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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Hälfte aller Internetnutzer ist mobil unterwegs. Google wird ab März 2021 sämtliche Websites aus dem Index der Mobilsuche nehmen, die nicht mit Mobilgeräten kompatibel sind. Damit werden auch nichtresponsive Handwerker-Webseiten aus den Ergebnissen der Suchmaschine fliegen. In drei Monaten werden nicht mobil optimierte Seiten bei der Googlesuche mit mobilen Endgeräten nicht mehr angezeigt. Eine Webseite sollte daher für mobile Endgeräte (Smartphone, Tablet, Phablet) optimiert sein. Das gilt auch für Bilder, Videos und andere Inhalte. Künftig soll die Indexierung gar ausschließlich anhand der mobilen Version einer Website erfolgen. Insgesamt gilt: Auch mobile Seiten, die nicht optimiert sind, verlieren an Bedeutung und werden von Google herabgestuft. Webdesign muss responsiv, adaptiv und mobile first funktionieren.

Google stellt für die Neuerung im März eine Auflistung verschiedener Best Practices zur Verfügung, an denen sich Webentwickler bei anstehenden Optimierungen orientieren können.

https://developers.google.com/search/mobile-sites/mobile-first-indexing

Kammermitglieder sollten auf jeden Fall immer mit ihren vollständigen Firmenangaben, Leistungen in der kostenfreien und jederzeit erreichbaren Handwerkersuche eingetragen sein.

Das Formular zum Download auf hwk-ff.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Zum Formular[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Nach dem aktuell geltenden Brandenburgischen Vergabegesetz durfte seit Januar 2020 ein Auftrag der öffentlichen Hand nur an einen Bieter vergeben werden, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen „für die Erfüllung der Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten“ ein Bruttoentgelt von mindestens 10,68 Euro zu zahlen. Das gilt für alle Vergaben ab 3.000 Euro. Die Auftragsberatungsstelle Brandenburg teilt mit, dass das Mindestentgelt ab 1. Januar 2021 auf zunächst 10,85 Euro erhöht wurde. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BbgVergG wird dieses ab 2021 jeweils um den Prozentsatz angehoben, um den sich der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz des Bundes (MiLoG) erhöht.[/vc_column_text][vc_column_text]www.vergabe.brandenburg.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit der zum 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderung der LEADER-Richtlinie können wieder Vorhaben zur Verbesserung der Attraktivität und Lebensqualität im ländlichen Raum aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) finanziert werden. Davon können auch Handwerksbetriebe profitieren.

Aufgrund der hohen Nachfrage musste Anfang Juni ein Antragstopp ausgerufen werden. Anträge können im Zeitraum ab Januar bis zum 31. März 2021 beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) gestellt werden. Grundlage der Bewilligung ist eine Auswahl der Vorhaben nach landesweit einheitlichen Projektauswahlkriterien. Die zur Förderung auszuwählenden Vorhaben werden nach der sich ergebenden Rangfolge – unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – und der Prioritätensetzung durch die Regionen selbst bestimmt.[/vc_column_text][vc_column_text]Übersicht:

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Den Platz des Instruments des Jahres nimmt ab 1.1.2021 die Orgel ein und ist damit das erste Tasteninstrument, das zum Instrument des Jahres erklärt wird. Die Orgel gilt als Königin der Instrumente und ist das größte Musikinstrument der Welt. Seit 2017 sind Orgelmusik und Orgelbau durch die UNESCO als Immaterielles Kulturerbe anerkannt.

„Jede Orgel ist ein Unikat, weil sie einzig für den architektonischen Raum erbaut wird, in dem sie erklingen soll. Das für den Orgelbau und die Orgelmusik notwendige hochspezialisierte Wissen und die besonderen Fertigkeiten wurden von Ha ndwerkern, Komponisten und Musikern über Jahrtausende entwickelt.“

(Prof. Dr. Christoph Wulf, Deutsche UNESCO-Kommission)

Die Landesmusikräte küren seit 2008 jedes Jahr gemeinsam ein Instrument des Jahres . Jedes Bundesland beruft eigene Schirmherrinnen und Schirmherren und hat seine eigene Vorgehensweise, um das länderübergreifende Ziel zu erreichen: Neugier und Aufmerksamkeit auf die vielen Facetten der Orgel zu lenken .[/vc_column_text][vc_column_text]Jugend für den Ausbildungsberuf des Orgelbauers begeistern

Der Landesmusikrat Brandenburg e. V. und die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg habe eine besondere Kooperationsvereinbarung geschlossen, um junge Leute für das Instrument und den Beruf zu begeistern. Eine Baukastenorgel wird als Präsentationsmodell unter anderem in Schulen in Ostbrandenburg als Musikinstrument und als Handwerksprodukt vorgestellt. Gebaut wurde die Orgel vom Handwerksbetrieb W. Sauer Orgelbau Frankfurt (Oder), der selber auch Ausbildungsbetrieb ist.[/vc_column_text][vc_single_image image=“122148″][vc_column_text]Vorgestellt wurde das Projekt und die Baukastenorgel beim Eröffnungskonzert des Orgelbands Berlin-Brandenburg am 1. Januar 2021 in der Evangelischen Stadtkirche St. Nikolai in Fürstenberg (Oder). (zum Video in der rechten Spalte klicken)[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_column_text]Logo_Instrument des Jahres_Orgel[/vc_column_text][vc_column_text]Pressemitteilung[/vc_column_text][vc_video link=“https://www.youtube.com/watch?v=T5k6ZBgl0Mo“][/vc_column][/vc_row]

Die Regierung hat bei der Überbrückungshilfe III, die noch nicht beantragt werden kann, nachgebessert: Über­brückungs­hil­fe ver­ein­facht und ver­bes­sert

Auch Friseurunternehmen können diese Förderung nutzen. Betriebe, die im Vergleich zum Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur November-/Dezemberhilfe hatten, sind antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III ersetzt anteilig bis zu 90% Fixkosten  https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2021-01-19-ueberbrueckungshilfe-verbessert.html

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.Corona-Dezemberhilfe

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe können diejenigen Betroffenen, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember gibt es die Möglichkeit für Abschlagszahlungen. Erste Abschlagszahlungen werden voraussichtlich Anfang Januar fließen. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen. Die Antragstellung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche Plattform:  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmal im Überblick

Die Antragsfristen der aktuellen Corona-Hilfen wurden angepasst:

Die Überbrückungshilfe II kann nun bis 31.03.2021 beantragt werden.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Für Betriebe, die aufgrund der Corona-bedingten Einschränkungen und Schließungen im Dezember 2020 von Arbeitsausfall betroffen sind, hat die Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder) auf ihrer Website einige aktuelle Hinweise veröffentlicht. Diese erläutern die Abrechnungsmodalitäten von Kurzarbeitergeld und in welchen Fällen eine (erneute) Anzeige auf Kurzarbeit notwendig ist.

Unterschieden werden die folgenden drei Fälle:

– Betriebe, die durchgängig in Kurzarbeit sind und diese erhöhen müssen

– Betriebe, die die Kurzarbeit im September oder später beendet haben und im Dezember erneut in Anspruch nehmen müssen sowie

– Betriebe, die noch nicht bzw. letztmalig bis 31. August 2020 in Kurzarbeit waren und im Dezember Kurzarbeit in Anspruch nehmen müssen.

Für alle Fälle ist grundsätzlich zu beachten, dass arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Einführung der Kurzarbeit (z.B. einzelvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen) neu abgeschlossen bzw. verlängert werden müssen, wenn diese zeitlich befristet waren und den Dezember nicht umfassten.

Ausführliche Informationen unter der Webadresse

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/frankfurt-oder/kurzarbeit

Anzeigen und Anträge zum Kurzarbeitergeld können online über die Kurzarbeit-App oder über den Upload Service der Bundesagentur für Arbeit hochgeladen werden:

www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit

Bei Fragen ist der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder) montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr erreichbar unter 0800 4 5555 20.

Sofern Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen nicht über die KuG-App oder den UPLOAD Service übermitteln können, wird um Übersendung an folgende Adresse gebeten: Agentur für Arbeit Frankfurt (Oder), 15220 Frankfurt (Oder)[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Agentur für Arbeit Eberswalde berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Kurzarbeit und zum Kurzarbeitergeld

Für Unternehmen und Einrichtungen, die vom neuen Lockdown ab dem 16. Dezember betroffen sind, kann Kurzarbeit mit der Zahlung des Kurzarbeitergeldes eine Möglichkeit der Überbrückung in dieser schwierigen Zeit sein. Die Regelungen für die Anzeige von Kurzarbeit und für den Antrag auf Kurzarbeitergeld gelten unverändert.

Wichtig ist in jedem Fall, dass arbeitsrechtliche Vereinbarungen zur Einführung der Kurzarbeit – einzelvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen – neu abgeschlossen oder verlängert werden, wenn diese zeitlich befristet waren und den Dezember nicht umfassten.

„Wir unterstützen die regionalen Betriebe während der aktuellen Wirtschaftskrise. Dazu gehört die schnellstmögliche Zahlung des Kurzarbeitergeldes an die Arbeitgeber genauso wie die individuelle Beratung zu allen Fragen rund um das sehr komplexe Thema Kurzarbeit“, so Constanze Hildebrandt, Geschäftsführerin Operativ der Arbeitsagentur Eberswalde. „Wir wissen um die Sorgen und Nöte der vom Lockdown betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und sind deshalb selbstverständlich für die Menschen, die gerade jetzt unsere Hilfe benötigen, telefonisch, online oder auch persönlich da. Wir empfehlen Arbeitgebern, uns schnellstmöglich zu kontaktieren, gerade was die Anzeige der Kurzarbeit betrifft.“

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich über die regionalen Hotlines der Arbeitsagentur Eberswalde unter den Rufnummern 03334 37 2002 und 03334 37 1001 informieren und beraten lassen.

Außerdem steht die kostenfreie Arbeitgeber-Hotline 0800 4 5555 20 (Mo-Fr 8-18 Uhr) zur Verfügung und Anfragen sind über diese E-Mail-Adresse Eberswalde.anfragen@arbeitsagentur.de möglich.

Weitere Informationen auch zur Kurzarbeit-App und zum Upload-Service der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ sowie unter www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-bb/kug-unternehmen[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Dienstleistende von Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient, haben gemäß § 9 Eindämmungsverordnung auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,
  4. das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  5. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

 

Ein Kontaktnachweis gemäß § 1 Abs.3 muss folgende Anforderungen erfüllen:

In dem Kontaktnachweis sind der Vor-und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.

Zwischen den Kunden muss ausreichend Zeit zum Lüften der genutzten Räume sein. Zudem ist die Zeit zwischen den Kunden so zu planen, dass sich Kunden möglichst nicht begegnen. Aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen gilt es, Kontakte zu anderen außerhalb des eigenen Haushaltes auf das absolute Minimum zu beschränken. Folglich ist das individuelle Hygienekonzept entsprechend anzupassen.

Die „Fußpflege“ gilt im Sinne der Eindämmungsverordnung als „körpernahe Dienstleistung“ nach § 9 der Eindämmungsverordnung , bei der durch den Dienstleister der Mindestabstand von 1,50 Meter zu der Kundin bzw. dem Kunden nicht eingehalten werden kann. Solche „körpernahen Dienstleistungen“ sind nach § 9 Absatz 1 aktuell grundsätzlich untersagt.

Jedoch gilt dieses Verbot nach § 9 Absatz 2 der Eindämmungsverordnung nicht für „Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient“. Das bedeutet, dass Fußpflegeleistungen, die nur dem Wohlbefinden und der guten Optik dienen als rein kosmetische Dienstleistung weiterhin untersagt sind.

Die Kosmetiker-Innung des Kammerbezirkes Frankfurt (Oder) definiert als – auch aktuell gestattete – notwendige Fußpflegeleistungen,

Die Durchführung dieser Tätigkeiten bleibt über die Ausnahmeregelung des § 9 Absatz 2 der Verordnung – auch ohne ärztliche Verordnung – weiterhin zulässig.

Hinweis: Mit Blick auf die sehr hohen Infektionszahlen wird verstärkt vor Ort kontrolliert, ob die Vorgaben der Eindämmungsverordnung eingehalten werden. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Dies Bußgeldtatbestände mit dem entsprechenden Bußgeld sind bezogen auf § 9 wie folgt:

  1. Erbringung oder Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 vorliegt, = Bußgeld von 250 – 10 000 Euro,
  2. Nichtumsetzung eines Hygienkonzeptes, Bußgeld von 100 – 5 000 Euro,
  3. Unterlassen der Einhaltung der Maßnahmen; Bußgeld von 250 – 10 000 Euro,
  4. Nichttragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder § 9 Absatz 4 vorliegt, Bußgeld von 50 – 250 Euro.

 [/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“götze“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit der am 14.12.2020 beschlossenen dritten befristeten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung setzt Brandenburg den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom 13.12.2020 um. Auch die Quarantäneverordnung wurde in einem wichtigen Punkt verschärft: Der sogenannte kleine Grenzverkehr zum Beispiel nach Polen (bis zu 24-Stunden Aufenthalt) ist nicht mehr von der Quarantänepflicht ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht bei triftigen Gründen für den Grenzübertritt, z. B. für Berufspendler. Beide Verordnungen gelten zunächst bis zum 10. Januar 2021. Sie sind eng mit dem Nachbarland Berlin abgestimmt.

Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringenden und Leistungsempfängern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Neben Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben müssen ab 16. Dezember auch Friseursalons schließen.

Ausgenommen davon sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen. Dazu zählt insbesondere Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.

Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese Schließungsanordnung gilt insbesondere nicht für:

– Optiker und Hörgeräteakustiker,

– Reinigungen und Waschsalons,

– Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,

Der Großhandel bleibt offen.

Wenn durch Verkaufsstellen des Einzelhandels Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt. Die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.

Ab 4. Januar ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. Die Durchführung von in dieser Zeit vorgesehenen Prüfungen gemäß Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren bleibt zugelassen.

Pressemitteilung vom 14.12.2020

https://www.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=bb1.c.689730.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“götze“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Da von den Fördermöglichkeiten des Bundesprogrammes „Ausbildungsplätze sichern“ (Ausbildungsprämie und Ausbildungsprämie plus) nur sehr wenige Handwerksunternehmen profitieren konnten, wurde eine Anpassung der Richtlinie vorgenommen. Damit werden die Fördervoraussetzungen für die Ausbildungsprämien für die Betriebe erleichtert.  Im Weiteren wurden die Übernahmeprämien und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bis Mitte 2021 verlängert.[/vc_column_text][vc_column_text]Was wurde angepasst:

Bitte beachten Sie die weiteren Hinweise:

Die Änderungen treten zum 10. Dezember 2020 in Kraft. Anbei der Link zu den Förderrichtlinien:

https://www.bmbf.de/de/mehr-unterstuetzung-fuer-ausbildungsbetriebe-in-der-corona-pandemie-13357.html

Die Umsetzung der Förderrichtlinie erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Dabei ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt.

Die Unterlagen zur Beantragung der Prämie bei der Arbeitsagentur finden Sie hier[/vc_column_text][vc_single_image image=“121926″ img_size=“medium“][vc_column_text]Wir als Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg sind zuständig für die Bestätigung der notwendigen Bescheinigung – Antrag auf „Ausbildungsprämie“ und „Ausbildungsprämie plus“ nach dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“.

Daher reichen Sie die jeweilige Bestätigung vorausgefüllt per Mail an stefanie.pense@hwk-ff.de bei uns ein. Im Ausnahmefall kann dies auch an die Postanschrift: Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, Abteilung Berufsbildung, Bahnhofstraße 12, 15230 Frankfurt (Oder), erfolgen.

Wir nehmen dann die Bestätigung vor und senden diese Bescheinigung an Sie zurück. Zusammen mit dem jeweiligen Antrag reichen Sie die Bescheinigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit ein. Bitte beachten Sie, dass die Agenturen für Arbeit Anträge nur bearbeiten können, wenn sie mit vollständigen Unterlagen eingehen.

Für weitere Rückfragen der Arbeitgeber ist die Hotline des Arbeitgeber-Service unter folgender Nummer erreichbar:
0800 4 555520 (gebührenfrei).

Bei Fragen zur Förderrichtlinie wenden Sie sich gern an unsere Mitarbeiterinnen im Projekt „Passgenaue Besetzung“:
Frau Juliane Korth, Frau Agnieszka Sajduk

Wenn Sie Fragen rund um das Thema Ausbildung haben, wenden Sie sich bitte an die Ausbildungsberater.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“bergemann“][cq_vc_employee name=“zimmermann“][cq_vc_employee name=“gunnar schulz“][cq_vc_employee name=“korth“][cq_vc_employee name=“Sajduk“][cq_vc_employee name=“pense“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Pressemitteilung BMBF[/vc_message][/vc_column][/vc_row]