Bekanntmachung des Entwurfs einer zweiten Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ab 2019 | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Archiv Bekanntmachung des Entwurfs einer zweiten Verordnung zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ab 2019

Am 18.09.2018 wurde im Bundesanzeiger der Entwurf einer zweiten Verordnung vom 13.09.2018 zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns bekanntgemacht. Die Bundesregierung beabsichtigt auf der Grundlage des § 11 Mindestlohngesetz vom 11.08.2014 die Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV2) zu erlassen.

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Am 18.09.2018 wurde im Bundesanzeiger der Entwurf einer zweiten Verordnung vom 13.09.2018 zur Anpassung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns bekanntgemacht. Die Bundesregierung beabsichtigt auf der Grundlage des § 11 Mindestlohngesetz vom 11.08.2014 die Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV2) zu erlassen.

Zum 1. Januar 2015 wurde ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde eingeführt, der durch die Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV) vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2530) mit Wirkung zum 1. Januar 2017 auf brutto 8,84 Euro je Zeitstunde angehoben wurde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. Die Mindestlohnkommission hatte über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30. Juni 2016 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 zu beschließen. Dieser Beschluss wurde durch die MiLoV der Bundesregierung für alle Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen verbindlich gemacht. Die Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre erneut über die Anpassung des Mindestlohns zu beschließen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 hat sie einen Vorschlag zur Anpassung des Mindestlohns ab 1. Januar 2019 auf brutto 9,19 Euro und ab 1. Januar 2020 auf brutto 9,35 Euro vorgelegt. Der Anpassungsbeschluss ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales am 26. Juni 2018 übergeben worden. Die Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV2) setzt in Umsetzung des Beschlusses der Mindestlohnkommission vom 26. Juni 2018 die Höhe des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2019 auf brutto 9,19 Euro je Zeitstunde und ab dem 1. Januar 2020 auf brutto 9,35 Euro je Zeitstunde fest. Die Mindestlohnkommission hat sich für die Anpassung der Höhe des Mindestlohns auf brutto 9,19 Euro je Zeitstunde bzw. auf brutto 9,35 Euro je Zeitstunde an der Tarifentwicklung orientiert. Dabei hat sie als Ausgangspunkt ihrer Prüfung den Tarifindex des Statistischen Bundesamts ohne Sonderzahlungen auf Basis der Stundenverdienste herangezogen. Für die erste Erhöhung ab dem 1. Januar 2019 auf brutto 9,19 Euro je Zeitstunde hat sie sich an der Entwicklung des Tarifindexes in dem Zeitraum vom Dezember 2015 bis Dezember 2017 orientiert. In diesem Zeitraum sind die Tariflöhne nach dem Index um rund 4,8 Prozent gestiegen. Für die zweite Stufe der Erhöhung ab dem 1. Januar 2020 auf brutto 9,35 Euro je Zeitstunde hat sie zudem zusätzlich Tarifabschlüsse des ersten Halbjahres 2018, insbesondere die am 18. April 2018 vereinbarte Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst in Bund und Kommunen sowie die am 6. Februar 2018 erzielte Tarifeinigung der Metall- und Elektroindustrie berücksichtigt.

Auf Grund der Rechtsverordnung steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bislang einen Bruttostundenlohn unterhalb des erhöhten Mindestlohns erhalten haben, somit ab 1. Januar 2019 mindestens ein Stundenlohn in Höhe von brutto 9,19 Euro und ab 1. Januar 2020 von brutto 9,35 Euro zu. Die Rechtsverordnung tritt entsprechend dem Beschluss der Mindestlohnkommission

zum 1. Januar 2019, frühestens aber am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der MiLoV2 tritt die MiLoV vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2530) außer Kraft. Die MiLoV2 gilt, bis sie durch eine neue Rechtsverordnung abgelöst wird (§ 11 Absatz 3 Satz 1 MiLoG).

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