TEST

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung zur Stärkung der Wirtschaft nach der Corona-Krise sieht vor den Umsatzsteuer-Regelsatz von derzeit 19 % auf 16 % und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % auf 5 % abzusenken. Die Absenkung der Umsatzsteuersätze soll befristet für sechs Monate in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gelten. Das Gesetzgebungsverfahren steht noch aus.

Als Handwerksbetrieb müssen Sie sich schon jetzt auf die Umsatzsteuer-Ermäßigung vorbereiten. Dies gilt insbesondere für Fragen, wie Verträge und Angebote abgefasst werden sollten und wie Anzahlungen zu behandeln sind. Außerdem sind Kassen und IT-Systeme an die Umsatzsteuersatzsenkung anzupassen.

Die Umsetzung der angedachten Neuregelung wird zu einem technischen Umstellungsaufwand führen, der je nach eingesetztem Aufzeichnungssystem – elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen – und der Ausgestaltung der Kassensoftware unterschiedlich umfangreich ausfallen wird.

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde eine Verpflichtung zur Belegausgabe eingeführt, die seit 1. Januar 2020 zu beachten ist (§ 146a Abs. 2 S. 1 AO). Der Inhalt dieses Belegs (§ 6 Kassensicherungsverordnung) muss nun an die Ermäßigung des Steuersatzes angepasst werden. Hierfür ist eine Umprogrammierung der Kassensoftware erforderlich. Daher sollte unbedingt zeitnah Kontakt mit dem Kassen(fach)händler oder dem Kassenhersteller aufgenommen werden, um zu klären, wie eine Umstellung konkret erfolgen muss (kann z. B. eine Anpassung im sog. Remote-Verfahren erfolgen oder ist der Einsatz eines Technikers vor Ort erforderlich, etc.). Es empfiehlt sich ferner, den Steuerberater auch in den Prozess der Kassenumrüstung einzubinden.

Verfahrensdokumentation

Wichtig ist, dass auch eine Aktualisierung der Verfahrensdokumentation vorgenommen wird, damit insoweit eine formelle Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung sichergestellt ist. Die Verfahrensdokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und der Nachprüfbarkeit und daher muss jedes Datenverarbeitungssystem – also auch das Kassensystem – über eine übersichtlich gegliederte, aussagefähige und aktuelle Verfahrensdokumentation einschließlich einer Änderungshistorie verfügen. Aus dieser muss der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Neben der Bedienungsanleitung der Kasse, Stammdaten-(änderungs-) Protokolle auch die Kassenänderungsprotokolle (Artikel, Preise, u.a.) sowie eine Dokumentation der Grundprogrammierung und alle Programmänderungen je Kassensystem in der Verfahrensdokumentation aufgenommen werden.

Fehlt die Verfahrensdokumentation bzw. ist diese nicht vollständig oder aktuell und kann eine Buchführung deshalb nicht progressiv und retrograd geprüft werden, liegt ein formeller Mangel vor. Dieser kann sogar zur Verwerfung der gesamten Buchführung und einer sich anschließenden Schätzung führen.

Eine Muster-Verfahrensdokumentation zur Kassenführung stellt der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungstechnik e.V. kostenlos zum Download zur Verfügung.

Abschließender Hinweis

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, welches u. a. für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht (§ 12 Abs. 2 UStG). Betroffene Betriebe sollten auch den daraus resultierenden Umstellungsbedarf der Kassen zeitgleich zusammen mit dem Kassen(fach)händler und dem Steuerberater in den Blick nehmen.

Praxistipp: Auswirkungen der Einführung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Kassenführung

Aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für Speisen muss der betroffene Betriebsinhaber sein Kassensystem umstellen. Dies führt zu einem technischen Umstellungsaufwand, der je nach eingesetztem Aufzeichnungssystem – elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen – und der Ausgestaltung der Kassen-Software unterschiedlich umfangreich ausfallen wird.

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde eine Verpflichtung zur Belegausgabe eingeführt, die seit 1. Januar 2020 zu beachten ist (§ 146a Abs. 2 S. 1 AO). Der Inhalt dieses Belegs (§ 6 Kassensicherungsverordnung) muss nun an die Ermäßigung des Steuersatzes angepasst werden. Hierfür ist eine Umprogrammierung der Kassensoftware erforderlich. Daher sollte unbedingt zeitnah Kontakt mit dem Kassen(fach)händler oder dem Kassenhersteller aufgenommen werden, um zu klären, wie eine Umstellung konkret erfolgen muss (kann z.B. eine Anpassung im sog. Remote-Verfahren erfolgen oder ist der Einsatz eines Technikers vor Ort erforderlich etc.). Es empfiehlt sich ferner, den Steuerberater auch in den Prozess der Kassenumrüstung einzubinden.

Quelle: ZDH im Juni 2020

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“plonski“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZDH-Merkblatt[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]So vermeiden Sie persönliche Haftung und strafrecht- liche Folgen. Trotz gelockerter Insolvenzpflichten in der Corona-Krise bleiben Risiken. Ein neues Gesetz erlaubt es Unternehmern, bei einer durch die Corona-Krise ausgelösten Zahlungsunfähigkeit vorerst keinen Insolvenzantrag zu stellen und die Zahlungsunfähigkeit bis zum 30. September 2020 zu beseitigen. Der Gesetzgeber hat das einfach geregelt: Wer am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war, bei dem wird vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit durch die Krise ausgelöst wurde. Den Nachweis können Betriebe anhand des Jahresabschlusses 2019 erbringen und dokumentieren.  Falls der noch nicht vorliegt, ist das auch auf der Basis der letzten Betriebswirtschaftlichen Auswertung aus 2019 möglich. Beachten müssen Betroffene zudem, dass sie von anderen Pflichten dadurch nicht befreit sind:
So müssen sie zum Beispiel bei Zahlungsproblemen  für Transparenz gegenüber Lieferanten sorgen. Doch auch das lässt sich regeln, ohne gleich die Angst  vor der Pleite zu schüren.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“koebsch“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt haben sich darauf verständigt, die Aus-fallgeldregelung auf die Sommermonate auszuweiten. Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick: Betriebe zahlen unverändert die Umlage an die Sozialkasse des Dachdeckerhandwerks. Daraus wird das Sommer-Ausfallgeld finanziert. Beschäftigte erhalten das Ausfallgeld in Höhe von 75 Prozent ihres Stundenlohns, um die Lohneinbußen infolge ausgefallener Arbeitsstunden im Sommer zu mildern. Bemessungsgrundlage dabei ist der Stundenlohn, der in der Zeit des Ausfalls tatsächlich gezahlt worden ist. Betriebe bekommen eine Pauschalerstattung für die Sozialleistungen, die sie für das Sommer-Ausfallgeld zu tragen haben. Das Ausfallgeld kann maximal für 53 Stunden im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden — damit bleibt der Gesamtrahmen für das Ausfallgeld insge samt unverändert. Seit dem 1. Juni haben Dachdeckerbetriebe die Möglichkeit das Ausfallgeld auch im Sommer bei der SOKA-Dach zu beantragen. Die Regelung soll ausschließlich für das laufende Kalenderjahr gelten.Um die Leistung zu bekommen, müssen sie „zwingende Witterungsgründe“ haben. Festvorgeschriebene Temperatur- oder Niederschlagsgrenzen gibt es laut ZVDH nicht. Vielmehr prüfe die Soka die Anträge auf Plausibilität.[/vc_column_text][vc_column_text]Die Allgemeinverbindlicherklärung steht noch aus. Diese wird in nächster Zeit erwartet und mit Rückwirkung erklärt.

BAnz AT 29.05.2020 B3[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am 28. Mai 2020 ist das Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID- 19-Pandemie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2020 befristet. Wesentliche Regelungen des Gesetzes sind, dass

–    Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I für die Berechnung von
Elterngeld nicht herangezogen werden,

–    Eltern, die in „systemrelevanten“ Berufen arbeiten, ihre Elternzeit verschieben können, um
während der Corona-Pandemie auch weiterhin ihren Tätigkeiten nachgehen zu können,

–    Eltern, die den Partnerschaftsbonus nutzen, ihren Anspruch nicht verlieren, wenn sie mehr
oder weniger arbeiten als geplant.

Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen bieten laut Gesetzesbegründung die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz), die Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie und landesrechtliche Bestimmungen für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Kindernotfallbetreuung. Die Regelungen zur Bemessung des Elterngeldes und zu Ausnahmen vom Partnerschaftsbonus gelten auch für Eltern, die nicht in einem systemrelevanten Beruf arbeiten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text]Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID- 19-Pandemie – BGBl 28.05.2020[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Konditormeisterin Luise Eckner will eine neue Cafékultur in und um Friedland. Gesunde Produkte. Mit Milch vom Bauern um die Ecke und Früchten aus den Gärten der Region. Doch sie kämpft mit Widerständen.[/vc_column_text][vc_column_text]20191008_114358

Foto: hwk-ff.de/Mirko Schwanitz[/vc_column_text][vc_column_text]Nein. Sie wollte nicht den gleichen Beruf machen wie ihre Eltern. Beide Köche. Konditormeisterin Luise Eckner sagt das mit Ausrufezeichen. Und lächelt ihr spitzbübisches Lächeln. „Und dann habe ich doch erst mal das Gleiche gemacht.“ Luises (34 – Stand 2019) Blick geht in die Ferne, fliegt durchs große Fenster ihres Cafés in Friedland über den Kirchplatz und bleibt irgendwo dort hängen, wo der Regen gerade einen feinen Vorhang vor die alte Burg zieht. „Mir ging es wie vielen jungen Leuten. Abitur. Und dann? Ich ging als Au-Pair nach England. Als ich zurückkam, war mein Englisch perfekt. Aber was ich machen wollte, wusste ich immer noch nicht. Sprachwissenschaften? Da waren die Jobaussichten trübe. Ich begann in Greifswald Biochemie zu studieren. Nach kurzer Zeit wusste ich: das willste auch nicht.“

Sie brach das Studium ab und heuerte auf einem kleinen Schiff für alternative Kreuzfahrten an. Partys. Kunstausstellungen. Amsterdam. „Und ich mittendrin – in der Kombüse als Köchin. So ging das ein Jahr lang.“ Luise Eckners Blick kehrt ins Café zurück. „Dann entschied ich mich für eine Berufsausbildung als Konditorin. Feinstes Gebäck. Verzierte Torten. Selbstgemachte Pralinen. Der süßeste Job der Welt. Aber eins war klar:  Keine Großbäckerei! Kein Laden, wo man als Lehrling nur eine Produktionshilfe ist!  Ich fand eine kleine Konditorei. Und hatte das Glück einer tollen Ausbilderin. Die hat uns gefördert und herausgefordert. Die hat mir die Liebe zum Beruf regelrecht eingehaucht. Ich machte den Gesellinnenbrief.“ Danach: Arbeit im Café des Flagship-Stores von Ritter-Sport am Gendarmenmarkt, Berlins feinster Adresse.

„Irgendwann saß ich dann hier, in diesem Café in Friedland. Der Besitzer fragte plötzlich: Wollt ihr den Laden nicht übernehmen?“ Sie wissen nicht mehr, wann sie begriffen, dass in diesem kleinen Café vielleicht so etwas wie ihre Zukunft lag. Beide stammen von hier, Luises Mann Josef sogar aus dem Ort. Er hatte Veranstaltungskaufmann gelernt, sie war Konditorin. Gute Voraussetzungen. Josef macht einen Eismacher-Kurs. Luise, Tochter Elisabeth ist gerade geboren, meldet sich in Berlin zur Meisterprüfung an und peitscht die samt Ausbilderinnenschein in knapp einem halben Jahr durch. Tochter Elisabeth gibt das Thema vor: „Die kleine Raupe Nimmersatt“. „Die thronte am Ende der Prüfung hoch oben auf einem Baumkuchen und schaute hinunter auf Melonentorte, Schokomousse mit roter Beete, Brandteig, gefüllt mit Kardamom-Apfelkompott und einem Kürbiskern-Mürbeteig mit Orangenmousse. Die Krönung aber war der hinter all den Schlemmereien auftauchende schillernde Schmetterling – ganz aus Zucker.“ Bestanden!

Mit diesem soliden handwerklichen Fundament eröffneten die beiden 2018 das alte Café Blaske als Café Zucker aufs Neue. Und bringen die Digitalisierung mit. Die Bestellungen werden per Handy-App an den Tresen übermittelt. Die Abrechnungen sind sofort im Buchungssystem hinterlegt. Nichts muss mehr per Hand geschrieben werden. Ach so geht das heute, wundert sich da mancher. Zum neuen Innnendekor: Was soll denn das Schadholz an den Wänden?! „Wir wollen zu einem kleinen Hotspot werden. Mit guter Qualität. Umweltbewusst. Mit regionalen Produkten. Und Eis mit Rohmilch vom hiesigen Bauern. Die Früchte in Kuchen und Torten aus den Gärten der Region. Das kommt an. Wir kommen schon jetzt mit Aufträgen kaum hinterher“, sagt Luise. „Zurzeit müssen wir uns selbst ausbremsen.“

Was sie nicht sagt: Lokale Sparkasse und Raiffeisen-Bank behindern die Entwicklung des jungen Unternehmens, verweigern Modernisierungskredite. Und das, obwohl bereits 170 000 Euro Förderung aus dem EU-Förderprogramm Leader zugesagt sind. Aber die hängen an einer Kreditzusage.  Aufgeben? Luise Eckner lächelt wieder ihr spitzbübisches Lächeln: „Nie im Leben….“[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schwanitz“][vc_column_text]Logo_Zu_Besuch_im_Handwerk_onlineanwendungen[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_single_image image=“121685″ img_size=“medium“][vc_column_text]Das Land Brandenburg zeichnet jährlich Betriebe für gute Ausbildung aus. Der Brandenburgische Ausbildungspreis steht unter der Schirmherrschaft von Ministerpräsident Dietmar Woidke und ist eine Initiative des Brandenburgischen Ausbildungskonsenses. Der Wettbewerb wird mit Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds finanziert.

Elf märkische Unternehmen sind am 25. November 2020 mit dem „Brandenburgischen Ausbildungspreis 2020“ für ihr vorbildliches Engagement in der betrieblichen Ausbildung ausgezeichnet worden. Der Preis ist mit jeweils 1.000 Euro dotiert. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Preis erstmals kontaktlos verliehen.

Die Preisträger sind: Kjellberg Finsterwalde Plasma und Maschinen GmbH (Finsterwalde), SPIE Versorgungstechnik GmbH (Müllrose), Havelländische Eisenbahn AG (Elstal), Morgner Haustechnik (Schönwald OT Schönwalde), Forth Elektrotechnik GmbH (Eberswalde), Volkmann Elektromaschinenbau GmbH (Werder), Dr. Schulte am Hülse & Partner – Partnerschaft von Rechtsanwälten (Potsdam), Bauerngesellschaft Ziltendorfer Niederung GbR (Wiesenau), BEFA Belziger Fahrzeugbau GmbH (Bad Belzig), Translogistik Waltersdorf Service GmbH & Co. KG (Schönefeld) sowie die Senioren- und Pflegezentrum Brandenburg gGmbH (Brandenburg a. d. Havel).[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“michaela schmidt“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Pressemitteilung[/vc_message][vc_column_text]Laudatio für Forth Elektrotechnik[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Vor dem Hintergrund der Ausnahmesituation mit Grenzschließungen in Folge der Corona-Krise hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Rechtsanwendung in Bezug auf das Kurzarbeitergeld geändert:

Grenzschließungen stellen innerhalb der EU einen Ausnahmefall dar. Aufgrund der Corona-Pandemie haben Nachbarländer wie Frankreich, Polen und Tschechien ihre Grenzen zeitweise auch für Berufspendlerinnen und -pendler geschlossen. Hierbei handelt es sich um eine Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz, die aufgrund des europäischen Grundsatzes der Sachverhaltsgleichstellung (vgl. Artikel 5 Verordnung (EG) 883/2004) so zu bewerten ist, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten.
Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlag.
Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kurzarbeitergeld und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Bezug auf Frankreich, Polen und Tschechien die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger keine Entschädigungsleistung erhalten. Denn anders als in Deutschland ist diese nicht als Staatshaftungsanspruch ausgestaltet, sondern als eine Leistung der Krankenversicherung. Da die betroffenen Personen aber in Deutschland sozialversichert sind, zahlen sie regelmäßig keine Beiträge zur Krankenversicherung in ihren Heimatländern. Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kurzarbeitergelds eingereicht wird. Die Betriebe sind im Rahmen der Leistungsberatung entsprechend zu informieren. Zuständig ist der Operative Service, bei dem die Beratung nachgefragt wird oder der Arbeitsausfall angezeigt wird.

Korrekturmöglichkeiten:

Betriebe in Grenzregionen, die für ihre Beschäftigten bereits laufend Kurzarbeitergeld beziehen und aufgrund der bisherigen Auffassung keine Leistungen für Beschäftigte mit Wohnsitz in einer Grenzregion erhalten haben, können für die Monate März und April eine Korrekturabrechnung einreichen. Betriebe, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld aufgrund der bisherigen Auffassung vollständig abgelehnt worden sind, können die Überprüfung des Antrags einfordern und Leistungen rückwirkend erhalten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesagentur für Arbeit stellt klar, dass Kurzarbeitergeld bei einem Insolvenzantrag weiter gewährt werden kann, sofern die Voraussetzungen für dessen Gewährung weiter vorliegen. Dabei muss vor allem der Arbeitsausfall von vorübergehender Natur i. S. v. § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III sein. Es müssen also begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen.

Allerdings führt ein Insolvenzantrag nicht automatisch zur Rückkehr zu Vollarbeit, sofern es keine explizite Vereinbarung hierzu gibt. Bei Kurzarbeit „Null“ wird das Kurzarbeitergeld in gewohntem Umfang weitergezahlt. Liegt hingegen kein hundertprozentiger Arbeitsausfall vor, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld bei Kurzarbeit während des Insolvenzgeldzeitraums in Höhe des verbleibenden Ist-Entgelts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Kurzarbeit „Null“ nicht zur Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums führt.

Zu beachten ist, dass ab dem Zeitpunkt des Insolvenzantrags die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen des Kurzarbeitergeldes (laut § 2 Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020) nicht erstattet werden. Andernfalls wären die erstatteten Sozialversicherungsbeiträge bei einer Abschlussprüfung zurückzufordern, da der Arbeitgeber im Ergebnis keine Beiträge getragen hat. Die Beantragung und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wäre in diesen Fällen mit dem ausschließlichen Ziel der Massemehrung und ggf. Finanzierung eines Insolvenzplans erfolgt. Ab dem Abrechnungsmonat, in dem der Insolvenzantrag gestellt wurde, ist daher keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Kurzarbeitergeldverordnung möglich.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Bei den aktuellen Cyberangriffen werden Unternehmen und Betriebe per E-Mail durch die Täter aufgefordert, persönliche oder unternehmensbezogene Daten auf gefälschten Webseiten preiszugeben. Die Cyber-Kriminellen geben sich als vermeintliche Institutionen zur Beantragung von Soforthilfegeldern aus. Die betrügerisch erlangten Daten werden anschließend für kriminelle Aktivitäten missbraucht.

Phishing-Simulation rund um Corona

Die Firma SoSafe GmbH bietet als Partnerbeitrag die Durchführung von Phishing-Simulationen rund um das Thema Corona an. Über einen Zeitraum von einer Woche werden zwei simulierte Phishing-Mails an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens versandt, welche auf die aktuelle Situation Bezug nehmen. Dem Unternehmen stehen die (stets anonymen) Resultate über ein Reporting-Dashboard zur Verfügung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten beim Klick auf einen Link in der simulierten Phishing-Mail eine effektive Kurzschulung durch eine speziell vorbereitete Webseite und lernen dort, wie man derartige Attacken verhindern kann. Selbstverständlich werden keine Mails genutzt, die Angst schüren könnten oder die Mitarbeiter ernsthaft verunsichern würden.

Weitere Informationen: https://www.allianz-fuer-cybersicherheit.de/dok/13942476

 

Blended-Learning Angebot “Cyber Security Essentials”

Unter dem Namen Cisco Networking Academy existiert eine leistungsfähige Online-Lernplattform, über die unter anderem umfangreiche Kurse zur Cyber-Sicherheit mit verschiedenen Schwierigkeitsstufen bereitgestellt werden. Das Spektrum reicht von Einführungskursen bis hin zu Expertenkursen, die auf Industriezertifikate vorbereiten. Aufgrund der großen Nachfrage bietet Cisco Systems nun erneut einen durch Trainer unterstützten Blended-Learning-Kurs zum Thema Cyber-Security an. Behandelt werden unter anderem die verschiedenen Tätergruppen, Schutzziele und –maßnahmen. Die Veranstaltung findet am 18. Juni statt.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.allianz-fuer-cybersicherheit.de/dok/13903176

 

Online-Seminar „Software-Testing – Herausforderungen, Trends und Best Practices“

Mit der Verbreitung agiler Softwareentwicklungsmethoden sowie Techniken wie DevSecOps, Continuous Integration und Continuous Delivery ist es schon heute möglich, automatisierte Software Tests durchzuführen. Diese überprüfen kontinuierlich Programm-Änderungen und stellen somit die Anwendungsintegrität im gesamten Softwareentwicklungs-Lebenszyklus sicher. Im Online-Seminar der Code Intelligence GmbH wird Vice President Alexander Weise Einblicke in diese Themenbereiche geben. Die aufeinander aufbauenden Kurse finden am 23. April sowie am 24. September 2020 statt.

Weitere Informationen: www.allianz-fuer-cybersicherheit.de/dok/13935172

 

Übersicht kostenfreier IT-Sicherheitslösungen

Anlässlich der Corona-Krise stellen Mitglieder des Bundesverbandes IT-Sicherheit e.V. (TeleTrusT) kostenfreie IT-Sicherheitsprodukte zur Verfügung. Das vielfältige Angebot beinhaltet unter anderem Cloud-Lösungen, Monitoring-Tools, DDoS-Schutz und vieles mehr. Die Rahmenbedingungen können den jeweiligen Angeboten entnommen werden.

Weitere Informationen: https://www.teletrust.de/kostenfreie-it-sicherheitsloesungen/[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“klohs“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat auf häufig auftretende Fehler bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld (KuG)  hingewiesen.

Dabei handelt es sich um folgende Fehler:

– fehlende Unterschriften

– unzureichende Darstellung der Arbeitszeitausfälle

– unzureichende Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer

– fehlende Angaben zur Gesamtzahl beschäftigter Mitarbeiter und/oder Kurzarbeiter

– unterbliebene Anzeige von Adressänderungen an die Betriebsnummernstelle (wodurch die Adresse nicht mehr mit der in der Anzeige genannten Adresse übereinstimmt)

– fehlende oder falsche Betriebsnummer

Außerdem hat der GKV-Spitzenverband darauf hingewiesen, dass es vermehrt zu Fehlern bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe von KuG kommt. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung von Ansprüchen auf Krankengeld und KuG. Aktuell werden viele Anträge bei Krankenkassen gestellt, bei denen eigentlich die Arbeitsagenturen zuständig wären.

Beispiel: Kurzarbeit beantragt ab 15. März 2020, d. h. Anspruchszeitraum für KuG ist März 2020

– Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt bereits im Februar: Anspruch auf Krankengeld i. H. des KuG gegen die zuständige Krankenkasse (§ 47b Abs. 4 SGB V)

– Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 16. März: Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA

– Person mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung erkrankt am 6. März: auch in diesem Fall Anspruch auf KuG-Leistungsfortzahlung gegen die BA

Dies ergibt sich daraus, dass maßgeblich für die Abgrenzung von Krankengeld und KuG der betriebliche Anspruchszeitraum ist. Dieser ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 325 Abs. 3 SGB III der Kalendermonat, für den KuG beantragt wird, unabhängig davon, wann genau in diesem Monat der Arbeitsausfall eingetreten ist.

Der GKV-Spitzenverband weist zudem darauf hin, dass eine gesonderte einheitliche Liste für die Abrechnung der Arbeitgeber mit den Krankenkassen derzeit nicht abgestimmt ist. Es wird den Arbeitgebern stattdessen regelmäßig empfohlen, eine an die KuG-Abrechnungsliste der BA angelehnte Abrechnungsliste für das Krankengeld zu nutzen. Für die Krankenkassen sind dabei folgende über die BA-Abrechnungsliste hinausgehende Informationen wichtig:

– Betriebsnummer

– Rentenversicherungsnummer des Arbeitnehmers

– Beginn des Kurzarbeitergeldbezuges

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]