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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]30 JAHRE DEUTSCHE EINHEIT: DER EINIGUNGSVERTRAG WURDE AM 31. AUGUST 1990 GESCHLOSSEN ER VERÄNDERTE MILLIONEN LEBENSLÄUFE, SICHERTE DEN OSTDEUTSCHEN PERSPEKTIVEN UND VERLANGTE VON IHNEN ENORME ANPASSUNGSLEISTUNGEN. OHNE HANDWERKSBETRIEBE UND LEUTE MIT MUT FÜR DEN WEG IN DIE SELBSTSTÄNDIGKEIT WÄRE DIE VEREINIGUNG KEINE ERFOLGSGESCHICHTE GEWORDEN.[/vc_column_text][vc_single_image image=“114700″ img_size=“large“ add_caption=“yes“][vc_column_text]Monika Lange-Gohlke ist seit 1987 Friseurmeisterin. Mit gerade einmal 19 Jahren war sie die jüngste Friseurausbilderin in der DDR. Im Jahr der Wende machte sie sich selbstständig.

DHB: Wann begannen Sie eigentlich von Fön und Schere zu träumen?

Monika Lange-Gohlke (lacht laut): In der 7. Klasse sollten wir einen Aufsatz schreiben. Über unsere drei Lieblingsberufe. Meine Mutter sah mich als Krankenschwester…

DHB: Und, was haben Sie geschrieben?

Monika Lange-Gohlke: Friseurin! Friseurin! Friseurin! Die Lehrerin schimpfte, ich hätte die Aufgabe nicht verstanden. Ich antwortete: Doch. Aber ich glaube, sie haben mich nicht richtig verstanden!

DHB: War es einfach, in der DDR eine Lehrstelle als Friseurin zu bekommen?

Monika Lange-Gohlke: Ich lebte damals in Magdeburg. Als ich meine Unterlagen abgab, verschwand die Dame hinter dem Schreibtisch hinter acht Stapeln Bewerbungen. Und das, obwohl es überhaupt nur 25 Ausbildungsplätze gab. Und wissen Sie, mit welchem Notendurchschnitt man überhaupt nur auf diesen Stapeln landete – mit 1,4!

DHB: Bei Ihnen stimmte wahrscheinlich der Spruch noch: Lehrjahre sind keine Herrenjahre…

Monika Lange-Gohlke: Ich hatte Glück und kam nicht in eine PGH zur Ausbildung, sondern in einen privat geführten Salon. Mein Lehrmeister sagte zu mir: Aus dir wird nie eine gute Friseurin. Wissen Sie warum? Weil ich mich nie schnitt. Du übst solange, bis dir die Hände bluten. Und als ich mich das erste Mal wirklich schnitt, rannte ich ganz aufgeregt durch den Salon und rief: Ich habe mich endlich geschnitten! Ich hatte mit 18 ausgelernt, kam in eine PGH mit 10 Salons. Meine erste Aufgabe: die Chefin frisieren. Die machte mich quasi über Nacht zur Lehrausbilderin.

DHB: Wie denn das?

Monika Lange-Gohlke: Die Ausbilderin der PGH war von einem Westbesuch nicht zurückgekehrt. Und meine Chefin muss von mir so beeindruckt gewesen sein, dass sie mich sofort als kommissarische Berufsausbilderin einsetzte und parallel zur Meisterschule und zu einem Pädagogik-Fernstudium geschickt. Das war nicht einfach, denn oft war ich nicht viel älter als meine Lehrlinge.   Bis heute habe ich etwa 100 Lehrlinge ausgebildet.

DHB: Sie wollten sich schon vor der Wende selbstständig machen?

Monika Lange-Gohlke: Das ging nur, wenn irgendwo ein Salon aufgegeben wurde. 1988 kündigte ich und tourte durch die DDR. In Boitzenburg stieß ich dann auf den Salon, in dem ich heute noch arbeite. Die Leute freuten sich wie Bolle, dass sie endlich wieder eine Friseurin bekommen sollten. Und weil ich kein Auto hatte, kümmerte sich der Bürgermeister sogar persönlich sogar um die Saloneinrichtung. Im Februar 1989 machte ich dann meinen Laden hier auf, da war an die Wende noch nicht zu denken.  Im Jahr des Einigungsvertrages hatte ich dann meine ersten Nachwende-Lehrlinge und erarbeitete mir schnell einen „schlechten Ruf“.

DHB: Wie das?

Monika Lange-Gohlke: Es sprach sich schnell rum: Mein Gott, ist die streng! Bei mir waren Lehrjahre eben auch keine Herrenjahre. Aber es waren nicht selten meine Lehrlinge, die die Goldmedaillen bei Wettbewerben abräumten. Und bald hieß es, wer von der Lange kommt, der hat eine Anstellung sicher. Nach der Wende war ich auch echt froh über mein Pädagogik-Studium?

DHB: Warum erst jetzt?

Monika Lange-Gohlke: Weil die Umgangsformen verfielen. Jetzt musste ich vielen meiner Azubis auch noch Benehmen und Respekt gegenüber den Kunden beibringen.

DHB: Jetzt übertreiben Sie aber!

Monika Lange-Gohlke: Ich bin noch immer Mitglied der Prüfungskommission. Da stehe ich also oft neben den Prüflingen und schaue zu. Eines Tages schaut mich eine angehende Gesellin bei der Prüfung immer wieder an, mustert mich von unten bis oben. Ich denke: habe ich mich bekleckert oder was? Und dann sagt sie plötzlich zu mir als Prüferin: Woll’n `se hier Wurzeln schlagen oder wat!?

DHB: Wie gingen Sie mit einem solchen Verhalten um?

Monika Lange-Gohlke (lacht): Ich hielt mich immer an eine Form von mütterlicher Strenge und Fairness. Ganz wichtig war mir, den jungen Menschen Sensibilität und Aufmerksamkeit dem Kunden gegenüber zu vermitteln. Da hatte ich meine ganz speziellen Methoden.

Welche?

Monika Lange-Gohlke: Ich ließ einen Stift fallen…

DHB: Sie ließen einen Stift fallen…?

Monika Lange-Gohlke: Ich wartete, dass einer der Lehrlinge ihn aufhob und sagte: Meisterin, sie haben etwas fallen gelassen. Zum Schluss hatte ich meine Azubis soweit – ich übertreibe jetzt ein wenig – dass der Stift schon gar nicht mehr auf den Boden fiel. Und neue Lehrlinge sich fragten: Was war das denn jetzt? Mir ging es nicht um den Stift, sondern darum, wie man sich etwa verhält, wenn einem Kunden etwas herunterfällt. Aufmerksamkeit, Höflichkeit, Respekt klingen ja in manchen jungen Ohren heute etwas „old school“. Das gehört meines Erachtens aber zu einer Berufsausbildung unabdingbar dazu. Und ich erinnere mich an manche Mutter, die zu mir kam und sagte: Was haben Sie mit meiner Tochter gemacht? Ich erkenne die ja gar nicht wieder.

DHB: Hat nur das Benehmen gelitten oder auch die Ausbildung?

Monika Lange-Gohlke (denkt lange nach): Ausbildung unterliegt immer einem Wandel. Das darf aber nicht dazu führen, dass Wandel ein Absenken der Standards bedeutet. Als Mitglied der Prüfungskommission beobachte ich, dass nicht wenige Azubis ihr Leistungsvermögen völlig überschätzen. Ich merke es daran, dass viele nicht mehr nach Perfektion streben. Dass man eine misslungene Frisur mit den Worten entschuldigt: War eben nicht mein Tag heute. Und es sind diese Menschen, die möglicherweise später selbst einmal Ausbilder werden. Da kommt dann eine Spirale in Gang, die sich nach unten und nicht nach oben dreht.  Aber nicht umsonst gibt es den Begriff Handwerkskunst. Er bezeichnet gewissermaßen die Grundlagen, die wahre Meisterschaft, die es einem möglich macht, in seinem Metier Trends zu setzen und dem Zeitgeist zu folgen. Neulich rief mich eine Frau aus Berlin an. Sie wollte eine handgelegte Wasserwelle.

DHB: …eine dieser berühmten Frisuren der Filmstars der 1920er Jahre…

Monika Lange-Gohlke: … ich sagte: Klar! Mache ich Ihnen! Nein, nein, insistierte die Frau: Sie! Haben! Mich! Nicht! Verstanden! Ich möchte eine handgelegte Wasserwelle! Wo ist das Problem, antwortete ich. Sie sagt: Ich habe in ganz Berlin herumtelefoniert. Nicht ein Friseur scheint diese Technik noch zu beherrschen. Wieso können Sie das!? Da oben!? In Boitzenburg!? Ich antwortete: Weil ich’s gelernt habe….

Interview: Mirko Schwanitz

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schwanitz“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-map-marker“]

Salon Monika

August-Bebel-Straße 34
17268 Boitzenburger Land[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-phone“]

[/vc_message][vc_column_text]Logo_Zu_Besuch_im_Handwerk_onlineanwendungen[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Das Handwerk begrüßt das neue GWB-Digitalisierungsgesetz, weil es die Datenökonomie auf eine faire Grundlage stellt. Kfz-Werkstätten etwa erhalten damit Zugang zu den Daten aus Fahrzeugen.[/vc_column_text][vc_single_image image=“117232″ img_size=“large“][vc_column_text]Zu der am 9. September 2020 vom Bundeskabinett beschlossenen 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB-Digitalisierungsgesetz“) erklärte Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH):

„Mit der vom Bundeskabinett beschlossenen GWB-Novelle ist aus Sicht des Handwerks eine Regelung auf den Weg gebracht, mit der der Wettbewerb in der Datenökonomie auf eine faire Grundlage gestellt werden kann. Eine gute Nachricht für das Handwerk ist vor allem, dass im GWB künftig eine grundsätzliche Datenteilung zwischen industriellen Herstellern und handwerklichen Dienstleistern vorgeschrieben werden soll. Bislang beanspruchen Hersteller smarter Geräte die Daten, die bei der Nutzung anfallen, für sich allein. Und sie schließen damit handwerkliche Tätigkeiten aus, die auf diesen Daten basieren.

Die nun vorgesehene Datenteilung ist daher ein wichtiger Beitrag, um für faire Wettbewerbsbedingungen und Marktgerechtigkeit zu sorgen. Denn angesichts der wachsenden Bedeutung smarter Geräte entscheidet der Zugang und die Verfügbarkeit von anfallenden relevanten Daten auch im Handwerk immer stärker über die betriebliche Wettbewerbsfähigkeit. Deshalb brauchen Handwerksbetriebe in nachgeordneten Märkten zum Beispiel für Wartungsdienstleistungen den fairen Zugang zu Daten. Besonders betroffen sind etwa Werkstätten für Kraftfahrzeuge oder auch Landmaschinen, die Dienstleistungen im Rahmen einer vorausschauenden Wartung nur anbieten können, wenn sie direkten Echtzeitzugang zu den Daten aus den Fahrzeugen haben. Auch bei Smart-Home- Systemen ergeben sich Zugangsprobleme für unabhängige Serviceanbieter aus dem Elektro-, Heizung- und Klima- Handwerk. Die Corona-Pandemie gibt der Digitalisierung in der Wirtschaft einen Schub, der zu Jahresbeginn noch kaum vorstellbar war. Damit gewinnt die Sicherstellung einer mittelstandsgerechten, fairen Datenökonomie nochmals an Gewicht.“[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message]Mehr Informationen[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ob in Tischlereien oder in Kfz-Werkstätten, in vielen Handwerksbetrieben ist Druckluft unentbehrlich. Dabei ist Druckluft die teuerste Energieform in den Betrieben. Ca. 90 % der elektrischen Energie werden in Wärme umgewandelt oder verpuffen ungenutzt. Bei vielen kleineren Betrieben summieren sich die Kosten auf mehrere hundert Euro im Jahr.  Deshalb sollte man seine Druckluftanlage immer im Auge haben.[/vc_column_text][vc_single_image image=“116437″ img_size=“large“][vc_column_text]Einsparpotenziale

Substitution der Druckluft: Neben speziellen Verfahren, die ggf. durch andere Techniken ersetzt werden können, bieten vielmehr alltägliche Situationen in Unternehmen Einsparmöglichkeiten. Das Reinigen von Maschinen, Werkstücken oder Arbeitsplätzen mit Druckluft ist oft gängige Praxis in Unternehmen. Durch die Vermeidung des Gebrauchs von Druckluft in solchen Fällen, kann oft ein Einsparpotenzial von bis zu 15 % der Energiekosten realisiert werden.

Abschalten der Anlagen: Das komplette Abschalten anstelle von Stand-by-Zuständen von Kompressoren und Trocknern bei Betriebsstillständen, am Wochenende, an Feiertagen, etc., erhöht die Lebensdauer der Anlagen und vermindert Ineffizienzen durch bspw. Leckagen oder ähnliches.

Wartung: Regelmäßige Wartung der Kompressoren, Filter, Armaturen und Ventile reduziert Ineffizienzen und erhöht die Lebensdauer der Anlag

Leitungsdimensionierung: Generell sollte die Nennweite der Druckluftleitung möglichst groß sein, da Druckverluste vor allem durch zu klein bzw. zu eng dimensionierte Druckluftleitungen entstehen. Eine richtige Dimensionierung führt zu 5-10 % Energieeinsparung pro bar.

Leckagen aufspüren und beseitigen: Leckagestellen im Druckluftgesamtsystem, in Verteilerleitungen oder an den diversen Anschlussstellen, Kupplungen, etc., führen zu hohen Kostenverlusten. Durch deren Senkung können bis zu 50 % Energie eingespart werden. Die Identifizierung von Leckagen im Druckluftsystem über Ultraschallmessungen oder mit Hilfe sog. Leckagesprays. Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder)-Region Ostbrandenburg stellt ihren Mitgliedsbetrieben im Rahmen der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz ein Ultraschalmessgerät kostenlos zur Verfügung.

Des Weiteren fördert das BAFA die Anschaffung hocheffizienter Drucklufterzeuger mit bis zu 40%. Dies betrifft neben dem Einsatz von besonders wirtschaftlichen Kompressoren, übergeordneten Steuerungen, Wärmerückgewinnung sowie Erstinvestitionen in Ultraschallmessgeräte, sowie auch energiebezogene Optimierungen von Anlagen und Prozessen.

Für detaillierte Informationen zu Einsparpotenzialen oder zur Antragstellung bei der BAFA stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_single_image image=“113592″ img_size=“large“][vc_column_text]Wir sind umgezogen! An alle Handwerksfirmen im Barnim und in der Uckermark: Die neuen Beratungsräume der Kammer finden Sie ab sofort in der Eberswalder Straße 33, 16227 Eberswalde. Das ist auch der neue Sitz der Kreishandwerkerschaft Barnim. Freundliche und tatkräftige Unterstützung kamen von Obermeister Ralf Ortlieb (Fleischerei Ortlieb), Obermeister Björn Wiese Privatbäckerei Wiese), Obermeister Detlef Frommhold (D. Frommhold & Sohn GmbH), Ringo Becker (Kfz-Reparaturwerkstatt Becker-Basdorf GmbH) und Ober- und Malermeister Uwe Manke.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“bergemann“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-map-marker“]Handwerkskammer Frankfurt (Oder) — Region Ostbrandenburg
Eberswalder Straße 33
16227 Eberswalde[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Das neue Förderprogramm „Digital jetzt —Investitionsförderung für KMU“ ist eine lukrative Unterstützung für IT-Investitionen.[/vc_column_text][vc_single_image image=“111712″ img_size=“large“][vc_column_text]„Digital jetzt —Investitionsförderung für KMU“ unterstützt KMU durch Zuschüsse bei Investitionen in digitale Technologien sowie Investitionen in die Qualifizierung ihrer Mitarbeiter zur Digitalisierung. Die Förderung können rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – einschließlich des Handwerks – beantragen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zwischen 3 und 499 Mitarbeiter beschäftigen. Das Programm besteht aus zwei Modulen. Das Modul 1 „Investitionen in digitale Technologien“ unterstützt Investitionen in Soft- und Hardware. Das Modul 2 „Investitionen in die Qualifizierung von Mitarbeitenden“ vermittelt Mitarbeitern in KMU das notwendige Know-how, um Digitalisierungsmaßnahmen anzustoßen und langfristig Nutzen aus den durchgeführten Digitalisierungsmaßnahmen zu ziehen.

Die maximalen Förderquoten sind nach Unternehmensgröße gestaffelt und liegen bis zum 30. Juni 2021 zwischen 50 und 40 Prozent, ab dem 1. Juli 2021 zwischen 40 und 30 Prozent. Eine Antragstellung ist ab dem 7. September möglich.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“klohs“][vc_message]Richtlinie zum Förderprogramm „Digital jetzt —Investitionsförderung für KMU“[/vc_message][vc_message]Projektseite des BMVI[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus müssen sich Einreisende aus internationalen Risikogebieten seit Samstag, den 8. August, bei der Rückkehr nach Deutschland auf COVID-19 testen lassen. Das ordnete Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) an. Die Tests sollen kostenlos sein.[/vc_column_text][vc_single_image image=“109413″ img_size=“large“][vc_column_text]Am 7. August 2020 ist die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 8. August 2020 in Kraft getreten.

Die Testpflicht-Verordnung regelt im Wesentlichen, dass Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen müssen (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Es kann auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden. Für bestimmte Personengruppen gelten allerdings Ausnahmen von der Testpflicht. Dazu gehören u.a. Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und keinen Zwischenaufenthalt hatten, oder Personen, die keiner Verpflichtung zur Quarantäne nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen (§ 1 Abs. 4).

Die Quarantäneverordnung Brandenburg (SARS-CoV-2-QuarV Bbg) ist ebenfalls zu beachten. Danach sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

Anordnung zu Meldepflichten

Einreisende Personen sind nach Anordnung des BMG verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise der für sie zuständigen Gesundheitsbehörde Angaben zu ihrer Person und zum Gesundheitszustand zu machen sowie Kontaktdaten anzugeben. Weiterhin sind sie nach der brandenburgischen Quarantäneverordnung verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Beförderungsunternehmen, die Reisende unmittelbar aus Risikogebieten befördern, werden verpflichtet, Angaben zu den Reisenden zu erheben und diese an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Dafür sollen Aussteigerkarten genutzt werden.

Arbeitsrechtliche Folgen

Aus Sicht des ZDH ist nur der Aufenthalt in einem Risikogebiet nicht jedoch die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes von arbeitsrechtlicher Bedeutung.

So hat das Auswärtige Amt für vier türkische Provinzen (Aydin, Antalya, Izmir und Muğla) seine Reisewarnung aufgehoben. Die Türkei ist jedoch weiterhin als Risikogebiet eingestuft und auf der vom RKI veröffentlichten Liste der Risikogebiete als solches aufgeführt. Für Reiserückkehrer aus der Türkei gelten deshalb nach wie vor Quarantänepflichten nach den Landesverordnungen. Die Aufhebung allein der Reisewarnung hat dafür keine Konsequenzen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message]Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten[/vc_message][vc_message]Anordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 07.08.2020[/vc_message][vc_message]Quarantäneverordnung Brandenburg (SARS-CoV-2-QuarV Bbg) [/vc_message][vc_message]Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_single_image image=“109123″ img_size=“large“][vc_column_text]Die Nutzung der App ist freiwillig. Sieht der Arbeitgeber dessen ungeachtet die Notwendigkeit, die Nutzung der App anzuweisen, ist auch dies datenschutzrechtlich gerechtfertigt. Dem steht nicht die grundsätzliche Freiwilligkeit der Nutzung der App für die Bevölkerung entgegen. Der Arbeitgeber kann auch eine grundsätzlich freiwillig gestaltete Maßnahme im Betrieb anweisen.

Weitere datenschutzrechtliche Fragen stellen sich in der betrieblichen Praxis, wenn den Beschäftigten die „auch private Nutzung“ des dienstlichen Smartphones gestattet wird. Wird die App auf einem dienstlich genutzten Smartphone installiert, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Arbeitgeber z. B. bei einem Update des Smartphones an andere private Daten gelangen. Das kann unter Umständen auch bei stichprobenartigen Kontrollen der Smartphones geschehen. In diesem Fall sind die Betriebsvereinbarung und die Einwilligung probate Mittel und bilden die Grundlage für die z. B. durch Update oder stichprobenartige Kontrolle erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten. Die anlassbezogenen oder stichprobenartigen Kontrollen sowie das Aufspielen der Updates sollten deshalb ausdrücklich in den Text der Einwilligung oder die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden.

Erhält der Arbeitnehmer über die Corona-App einen Alarm, ist er verpflichtet, diesen unverzüglich an seinen Arbeitgeber zu melden. Zwar sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine konkrete Diagnose gegenüber dem Arbeitgeber zu offenbaren, jedoch ergibt sich in der aktuellen Situation für Fälle einer möglichen Infektion mit einer hoch ansteckenden Infektionskrankheit, die auch nach dem Infektionsschutzgesetz an das Gesundheitsamt gemeldet werden muss, eine solche Pflicht aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag i. V. m. § 242 BGB. Sie kann zudem aus § 16 Abs. 1 ArbSchG hergeleitet werden, wonach Arbeitnehmer jede unmittelbare erhebliche Gefahr für die Gesundheit (das dürfte bei einem Corona-Alarm aufgrund Kontakts zu einem Infizierten zu bejahen sein) unverzüglich zu melden haben. Besteht im Betrieb ein Betriebsrat bietet es sich an, die Details einer Meldepflicht in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen rund um die Nutzung der Corona-Warn-App hat die BDA eine Arbeitshilfe erarbeitet[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Handreichung des BDA zur Corona-Warn-App[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_single_image image=“108110″ img_size=“large“][vc_column_text]Neue Lkw-Fahrzeugtypen bzw. Neufahrzeuge sind ab 2022 bzw. 2024 mit Abbiegeassistenten auszustatten. Vorgaben zur Nachrüstung von Bestandsfahrzeugen (abgesehen von bestimmten Lang-Lkw) gibt es bislang nicht. Allerdings diskutieren einzelne Kommunen bereits Einschränkungen für LKW ohne Abbiegeassistenten bei Einfahrten in Innenstädte. Unabhängig von der Debatte über zukünftige Verpflichtungen zum Einbau von Assistenzsystemen gibt es bereits heute die Möglichkeit zum freiwilligen Einbau. Handwerksunternehmen können prüfen, ob ein Einbau unter Berücksichtigung bestehender Förderprogramme sinnvoll ist, um die Verkehrssicherheit zu verbessern.

Förderfähig sind u. a. Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen zgG, die im Inland betrieben werden.

Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 1.500 Euro je Einzelmaßnahme und kann bis zum 15. Oktober 2020 beantragt werden. Für jeden Zuwendungsberechtigten sind grundsätzlich maximal 10 Einzelmaßnahmen pro Jahr förderfähig. Anträge werden über das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) abgewickelt. Auf der Webseite des Bundesamts für Güterverkehr finden Sie unter anderem einen Musterantrag und eine Ausfüllhilfe, sowie weitere, ausführliche Erläuterungen und Hinweise zum Förderprogramm und die Förderrichtlinie.

Im Unterschied zu 2019 werden Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs, die über das Förderprogramm „De-minimis“ zuwendungsberechtigt sind (siehe unten), nicht mehr gefördert. Mit einer relativ schnellen Ausschöpfung des Fördervolumens ist aufgrund der großen Nachfrage aus der Transportbranche zu rechnen, weshalb eine baldige Antragsstellung empfohlen wird.

„De-Minimis-Förderung“ für mautpflichtige Fahrzeuge (über 7,5 Tonnen)

Im Rahmen des Förderprogramms „De-minimis“ werden Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen gefördert, die in der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie „De-minimis“ aufgeführten Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umwelt durchführen (Beispiele für förderfähige Maßnahmen). Das Förderprogramm wurde ursprünglich zugunsten des deutschen Güterverkehrs als Ausgleich für Belastungen durch die Einführung der Lkw-Maut geschaffen. Seit der Ausweitung der Maut auf den Bereich 7,5 bis 12 Tonnen und auf alle Bundestraßen sowie der Weiterentwicklung der Fördermaßnahmen sind die Förderprogramme auch für Handwerksbetriebe von Interesse. Handwerksunternehmen betreiben in der Regel keinen genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr („Speditionsverkehr“), sind aber im „Werkverkehr“ unterwegs und sind damit auch förderfähig, wenn sie sich zum entsprechenden Register angemeldet haben. Um förderfähig zu sein müssen Fahrzeuge (nur das Zugfahrzeug) darüber hinaus mindestens ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen aufweisen.

Die Förderung von Maßnahmen nach dem Förderprogramm „De-minimis“ erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 2.000 Euro pro Fahrzeug. Obwohl die meisten Förderungen auf das Transportgewerbe ausgerichtet sind, sind einige Bereiche auch für das Handwerk von Interesse (u.a. Fahrerassistenzsysteme, Ladungssicherungssysteme, Förderung von lärmarmen Reifen, Diebstahlsicherungen, Software zur Auswertung von Tachografendaten. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die bereits durch Gesetz vorgeschrieben sind. Zum Förderspektrum zählen nunmehr auch dezidiert die genannten Abbiegeassistenten.)

Weitere Informationen und häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm finden Sie ebenfalls auf der Webseite des BAG.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Sommerzeit ist Urlaubszeit und trotz Coronakrise sind private Reisen ins Ausland wieder möglich. Allerdings gelten einige Reiseländer als Corona-Risikogebiete ­– Urlaubsrückkehrer müssen sich deshalb auch in Brandenburg für zwei Wochen in Quarantäne begeben.

[/vc_column_text][vc_single_image image=“106064″ img_size=“medium“][vc_column_text]Denn wer sich innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, darf vorerst nicht zurück an seinen Arbeitsplatz. Für diese Reiserückkehrer gilt eine unverzügliche zweiwöchige Quarantänepflicht, die sie beim zuständigen Gesundheitsamt melden müssen. Die Regelungen wurden mit der Quarantäneverordnung-SARS-CoV-2 für Brandenburg in der Fassung vom 12. Juni 2020 festgelegt. Erst nach Einhaltung der zweiwöchigen Quarantäne dürfen Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, wenn sie keine Corona-Symptome haben.

Arbeitgeber darf nach Urlaubszielen fragen

Eine Urlaubsreise ins Ausland mit anschließender Quarantänepflicht wirkt sich auch auf die Arbeitsbeziehungen aus. Kommt ein Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurück, ist der Arbeitgeber berechtigt, alles betriebsorganisatorisch Notwendige zu unternehmen, um Beschäftigte zu schützen und die Arbeitsleistung aufrecht zu erhalten. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen aus dem Urlaub zurückkehrenden Arbeitnehmer zu fragen, ob dieser sich während seines Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Das Fragerecht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn in der Landesverordnung eine Ausnahmeregelung von der Quarantänepflicht enthalten ist.

Kein Anspruch auf Lohn während Quarantäne

Für die Zeit der Quarantäne haben Arbeitnehmer nach derzeitigem Stand keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Da es sich bei der Quarantänepflicht um eine Landesverordnung handelt, besteht nach derzeitigem Stand grundsätzlich auch kein Anspruch auf Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz. Anliegend erhalten Sie eine kurze arbeitsrechtliche Information der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) zum Umgang mit Urlaubsrückkehrern.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Anja Schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrückkehrern in Zeiten von Corona[/vc_message][vc_message]Quarantäne-Verordnung Brandenburg[/vc_message][vc_message]RKI Risikogebiete[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) sind häufig schon fester Bestandteil des kaufmännischen Alltags. Nahezu jedes Unternehmen bekommt mittlerweile Rechnungen in elektronischer Form zugestellt, z. B. als Anhang in einer E-Mail. Zudem versenden immer mehr Unternehmen Ausgangsrechnungen in einem elektronischen Format. Welchen Nutzen schaffen die E-Rechnungen bei digitalen Arbeitsprozessen? Welche gesetzlichen Verpflichtungen und Anforderungen an Verarbeitung und Aufbewahrung müssen erfüllt werden? Die Online-Veranstaltung zeigt, welche Anforderungen von gesetzlicher Seite an elektronische Rechnungen bestehen. Wie elektronische Rechnungen digital verarbeitet werden können, mit Blick auf die Prozessoptimierung im Zahlungsund Finanzbuchhaltungsprozess. An Hand von praktischen Beispielen werden die elektronischen Rechnungsformate ZUGFeRD und XRechnung erläutert.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“klohs“][vc_message]Seminar im Virtuellen Raum
22. Juli 2020 von 10 bis 11 Uhr[/vc_message][cq_vc_employee name=“Randasch“][vc_message]Ganztags-Seminar
29. September 2020 von 9 bis 17 Uhr[/vc_message][/vc_column][/vc_row]