TEST

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus müssen sich Einreisende aus internationalen Risikogebieten seit Samstag, den 8. August, bei der Rückkehr nach Deutschland auf COVID-19 testen lassen. Das ordnete Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) an. Die Tests sollen kostenlos sein.[/vc_column_text][vc_single_image image=“109413″ img_size=“large“][vc_column_text]Am 7. August 2020 ist die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 8. August 2020 in Kraft getreten.

Die Testpflicht-Verordnung regelt im Wesentlichen, dass Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen müssen (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Es kann auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden. Für bestimmte Personengruppen gelten allerdings Ausnahmen von der Testpflicht. Dazu gehören u.a. Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und keinen Zwischenaufenthalt hatten, oder Personen, die keiner Verpflichtung zur Quarantäne nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen (§ 1 Abs. 4).

Die Quarantäneverordnung Brandenburg (SARS-CoV-2-QuarV Bbg) ist ebenfalls zu beachten. Danach sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

Anordnung zu Meldepflichten

Einreisende Personen sind nach Anordnung des BMG verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise der für sie zuständigen Gesundheitsbehörde Angaben zu ihrer Person und zum Gesundheitszustand zu machen sowie Kontaktdaten anzugeben. Weiterhin sind sie nach der brandenburgischen Quarantäneverordnung verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Beförderungsunternehmen, die Reisende unmittelbar aus Risikogebieten befördern, werden verpflichtet, Angaben zu den Reisenden zu erheben und diese an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Dafür sollen Aussteigerkarten genutzt werden.

Arbeitsrechtliche Folgen

Aus Sicht des ZDH ist nur der Aufenthalt in einem Risikogebiet nicht jedoch die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes von arbeitsrechtlicher Bedeutung.

So hat das Auswärtige Amt für vier türkische Provinzen (Aydin, Antalya, Izmir und Muğla) seine Reisewarnung aufgehoben. Die Türkei ist jedoch weiterhin als Risikogebiet eingestuft und auf der vom RKI veröffentlichten Liste der Risikogebiete als solches aufgeführt. Für Reiserückkehrer aus der Türkei gelten deshalb nach wie vor Quarantänepflichten nach den Landesverordnungen. Die Aufhebung allein der Reisewarnung hat dafür keine Konsequenzen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message]Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten[/vc_message][vc_message]Anordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 07.08.2020[/vc_message][vc_message]Quarantäneverordnung Brandenburg (SARS-CoV-2-QuarV Bbg) [/vc_message][vc_message]Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_single_image image=“109123″ img_size=“large“][vc_column_text]Die Nutzung der App ist freiwillig. Sieht der Arbeitgeber dessen ungeachtet die Notwendigkeit, die Nutzung der App anzuweisen, ist auch dies datenschutzrechtlich gerechtfertigt. Dem steht nicht die grundsätzliche Freiwilligkeit der Nutzung der App für die Bevölkerung entgegen. Der Arbeitgeber kann auch eine grundsätzlich freiwillig gestaltete Maßnahme im Betrieb anweisen.

Weitere datenschutzrechtliche Fragen stellen sich in der betrieblichen Praxis, wenn den Beschäftigten die „auch private Nutzung“ des dienstlichen Smartphones gestattet wird. Wird die App auf einem dienstlich genutzten Smartphone installiert, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Arbeitgeber z. B. bei einem Update des Smartphones an andere private Daten gelangen. Das kann unter Umständen auch bei stichprobenartigen Kontrollen der Smartphones geschehen. In diesem Fall sind die Betriebsvereinbarung und die Einwilligung probate Mittel und bilden die Grundlage für die z. B. durch Update oder stichprobenartige Kontrolle erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten. Die anlassbezogenen oder stichprobenartigen Kontrollen sowie das Aufspielen der Updates sollten deshalb ausdrücklich in den Text der Einwilligung oder die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden.

Erhält der Arbeitnehmer über die Corona-App einen Alarm, ist er verpflichtet, diesen unverzüglich an seinen Arbeitgeber zu melden. Zwar sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine konkrete Diagnose gegenüber dem Arbeitgeber zu offenbaren, jedoch ergibt sich in der aktuellen Situation für Fälle einer möglichen Infektion mit einer hoch ansteckenden Infektionskrankheit, die auch nach dem Infektionsschutzgesetz an das Gesundheitsamt gemeldet werden muss, eine solche Pflicht aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 242 BGB. Sie kann zudem aus § 16 Abs. 1 ArbSchG hergeleitet werden, wonach Arbeitnehmer jede unmittelbare erhebliche Gefahr für die Gesundheit (das dürfte bei einem Corona-Alarm aufgrund Kontakts zu einem Infizierten zu bejahen sein) unverzüglich zu melden haben. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat bietet es sich an, die Details einer Meldepflicht in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen rund um die Nutzung der Corona-Warn-App hat die BDA eine Arbeitshilfe erarbeitet[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Handreichung des BDA zur Corona-Warn-App[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_single_image image=“108110″ img_size=“large“][vc_column_text]Neue Lkw-Fahrzeugtypen bzw. Neufahrzeuge sind ab 2022 bzw. 2024 mit Abbiegeassistenten auszustatten. Vorgaben zur Nachrüstung von Bestandsfahrzeugen (abgesehen von bestimmten Lang-Lkw) gibt es bislang nicht. Allerdings diskutieren einzelne Kommunen bereits Einschränkungen für LKW ohne Abbiegeassistenten bei Einfahrten in Innenstädte. Unabhängig von der Debatte über zukünftige Verpflichtungen zum Einbau von Assistenzsystemen gibt es bereits heute die Möglichkeit zum freiwilligen Einbau. Handwerksunternehmen können prüfen, ob ein Einbau unter Berücksichtigung bestehender Förderprogramme sinnvoll ist, um die Verkehrssicherheit zu verbessern.

Förderfähig sind u. a. Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen zgG, die im Inland betrieben werden.

Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 1.500 Euro je Einzelmaßnahme und kann bis zum 15. Oktober 2020 beantragt werden. Für jeden Zuwendungsberechtigten sind grundsätzlich maximal 10 Einzelmaßnahmen pro Jahr förderfähig. Anträge werden über das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) abgewickelt. Auf der Webseite des Bundesamts für Güterverkehr finden Sie unter anderem einen Musterantrag und eine Ausfüllhilfe, sowie weitere, ausführliche Erläuterungen und Hinweise zum Förderprogramm und die Förderrichtlinie.

Im Unterschied zu 2019 werden Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs, die über das Förderprogramm „De-minimis“ zuwendungsberechtigt sind (siehe unten), nicht mehr gefördert. Mit einer relativ schnellen Ausschöpfung des Fördervolumens ist aufgrund der großen Nachfrage aus der Transportbranche zu rechnen, weshalb eine baldige Antragsstellung empfohlen wird.

„De-Minimis-Förderung“ für mautpflichtige Fahrzeuge (über 7,5 Tonnen)

Im Rahmen des Förderprogramms „De-minimis“ werden Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen gefördert, die in der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie „De-minimis“ aufgeführten Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umwelt durchführen (Beispiele für förderfähige Maßnahmen). Das Förderprogramm wurde ursprünglich zugunsten des deutschen Güterverkehrs als Ausgleich für Belastungen durch die Einführung der Lkw-Maut geschaffen. Seit der Ausweitung der Maut auf den Bereich 7,5 bis 12 Tonnen und auf alle Bundestraßen sowie der Weiterentwicklung der Fördermaßnahmen sind die Förderprogramme auch für Handwerksbetriebe von Interesse. Handwerksunternehmen betreiben in der Regel keinen genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr („Speditionsverkehr“), sind aber im „Werkverkehr“ unterwegs und sind damit auch förderfähig, wenn sie sich zum entsprechenden Register angemeldet haben. Um förderfähig zu sein müssen Fahrzeuge (nur das Zugfahrzeug) darüber hinaus mindestens ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen aufweisen.

Die Förderung von Maßnahmen nach dem Förderprogramm „De-minimis“ erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 2.000 Euro pro Fahrzeug. Obwohl die meisten Förderungen auf das Transportgewerbe ausgerichtet sind, sind einige Bereiche auch für das Handwerk von Interesse (u.a. Fahrerassistenzsysteme, Ladungssicherungssysteme, Förderung von lärmarmen Reifen, Diebstahlsicherungen, Software zur Auswertung von Tachografendaten. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die bereits durch Gesetz vorgeschrieben sind. Zum Förderspektrum zählen nunmehr auch dezidiert die genannten Abbiegeassistenten.)

Weitere Informationen und häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm finden Sie ebenfalls auf der Webseite des BAG.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][/vc_column][/vc_row]