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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Ab einer Betriebsgröße von 20 Arbeitsplätzen sind Unternehmen in Deutschland verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Personen zu besetzen. Tun sie dies nicht, fällt eine sogenannte Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe an.

160.000 Betriebe waren 2016 insgesamt von dieser gesetzlichen Regelung betroffen. 41.000 von ihnen hatten keinen einzigen Pflichtarbeitsplatz mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt und zahlten die volle Ausgleichsabgabe.
Insgesamt mussten 97.000 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine monatliche Ausgleichsabgabe zwischen 125 und 320 € pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz bezahlen. Um die Unternehmen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und der Reduzierung der Ausgleichsabgabe zu unterstützen, informiert das neue Portal rehadat-ausgleichsabgabe.de online.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, Personalabteilungen, Schwerbehindertenvertretungen und Steuerbüros können sich im neuen Portal über die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX informieren.

Nutzer und Nutzerinnen finden im Portal Antworten auf folgende Fragen:
•  Wie wird die Abgabe berechnet und entrichtet?
•  Welche gesetzlichen Vorschriften gibt es?
•  Wie kann die Ausgleichsabgabe reduziert werden?
•  Welche Sonderregelungen gelten für kleine Betriebe und welche schwerbehinderten Beschäftigten zählen doppelt?
•  Welche Rolle spielen Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen?
•  Wofür wird das Geld verwendet, das in den Topf der Ausgleichsabgabe fließt?

Nutzerinnen und Nutzer gelangen mit wenigen Klicks zu allen Informationen, die sich in den REHADAT-Portalen zur Ausgleichsabgabe finden, wie etwa zur Ersparnisrechner-App, zu den Kontaktdaten der Integrationsämter und Agenturen für Arbeit, zu Urteilen zum Thema Anzeigeverfahren und  vielem mehr.

Unternehmen, die gut informiert sind, tun sich mit der Beschäftigung behinderter Menschen wesentlich leichter. Die Ausgleichsabgabe muss bis zum 31. März 2019 für das abgelaufene Kalenderjahr gezahlt werden. Unternehmen können die Ausgleichsabgabe am einfachsten mit der Software IW-Elan berechnen und auch elektronisch anzeigen (www.iw-elan.de).

REHADAT ist das zentrale unabhängige Informationsangebot zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Die Informationen richten sich an Betroffene und alle, die sich für ihre berufliche Teilhabe einsetzen. Alle Angebote sind barrierefrei und kostenlos zugänglich.[/vc_column_text][vc_single_image image=“78819″ img_size=“large“][vc_single_image image=“78818″ img_size=“large“][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Kfz-Steuerbescheide des Zoll verändern steuerliche Einstufung von Handwerksfahrzeugen von Lkw zu Pkw. Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit.

Seit Ende Dezember 2018 häufen sich Fälle, in denen Fahrzeuge von Handwerksbetrieben, die zulassungsrechtlich als „Lkw“ gelten und bislang auch steuerrechtlich wie ein Nutzfahrzeuge behandelt wurden, durch die Zollbehörden in Hinblick auf die Kraftfahrzeugsteuer als „Pkw“ eingestuft werden. Mit der Neueinstufung verbunden sind teils jährliche Zusatzlasten von mehreren Hundert Euro pro Fahrzeug.

Hintergrund dieser Entwicklung ist das Bestreben der Zollbehörden, insbesondere so-genannte (meist privat genutzte) „Pick Ups“ neu zu bewerten. Dies erfolgt mit Verweis auf die Regelung in § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz, wonach von der zulassungsrechtlichen Einordnung als Lkw im Steuerrecht abzuweichen ist, wenn die Prägung des Fahrzeugs durch Personenbeförderung überwiegt und die Einstufung als Pkw zu einer höheren Steuerbelastung führt. Ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse N1 (leichtes Nutzfahrzeug) dient nach der Verwaltungsauffassung dann überwiegend der Personenbeförderung, wenn es über drei bis acht Sitzplätze – ausgenommen Fahrersitz – verfügt und die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs beträgt.

Auch die Rechtsprechung hat diesbezüglich schon länger argumentiert, dass nicht zu-letzt aus ökologischen Gründen eine Besteuerung solcher Fahrzeuge mit der höheren Pkw-Steuer vorzunehmen sei.

Dieses Bestreben wirkt sich jedoch zunehmend auch auf klassische Nutzfahrzeuge im Handwerk aus, insbesondere aktuell auf Pritschenwagen mit Doppelkabinen. Schon früher gab es – je nach Handhabung durch die Länder – vereinzelt solche Fälle, bei denen der Nachweis erbracht werden sollte, dass die Fläche der Personenkabinen nicht dominiert.

Seit 2014 ist der Bund für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Seit Ende 2018 werden von den Zollbehörden die von den Zulassungsbehörden automatisiert gemeldeten Daten über die Anzahl der Sitzplätze zur Umsetzung des § 18 Abs. 12 KraftStG genutzt und auf dieser Basis Neueinstufungen vorgenommen und geänderte Kfz-Steuerbescheide verschickt. In diesem automatisierten Verfahren wird jedoch das Verhältnis der Flächen, wie oben dargestellt, außer Acht gelassen, da dies nur im Wege der Einzelfallprüfung möglich ist.

Der ZDH rät deshalb in diesen Fällen dazu, gegen den geänderten Kfz-Steuerbescheid Einspruch bei der Zollbehörde einzulegen und sowohl die Anzahl der Sitzplätze als auch die Flächenaufteilung des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Bescheides. Das Einspruchsverfahren vor der Zollbehörde ist kostenfrei. Gegebenenfalls kann der Einspruch zurückgenommen werden.

Der ZDH (Abt. Wirtschaft, Energie, Umwelt und Abt. Steuerpolitik) sammelt aktuelle entsprechende Fälle und wird in Kürze mit dem BMF in Kontakt treten, um hier eine handwerksgerechte Lösung zu erreichen.

 

Quelle: ZDH im Januar 2019[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat zwei Richtlinien zur SCR-Katalysator-Nachrüstung von Handwerker-  und Lieferfahrzeugen veröffentlicht.

Zu unterscheiden sind die Richtlinie für leichte Handwerker- und Lieferfahrzeuge vorwiegend Klasse N1, teils auch N2 mit 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und die Richtlinie für schwere Handwerker- und Lieferfahrzeugen Klasse N2, teils auch N1 mit 3,5 bis 7,5 Tonnen.

Förderberechtigte sind Betriebe, deren Firmensitz in einer der aktuell 65 Städte, die 2017 im Jahresmittel die Grenzwerte (40 μg/m³) für Stickstoffdioxid überschritten haben, liegt, bzw. Betriebe, die in einem der angrenzenden Landkreise ansässig sind, können die Förderung in Anspruch nehmen. (Die Städte sind im Anhang der Förderrichtlinien aufgelistet.) Ebenfalls förderberechtigt sind Unternehmen aus anderen Regionen mit einem Auftragsvolumen von mehr als 25 Prozent in einer von Grenzwertüberschreitung betroffenen Stadt.

Die Förderquote ist abhängig von der Unternehmensgröße und beträgt höchstens 60 Prozent der Umrüstungskosten für kleine (40 Prozent für große und 50 Prozent für mittlere) Unternehmen. Für leichte Nutzfahrzeuge (2,8 – 3,5 t) sind dabei maximal Zuschüsse von höchstens 3.800 Euro pro Fahrzeug bei Anträgen bis zum 1. Mai 2019 und höchstens 3.000 Euro pro Fahrzeug bis zum 1. Juni 2019 möglich. Die maximale Fördersumme für die Umrüstung schwerer Nutzfahrzeuge wird auf 5.000 Euro pro Fahrzeug bis zum 1. Mai und 4.000 Euro pro Fahrzeug bis 1. Juni beschränkt.

Weiterführende Informationen erhalten Sie hier:

 

Quelle: ZDH im Januar 2019[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am 16. Januar 2019 wird das Digitalwerk in Werder an der Havel feierlich eröffnet. Für Handwerksbetriebe bietet sich die Gelegenheit, sich über das neue Unterstützungsangebot auf dem Weg ins digitale Zeitalter für die eigene Firma zu informieren. „Anschauen, Anfassen, Ausprobieren“ ist das Motto des Eröffnungsabends, bei dem interessierte Handwerker neue Technologien an Erlebnisstationen selbst ausprobieren, mit Experten zu eigenen Möglichkeiten ins Gespräch kommen und sich über neue Lösungen herstellerunabhängig informieren können. Im Digitalwerk werden digitale Lösungen und konkrete Beispiele präsentiert, angefangen beim virtuellen Fliesenlegen bis hin zur mobilen Arbeitszeiterfassung.

Mit dem Digitalwerk ist für brandenburgische Handwerksbetriebe eine Anlauf- und Beratungsstelle entstanden, um die Chancen und Möglichkeiten der Digitalisierung besser nutzen und die individuellen Digitalisierungsschritte planen zu können. Das neue Zentrum für die Digitalisierung im Handwerk wurde von der Technischen Hochschule Brandenburg (THB) aufgebaut. Das Projekt wird in enger Zusammenarbeit mit den brandenburgischen Kammern, Verbänden und der Wirtschaftsförderung des Landes Brandenburg (WFBB) umgesetzt.

Die Anmeldung erfolgt unter www.digital-werk.org

Wann: 16. Januar 2019
Wo: Digitalwerk, Eisenbahnstraße 109, 14542 Werder/ Havel (im Bahnhofsgebäude)
Beginn: 16 Uhr mit anschließendem Empfang und Netzwerken am Buffet.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Fehlende Fachkräfte schmerzen. Aber es tut auch weh, wenn sich Jugendliche nicht auf offene Lehrstellen und Arbeitslose nicht auf freie Stellen bewerben. Die beiden Stadtoberhäupter von Eisenhüttenstadt und Frankfurt (Oder) wollen mit Handwerksbetrieben auf der Veranstaltung am 17. Januar zur Situation, zu den Herausforderungen und zu Problemlösungen ins Gespräch kommen.

Das direkte, ehrlich Handwerkerwort ist gewünscht.

Fragestellungen sind u. a.:

Wie geht es dem Handwerk im Regionalen Wachstumskern, in LOS und der Oderregion?
Vor welchen Herausforderungen stehen die Handwerksbetriebe?
Was kann für das Handwerk unterstützend zur Verbesserung der Fachkräftesituation getan werden?
Welche Förderungen gibt es?
Wo wird Hilfe und welche Hilfe wird benötigt?

Wann: Donnerstag, dem  17. Januar 2019 von 17 – 19 Uhr

Wo: Kleine Bühne, Lindenallee 23, 15890 Eisenhüttenstadt

Die Veranstaltung ist kostenfrei und endet mit einem kleinen Imbiss.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Was beabsichtigt das Qualifizierungschancengesetz?

Unternehmen und Beschäftigte bleiben weiterhin selbst verantwortlich für die Weiterqualifizierung. Durch das im Dezember 2018 verabschiedete Qualifizierungschancengesetz übernimmt nunmehr die Bundesagentur für Arbeit einen Teil der Kosten für die Weiterbildung der Mitarbeiter. Die Weiterbildung muss dazu dienen, Beschäftigte für die sich wandelnde Arbeitswelt fit zu machen.

Dazu wird das bisherige Programm der Bundesagentur „Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen“ (WeGebAu) auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet. Die Bundesregierung hat im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit dafür jährlich zusätzlich bis zu 6,2 Milliarden Euro bereitgestellt. Sprich: es geht um Beschäftigte, nicht mehr nur um die Förderung von Weiterbildungen für Arbeitssuchende, gering qualifizierte und ältere Arbeitnehmer. Das ändert sich mit dem neuen Qualifizierungschancengesetz (QuaChaG)
Weitere Gesetzesänderungen 2019 finden Sie hier

Wer kann Gelder aus dem WeGeBau-Topf nutzen?

Wie viel Zuschuss erhalten Arbeitgeber?

Die Bundesagentur für Arbeit bezahlt einen Teil der Weiterbildungskosten. Stellen Unternehmen ihre Arbeitnehmer während der Weiterbildung bei vollem Gehalt frei, gewährt die Bundesagentur zusätzlich auch Lohnkostenzuschüsse. Wie hoch die Zuschüsse sind, hängt von der Größe des Unternehmens ab:

Welche Kriterien gibt es für die Förderung?

Nicht jede Weiterbildung kann vom Staat bezuschusst werden. Der neue Paragraf 82 SGB III nennt fünf Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit die Bundesagentur eine Weiterbildung nach dem Qualifizierungschancengesetz fördert:

  1. Es werden nur Mitarbeiter gefördert, deren Berufsausbildung mindestens vier Jahre zurückliegt.
  2. Der Abstand zwischen zwei Weiterbildungen muss mindestens vier Jahre betragen.
  3. Weiterbildungen, in denen Fähigkeiten für die aktuelle Position des Arbeitnehmers vermittelt werden, können nicht gefördert werden. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in dem Weiterbildungsangebot vermittelt werden, müssen über ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen; es geht schließlich darum, den Arbeitnehmer fit für Aufgaben der Zukunft zu machen.
  4. Die Weiterbildung muss extern von einem dafür zugelassenen Bildungsträger durchgeführt werden oder im Unternehmen selbst, sofern sie von einem externen Dienstleister angeboten wird.
  5. Die Weiterbildungsmaßnahme muss mehr als 160 Stunden (das entspricht vier Wochen) dauern.

Die Agentur für Arbeit muss jede Weiterbildung genehmigen. Sie gibt dann einen Bildungsgutschein aus, der bei einem zertifizierten Bildungsträger eingelöst werden kann.

Müssen Arbeitgeber der Weiterbildung zustimmen?

Weiterbildungen sind eine Ermessensleistung des Arbeitgebers; Arbeitnehmer haben also keinen Rechtsanspruch auf Weiterbildung. Daher können Angestellte Weiterbildungen nach dem Qualifizierungschancengesetz nur in Absprache mit ihrem Arbeitgeber absolvieren – zumal er einen Teil der Kosten tragen muss.

Wo können sich Arbeitgeber informieren und Zuschüsse beantragen?

Der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit ist der richtige Ansprechpartner, wenn sich Arbeitgeber über Weiterbildungsmöglichkeiten für ihre Mitarbeiter informieren wollen. Er ist telefonisch erreichbar unter der bundesweiten, gebührenfreien Hotline 0800 4 55 55. Dort gibt es auch Informationen darüber, wie man die Zuschüsse beantragen kann und wo man zertifizierte Weiterbildungsanbieter findet.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) bietet mit dem neuen Förderprogramm „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit“ zukünftig ein einfacheres Fördermodell für Unternehmen. Das Förderprogramm ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Unternehmen aller Branchen und Größen sowie Stadtwerke und Energiedienstleister können Förderanträge stellen.

Gefördert wird die  Nutzung hocheffizienter Querschnittstechnologien, die Bereitstellung von Prozesswärme aus erneuerbaren Energien und der Erwerb und die Installation von Mess-, Steuer-, Sensorik- und Regelungstechnik sowie Energiemanagement-Software. Zudem werden unternehmensindividuelle Maßnahmen, die zur energiebezogenen Optimierung von Produktionsanlagen und -prozessen beitragen, gefördert. Neu ist auch, dass Unternehmen Förderung für mehrere Effizienzmaßnahmen gebündelt in einem Förderantrag stellen können.

Weitere Informationen zum neuen Programm sind auf der Internetseite von „Deutschland macht´s effizient“ zu finden.

Quelle: ZDH im Januar 2019[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Zuschussförderung zur Barrierereduzierung

Bereits ab August 2018 können private Eigentümer und Mieter wieder Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung bis 6.250 Euro je Wohnung im KfW-Zuschussportal beantragen.

Mit Inkrafttreten des Bundeshaushaltsgesetzes 2018 stellt das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) für die Barrierereduzierung Mittel in Höhe von 75 Mio. EUR zur Verfügung. Zuschussanträge für Maßnahmen zum Einbruchschutz können weiterhin gestellt werden.
Kredite können ebenfalls weiter über die Finanzierungspartner beantragt werden.

Fragen beantwortet das KfW-Infocenter Wohnwirtschaft von Montag bis Freitag (08:00 – 18:00 Uhr) unter der kostenfreien Rufnummer: 0800 539 9002.

Weitere Informationen zu KfW-Produkt „Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss 455-B“ finden Sie hier.

 

Quelle: ZDH im Dezember 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Traditionsgemäß wurden auch in diesem Jahr zum „Tag der Berufsausbildung“ die „Besten“ des Jahres 2018 geehrt.

Dazu gehören neben unseren besten Junggesellen des Jahres 2018 auch gute Ausbildungsbetriebe. Mit dieser Veranstaltung wurde auch denen gedankt, die zu den guten Ergebnissen beigetragen haben, wie Prüfungsausschussmitglieder und Angehörige der Junggesellen.[/vc_column_text][vc_column_text]Auszeichnung der Landes- und Kammersieger im praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend mit ihren Ausbildungsbetrieben

[/vc_column_text][vc_column_text]Auszeichnung der Junggesellen, die in die Begabtenförderung aufgenommen werden können

[/vc_column_text][vc_column_text]Auszeichnung von Ausbildungsbetrieben

[/vc_column_text][vc_column_text]Auszeichnung von engagierten Prüfungsausschussmitgliedern

[/vc_column_text][vc_column_text]Hier einige Impressionen. (Fotos: Leif Kuhnert)[/vc_column_text][vc_gallery type=“image_grid“ images=“78081,78082,78083,78084,78085,78086,78087,78088,78089,78090,78091,78092,78093,78094,78096,78097,78098,78099,78100,78101,78102,78103,78104,78105,78106,78107,78108,78109,78110,78111,78112,78113,78114,78115,78116,78117,78118,78119,78120,78121,78122,78123,78124,78125,78126,78127,78128,78129,78130,78131,78132,78133,78134,78135,78136,78137,78138,78139,78140,78141,78142,78143,78144,78145,78146,78147,78148,78149,78150,78151,78152,78153,78154,78155,78156″][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“michaela schmidt“][cq_vc_employee name=“jörg wiesniewski“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 1.1.2019 startet das neue Investitionsprogramm – „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien (IEPEE)“ in der Wirtschaft. Maßnahmen können nunmehr auch per Zuschuss gefördert werden.

 

Die Bundesregierung hat sich mit der im Jahr 2017 veröffentlichten Förderstrategie vorgenommen, die Förderprogramme im Energieeffizienz und Wärmebereich zu vereinheitlichen und teilweise neu zu gestalten.

Das bisherige Abwärmeprogramm, das Förderprogramm hocheffiziente Querschnitts-technologien, Teile des Marktanreizprogramms (MAP), das Programm Klimaschonende Produktionsprozesse und STEP up! gehen nunmehr in einem neuen Investitionspro-gramm – „Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien (IEPEE) in der Wirtschaft“ auf.

Es startet am 1.1.2019. Ab diesem Zeitpunkt können in den entsprechenden Vorgängerprogrammen keine Anträge mehr gestellt werden.

Das Investitionsprogramm wird aus verschiedenen Modulen bestehen:

Der Anregung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, neben Zinsverbilligungen auch Zuschüsse als Förderinstrumente zu nutzen, wurde gefolgt: Künftig können die Maßnahmen auch durch eine reine BAFA-Zuschussförderung finanziert werden.

Zudem wird es im technologieoffenen Modul darüber hinaus für anspruchsvolle Investitionen in Energieeffizienz und in EE-Prozesswärme ein Wettbewerbsprogramm mit höherer Förderquote geben, ähnlich dem bisherigen Step Up!-Programm. Die Förderung solcher innovativen Maßnahmen kann weiterhin über den Verein Deutscher Ingenieure (VDI), der Projektträger ist, beantragt werden.

Insbesondere im Rahmen des technologieoffenen Moduls muss als Fördervoraussetzung ein Einsparkonzept erstellt werden. Die Erstellung eines solchen Konzeptes kann im Rahmen der BAFA-„Energieberatung im Mittelstand“ gefördert werden.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte zu Ihrer Vorabinformation den beigefügten Richtlinien-Entwürfen, die sich derzeit im administrativen Verfahren befinden und nach Zustimmung zeitnah im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

 

Quelle: ZDH im Dezember 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Richtlinie EnEff

Förderrichtlinie zum Wettbewerb EnEff[/vc_message][/vc_column][/vc_row]