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Sommerzeit ist Urlaubszeit und trotz Coronakrise sind private Reisen ins Ausland wieder möglich. Allerdings gelten einige Reiseländer als Corona-Risikogebiete ­– Urlaubsrückkehrer müssen sich deshalb auch in Brandenburg für zwei Wochen in Quarantäne begeben.

[/vc_column_text][vc_single_image image=“106064″ img_size=“medium“][vc_column_text]Denn wer sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, darf vorerst nicht zurück an seinen Arbeitsplatz. Für diese Reiserückkehrer gilt eine unverzügliche zweiwöchige Quarantänepflicht, die sie beim zuständigen Gesundheitsamt melden müssen. Die Regelungen wurden mit der Quarantäneverordnung-SARS-CoV-2 für Brandenburg in der Fassung vom 12. Juni 2020 festgelegt. Erst nach Einhaltung der zweiwöchigen Quarantäne dürfen Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, wenn sie keine Corona-Symptome haben.

Arbeitgeber darf nach Urlaubszielen fragen

Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschließender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf die Arbeitsbeziehungen aus. Kommt ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fragen, ob dieser sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Das Fragerecht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn in der Landesverordnung eine Ausnahmeregelung von der Quarantänepflicht enthalten ist.

Kein Anspruch auf Lohn während Quarantäne

Für die Zeit der Quarantäne haben Arbeitnehmer nach derzeitigem Stand keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Da es sich bei der Quarantänepflicht um eine Landesverordnung handelt, besteht nach derzeitigem Stand grundsätzlich auch kein Anspruch auf Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz. Anliegend erhalten Sie eine kurze arbeitsrechtliche Information der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Anja Schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrückkehrern in Zeiten von Corona[/vc_message][vc_message]Quarantäne-Verordnung Brandenburg[/vc_message][vc_message]RKI Risikogebiete[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Wir informieren Sie zum aktuellen Sachstand „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“.

Derzeit sind viele Betriebe des Fotografenhandwerks wegen des aktuell vorliegenden „Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass- und Ausweiswesen“ beunruhigt. Das Bundesinnenministerium (BMI) sieht darin in Artikel 10 vor, dass das Lichtbild zukünftig in Gegenwart eines Mitarbeiters der Passbehörde aufzunehmen und elektronisch zu erfassen sein soll. Damit sind solche Betriebe in ihrer Existenz bedroht, die ganz oder zu einem großen Teil im Fotografenhandwerk Passbilder erstellen.

Zur Begründung wird im Gesetzentwurf folgendes ausgeführt: „Manipulationen des Passbilds durch „Morphing“ und anschließende unerlaubte Grenzübertritte werden künftig dadurch ausgeschlossen, dass das Passbild vor Ort unter Aufsicht der Passbehörde aufgenommen und in digitaler Form unmittelbar in den Produktionsprozess des Passes eingespeist wird.“ (siehe Seite 20 des Gesetzesentwurfs)

Es findet an keiner Stelle des Entwurfs eine Abwägung zwischen den gesetzgeberischen Zielen auf der einen Seite und den Belangen der betroffenen Gewerbebetriebe auf der anderen Seite statt. Auch die durch Morphing drohenden Gefahren werden nicht weiter mit Fallbeispielen oder statistischen Zahlen unterlegt. Der Entwurf begnügt sich mit der Aussage, dass die bisherige Praxis, nach der Passbewerber privat erstellte Lichtbilder einreichen, nicht mehr zukunftstauglich sei. (siehe Seite 11 des Gesetzesentwurfs)

Vor diesem Hintergrund halten wir Artikel 10 des Referentenentwurfs nicht nur in der Sache verfehlt, er lässt darüber hinaus ein Mindestmaß an Interessenabwägung vermissen.

In diesem Sinne hat der ZDH dem Ministerium bereits im vergangenen Dezember signalisiert, dass das Handwerk eine kritische Haltung zum Gesetzentwurf einnimmt. Der Fachverband beabsichtigt, gegenüber dem BMI eine Stellungnahme abzugeben. Dieser wird sich der ZDH anschließen.

Darüber hinaus sondiert der ZDH derzeit ein gemeinsames Vorgehen mit HDE (Hauptverband des Deutschen Einzelhandels) und DIHK, die sich wegen der Betroffenheit des Fotohandels ebenfalls bereits kritisch positionieren.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie zeitnah weiter informieren.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Referentenentwurf Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass- u. Ausweiswesen[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ab 1. Januar 2020 gilt in Deutschland ein neuer gesetzlicher Mindestlohn als gesetzliche Lohnuntergrenze. Er beträgt 9,35 Euro (brutto). Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Der gesetzliche Mindestlohn stellt eine absolute Lohnuntergrenze dar. Vereinbarungen, mit denen der gesetzliche Mindestlohnanspruch unterschritten oder in seiner Geltendmachung beschränkt wird, sind unzulässig.

Gleichwohl sind die aufgrund einer Verordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) geltenden und die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlöhne zu beachten. In vielen Branchen und Unternehmen sind also Stundensätze zu zahlen, die über dem geltenden gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Arbeitgeber, für deren Branche auf der Grundlage des AEntG ein Branchen-Mindestlohntarifvertrag abgeschlossen wurde, sind zur Zahlung dieser höheren Mindestentgelte verpflichtet. Das betrifft etwa das Bauhauptgewerbe, das Elektrohandwerk oder das Gerüstbauerhandwerk. Das gilt gleichermaßen für höhere Entgelte aufgrund eines Tarifvertrages, an die Arbeitgeber kraft Tarifbindung oder Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifvertragsgesetz gebunden sind. Zudem sind die Regelungen des AEntG und die auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber dem Mindestlohngesetz (MiLoG) spezieller. Sie gelten daher vorrangig vor den im MiLoG normierten Bestimmungen zur Unabdingbarkeit und Fälligkeit des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs sowie den Sonderregelungen zum Führen von Arbeitszeitkonten und der Arbeitszeitdokumentationen.

Die Mindestlohn-Kommission wird Mitte 2020 eine Empfehlung für die weitere Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01.01.2021 aussprechen. Sofern die Bundesregierung dieser Empfehlung zustimmt und mit einer entsprechenden Verordnung umsetzt, wird diese Empfehlung dann der neue gesetzliche Mindestlohn ab 2021.

Im ZDH-Flyer „Der gesetzliche Mindestlohn“ sind alle wichtigen Informationen zusammengefasst (siehe Download).[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Schliebe“][cq_vc_employee name=“Ecker“][vc_empty_space][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZDH-Flyer-Der-gesetzliche-Mindestlohn[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

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Ab sofort steht den Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg eine eigene Inkassostelle als neuer Dienstleistungsservice zur Verfügung.

Welche Aufgaben übernimmt die Handwerkskammer dabei?

Zunächst versendet die Kammer nochmal ein außergerichtliches Mahnschreiben an den Schuldner. Bleibt die Aufforderung zur Zahlung weiterhin unbeantwortet, wird auf Wunsch des Betriebes hin der gerichtliche Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragt. Legt der Schuldner keinen Widerspruch dagegen ein, beantragt die Kammer den Vollstreckungsbescheid und veranlasst gegebenenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Eine vorherige Rücksprache mit dem Betrieb als Gläubiger erfolgt dabei in jeder Phase des Verfahrens. Wenn Sie sich für diese Dienstleistung der Kammer interessieren sollten, stehen wir Ihnen seit 1. September 2018 unter nebenstehenden Kontaktdaten zur Verfügung.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“liehr“][cq_vc_employee name=“ecker“][vc_empty_space][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Auftrag und Vollmacht[/vc_message][/vc_column][/vc_row]