Diese Auslegung widerspreche nach Ansicht des BVerfG jedoch dem Willen des Gesetzgebers, den dieser mit § 14 Abs. 2 TzBfG verbunden habe. So enthalte die Gesetzesbegründung zu dieser Norm Anhaltspunkte dafür, dass eine sachgrundlose Befristung grundsätzlich nur dann zulässig sein solle, wenn mit demselben Arbeitgeber noch nie zuvor ein Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei. Der Gesetzgeber habe damit den Begriff der Ersteinstellung sehr eng ausgelegt. Die richterliche Rechtsfortbildung dürfe diesen klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Vielmehr habe sich der Gesetzgeber hier klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden. Damit beschränke der Gesetzgeber zwar die Arbeitsvertragsfreiheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Denn selbst wenn der Wille vorhanden sei, mit dem früheren Arbeitgeber erneut einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, sei dies nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ausgeschlossen. Diese Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Freiheit der Vertragsparteien sei jedoch gerechtfertigt, um die Gefahr einer Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten auszuschließen und die unbefristete Beschäftigung als Regelfall zu sichern.

Das BVerfG betont allerdings, dass eine schematische Auslegung des Ersteinstellungsgebots dann gegen die Grundrechte der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verstoße, wenn die Gefahr einer „Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.“ Denkbar wäre dies etwa, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliege, ganz anders geartet gewesen oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn die Vorbeschäftigung eine Nebenbeschäftigung in der Studien- oder Familienzeit gewesen sei oder bei erzwungenen bzw. freiwilligen Unterbrechungen der Erwerbsbiografie, die mit einer beruflichen Neuausrichtung oder einer Weiterbildung einherginge. Die Fachgerichte könnten und müssten in derartigen Fällen durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 TzBfG einschränken.

Den Betrieben ist mit Blick auf die neue Rechtsprechung bis auf weiteres zu raten, sachgrundlose Befristungen nur dann zu vereinbaren, wenn sichergestellt ist, dass der jeweilige Arbeitnehmer noch niemals zuvor mit demselben Arbeitgeber ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Per Fax eingetroffene Schreiben der BGA- Branchen & Gewerbeauskunft zur Überprüfung und Korrektur von vorausgefüllten Firmendaten einfach ignorieren.

Geben Sie bitte acht, dass diese Art von Schreiben weder durch Sie noch Ihre Mitarbeiter beantwortet wird. So wird z. B. ein Dreijahresvertrag zu 849 Euro pro Jahr angeboten. Es gibt keinen Wert der Gegenleistung. Deshalb: Finger weg, nichts unterschreiben und nichts zurückschicken.

Wird der geforderte Betrag nicht gezahlt, meldet sich zügig ein Inkasso-Unternehmen, welches eindringlich zur Zahlung auffordert. Aktuell ist aber noch eine Vielzahl von Formularen ähnlicher Anbieter im Umlauf, die den Anschein erwecken, sie stammten von Gewerbeamt, Bundesanzeiger oder Handelsregister.

Sollten Sie schon unterschrieben haben

Betroffene Betriebe sollten auf keinen Fall Zahlungen tätigen und den Vertrag schnellst möglich wegen arglistiger Täuschung anfechten und hilfsweise kündigen. Aus Beweisgründen sollte dies am besten mit Einschreiben geschehen. Ferner sollte Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden.[/vc_column_text][vc_column_text]Was Sie aber dennoch beachten sollten:

Quelle: ZDH[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Um Ihnen die Umsetzung zu erleichtern, sind die wichtigsten Aspekte des neuen Datenschutzrechts auf der Seite des ZDH, im Format „Praxis Datenschutz“, hier anschaulich aufbereitet. In dem Leitfaden des ZDH Leitfaden des ZDH finden Sie zu vielen Themen Muster, Checklisten und Beispielfälle.

 

[/vc_column_text][vc_column_text]Sie haben noch Fragen zum Datenschutz? Hier finden Sie die Angebote zu den Praxisseminaren des Bildungszentrums der Handwerkskammer Frankfurt (Oder): Termine[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit den „Infos für Betriebe“ möchten wir dafür sorgen, dass Sie und Ihr Betrieb direkt und ganz persönlich von der Kampagne profitieren – denn Sie können sich einklinken! Nutzen Sie die Kampagne für Ihre Suche nach Auszubildenden und Praktikanten.

Die „Infos für Betriebe“ informieren Sie über aktuelle Kampagnenaktionen. Sie geben aber auch Tipps zu Digitalthemen, Praxisbeispiele anderer Betriebe und Ideen für kostengünstige Eigenwerbung.

Ein wichtiger Hinweis: Noch bis 29. Juni können Sie bei der Aktion „Für diesen Moment geben wir alles – erfüllende Geschichten aus dem Alltag des Handwerks“ teilnehmen. Erzählen Sie uns, was Sie im Beruf so richtig stolz macht und zu welchem Glück Sie nur als Handwerker gelangen konnten. Unter diesem Link finden Sie weitere Infos zur Aktion und wie Sie mitmachen können.

Wir informieren Sie auch per WhatsApp über die neueste Ausgabe. Auf der Anmeldeseite der „Infos für Betriebe“ finden Sie dazu unten nähere Informationen.

Quelle: handwerk.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Manche WM-Spiele beginnen schon um zwölf Uhr, also mitten in der Arbeitszeit. Wie sollen Chefs damit umgehen? Verbote aussprechen, ein Auge zudrücken oder lieber gleich „Public Viewing“ in der Firma anbieten? Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss nicht dulden, dass die Mitarbeiter Fußballspiele verfolgen, egal auf welchem Medium – also auch nicht im Liveticker auf dem Handy. Klare Anweisungen ersparen spätere Diskussionen: Der Chef sollte eindeutig regeln, ob und wann die Spiele im Job geschaut werden oder seine Leute früher nach Hause gehen dürfen.

Echte Fans machen sich sogar schon vorher auf nach Russland, um die WM möglichst hautnah zu erleben. Das Bundesurlaubsgesetz sieht dafür keinen Sonderurlaub vor, also müssen Arbeitnehmer „normalen“ Urlaub dafür beantragen und im Betrieb abstimmen. Wer spontan zu einem Spiel reisen will, weil er etwa Karten gewonnen hat, muss sich die Auszeit vom Chef genehmigen lassen. „Hat der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe, die dagegen sprechen, darf er das jedoch verweigern“, weiß Dr. Nicolai Besgen, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn. Das gelte etwa bei Engpässen wegen eines hohen Krankenstandes, zusätzlichen Aufträgen oder Saisongeschäft. Wer damit droht „krank zu sein“, falls er keinen kurzfristigen Urlaub bekommt, kann fristlos gefeuert werden.

Radio ja, TV nein

Fußballbegeisterung hin oder her: Wenn der Chef es will, muss der Mitarbeiter auf darauf verzichten, der deutschen Elf beim Kampf um den Pokal zuzuschauen. „Der Arbeitgeber hat ein sogenanntes Direktionsrecht und kann die Arbeitszeit einseitig bestimmen – sofern nicht im Arbeitsvertrag ganz bestimmte feste Arbeitszeiten vereinbart sind“, erklärt Besgen. Überstunden kann er allerdings nicht einfach so anordnen. Das muss arbeitsvertraglich vereinbart sein oder sich aus kollektiven Regelungen, wie etwa Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, ergeben.

Die gute Nachricht: Radio hören ist grundsätzlich erlaubt! Wenn aber Kollegen oder Kunden durch die Geräusche gestört werden, kann der Chef das Gerät ausschalten.

Fernsehen während der Arbeitszeit ist hingegen grundsätzlich nur mit Erlaubnis möglich. „Der Arbeitnehmer ist dadurch gehindert, sich seiner übertragenen Arbeit zu widmen und seine Arbeitspflicht zu erfüllen“, erläutert der Anwalt, „dasselbe gilt für die Verfolgung eines Live-Tickers am PC oder Handy“. Selbst wenn der Chef eine private Nutzung des Internets gestattet habe, umfasse diese Erlaubnis es jedoch nicht, ein komplettes Fußballspiel während der Arbeitszeit zu verfolgen. Das sei Grund für eine Abmahnung und in krassen Fällen (etwa mehrere Spiele hintereinander) sogar eine fristlose Kündigung. Schnell mal zwischendurch den Live-Ticker checken ist jedoch kein Problem.

Quelle:  Text: Anne Kieserling / handwerksblatt.de

https://www.handwerksblatt.de/recht-steuern/31-recht/5004507-rote-karte-fuers-wm-gucken.html[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mautpflichtig sind Lkw ab 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Von dieser Maßnahme sind weitere rund 35.000 Unternehmen mit rund 140.000 Fahrzeugen betroffen. Das Mautnetz wird dadurch um weitere 36.000 Kilometer Bundesstraßen wachsen und insgesamt 51.000 Kilometer Fernstraßen in Deutschland umfassen. 600 Kontrollsäulen sollen die Mautstellen-Terminals ergänzen. Die Neuregelung soll jährlich Mehreinnahmen von bis zu zwei Milliarden Euro bringen.

Betroffen sind nicht nur Lkw von Transportunternehmen, sondern von allen Gewerbetreibenden – so etwa auch der Bauunternehmen oder Sanitärunternehmen. Die Mautpflicht gilt für Lkw ab 7,5 Tonnen und richtet sich derzeit nach Schadstoffklassen, Achszahl und Länge der mautpflichtigen Strecke. Die neue Bundesstraßen-Maut bedeutet für viele Verteiler und Nahverkehrsfahrzeuge, dass sie erstmals von Mautgebühren betroffen sind und mit Kosten zwischen 4.000 und 8.000 Euro pro Jahr rechnen müssen.

Die SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG bietet Unterstützung bei der Registrierung von Fahrzeugen und stellt unter www.svg.de für Kunden einen Mautkalkulator bereit.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die drei IHK‘s und drei Handwerkskammern im Land vergeben den „Zukunftspreis Brandenburg“ gemeinsam. Noch bis zum 3. Juni sind Bewerbungen im Internet unter www.zukunftspreis-brandenburg.de möglich. Der Festakt mit Bekanntgabe der Preisträger findet am 9. November im Schloss Neuhardenberg statt. Die Preisträger erhalten neben einem hochwertigen Imagefilm eine breite Berichterstattung in den Regionalzeitungen und Kammerzeitschriften, eine Stele und eine Urkunde sowie das Recht, mit dem Label „Zukunftspreisträger Brandenburg 2018“ für sich zu werben.

Mehr zum Zukunftspreis und die Möglichkeit zur Bewerbung finden Sie hier: www.zukunftspreis-brandenburg.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Auf der Lehrberufeschau des Handwerks am 16. Mai 2018 gab es praxisnahe Infos zu einer Karriere mit Lehre im Handwerk.

Über 300 Jugendliche nutzten die Chance, über 30 Gewerke kennenzulernen. Zwanzig Handwerksbetriebe sind dem Aufruf der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg gefolgt und stellten an diesem Tag, im ÜAZ der Bauwirtschaft in Frankfurt (Oder),  Handwerksberufe und die mögliche Perspektive mit einer Lehre im Handwerk vor.

Die Schüler, überwiegend der 8. und 9. Klassen, konnten Ausprobieren, Anfassen und Fragen zu den Ausbildungsberufen stellen. Auch Lehrer, Vertreter der Stadt und anderer Institutionen schauten vorbei, um zu schauen, wiedas Veranstaltungsformat, welches durch Praxisnähe punktet, bei den Jugendlichen ankommt. Fazit auch in diesem Jahr: Das Handwerk bietet spannende Lehrberufe – vom Lehrling zum Gesellen zum Meister.

Vielen Dank an alle Beteiligten![/vc_column_text][vc_column_text]Dieses Projekt ist gefördert aus Mitteln des Bundes und des Landes Brandenburg im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” – GRW-Infrastruktur.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“koeppen“][vc_single_image image=“72752″][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_gallery type=“image_grid“ images=“75837,75836,75835,75834,75833,75832,75831,75830,75829,75828,75827,75826,75825,75824,75823,75822,75821,75820,75819,75818,75817,75816,75815,75814,75813,75812,75811,75810,75809,75808,75807,75806,75805,75804,75803,75802,75801,75800,75799,75798,75797,75796,75795,75794,75793,75792,75791,75790,75789,75788,75787,75786,75785,75784,75783,75782,75781,75780,75779,75778″][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Wie man Fachkräfte im Handwerk hält und neue gewinnen kann, diskutierten beim 22. Gesellentag in Caputh Arbeitnehmervertreter des Handwerks unter dem Titel „Starke Tarife – starkes Handwerk“ gemeinsam mit Brandenburgs Arbeitsministerin Diana Golze und Gewerkschaftsvertretern aus Berlin und Brandenburg. Vizepräsident Thomas Erdmann sieht im Abschluss von Tarifverträgen durch die Innungen eine dringende Notwendigkeit, um den rechtlichen Rahmen vorzugeben. Die Innungen müssen sich dieser Aufgabe ohne Wenn und Aber stellen. Zudem regte er an, über die Möglichkeiten einer Absenkung der Mehrwertsteuer nachzudenken, um gerade den in den lohnintensiven handwerklichen Dienstleistungen Tätigen das Geld direkt zu Gute kommen zu lassen. So würden auch die Unternehmer der Handwerksbetriebe in die Lage zu versetzt, im Wettbewerb um Fachkräfte mit der Industrie besser zu punkten und Abwanderung zu stoppen. Im Ergebnis zeigte die Diskussion einmal mehr, dass es viele Stellschrauben braucht, um Arbeitskräfte im Handwerk zu halten und neue zu gewinnen. Gute Entlohnung, die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie und motivierte Unternehmer, die ausbilden, sind nur einige der Punkte, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei gemeinsam in den Fokus der Veranstaltung rückten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]