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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die EU und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) haben ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (höchstens 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) vereinbart.

Die Befreiung von der Visumpflicht gilt für Besuche, touristische Reisen oderGeschäftsreisen, aber nicht für Personen, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten eine Erwerbstätigkeit ausüben oder bei Montagen beteiligt sind.

Quelle: BHI-Newsletter, Juli 2015[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“gogowski“][/vc_column][/vc_row]

Frankreich hat zur Bekämpfung von Sozialdumping die Vorschriften zur Entsendung von Arbeitnehmern überarbeiten. Eine entsprechende Durchführungsverordnung ist am 1. April 2015 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sozialdumping (2014) und der Durchführungsverordnung (2015) wurden die Vorschriften zur Entsendung nach Frankreich überarbeitet und ergänzt. Die Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Germany Trade and Invest (GTAI) hat die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:
– Die Pflichten des entsendenden Unternehmens wie z. B. die Anmeldung der Entsendung und die Vorlage bestimmter Dokumente wurden erweitert.
– Entsendende Unternehmen müssen für die Zeit der Entsendung einen Ansprechpartner in Frankreich benennen.
– Bauherrn und Auftraggeber werden künftig verstärkt dafür in die Haftung genommen, wenn sich Vertragspartner und nachgeordnete Subunternehmer nicht gesetzeskonform verhalten.
– Sanktionen bei Schwarzarbeit und anderen Formen der illegalen Beschäftigung wurden verschärft. Dies betrifft sowohl strafrechtliche Sanktionen als auch Verwaltungsstrafen.
– Das Klagerecht der Gewerkschaften wurde ausgeweitet.

Hinweis:

Wer die gesetzlich vorgeschriebene Entsendeerklärung (cerfa-Formular n° 13816*02) unterlässt, oder die Belege bei einer Kontrolle nicht vorlegen kann, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 2000 € bis zu 500 000 € . Dies betrifft nicht nur das entsendende Unternehmen, sondern auch dessen Kunden !  Die notwendigen Meldungen erfolgen neuerdings elektronisch an eine zentrale Plattform, die dann umgehend eine Bestätigung sendet.

Neben der Entsendeerklärung fordert der Gesetzgeber zwingend, dass das entsendende Unternehmen einen in Frankreich ansässigen Vertreter benennt, der diese Ernennung (Désignation – R. 1263) vor dem eigentlichen Entsendevorgang schriftlich bestätigt.

Quelle: BHI-Newsletter, Juli 2015

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Seit dem 1. Juli 2015 genießen kroatische Staatsangehörige freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Damit endete die 2-jährige Übergangsfrist, die Deutschland seit dem Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union im Juli 2013 genutzt hat.

Kroaten haben damit das Recht, frei in einem anderen EU-Staat zu arbeiten und wirtschaftlich tätig zu sein. Ab dem 1. Juli 2015 dürfen also auch kroatische Bau-, Gebäudereinigungs- und Innendekorationsfirmen ihre Arbeitnehmer uneingeschränkt nach Deutschland entsenden.

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums sind aktuell zirka 93.000 Kroaten sozialversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt.

Quelle: Ost-West Contact 7/2015

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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Island hat seit Januar.2015 neue Umsatzsteuersätze. Die Änderung wurde per Gesetz NR. 124 vom 22.12.2014 beschlossen.

Der normale Steuersatz wurde zum 1. Januar.2015 von 25,5 % auf 24 % gesenkt.

Der reduzierte Steuersatz hat sich zum 1. Januar 2015 von 7 % auf 11 % erhöht.

Quelle: BHI Newsletter 06.2015[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“gogowski“][/vc_column][/vc_row]

„Der erste Schritt zur Internationalisierung der Geschäftstätigkeit ist die Ausführung eines Auftrags im Ausland. Dabei stellen Bau- und Montagebetriebsstätten im internationalen Steuerrecht eine in Anbetracht der Konsequenzen „gefährliche” Besonderheit dar.

Denn anders als „normale” Betriebsstätten hängen sie nicht von einer festen Geschäftseinrichtung im jeweiligen Land ab, sondern nur von ihrer Dauer. Die relevante Frist liegt i.d.R. zwischen 6 und 12 Monaten (abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA). Sie startet mit Beginn der Bauausführung oder Montage vor Ort, wobei regelmäßig das Eintreffen der ersten am Projekt beteiligten Person an der
Baustelle relevant ist. Die Frist endet, wenn alle vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber erfüllt wurden. Häufig markiert die Abnahme des Werks daher das Ende der Frist. Mehrere einzelne Bauausführungen und Montagen sind nur dann ausnahmsweise zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden (z.B. Windräder eines Windparks). Mehrere parallele Betriebsstätten sind daher keine Seltenheit.

Wird eine Betriebsstätte begründet, wird das Unternehmen mit dem darauf entfallenden Gewinn im jeweiligen ausländischen Staat steuerpflichtig. Deutschland hat zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Einkünfte der Betriebsstätte entweder freizustellen oder die ausländische Steuer anzurechnen. Steuerpflichten treffen auch die Mitarbeiter. Die 183-Tage-Regel ist dann nicht mehr relevant. Die starre Frist und die Unwägbarkeiten in der Baubranche erhöhen das Risiko, dass bauende oder montierende Unternehmen im Ausland unbeabsichtigt eine Betriebsstätte begründen und dadurch länderspezifische steuerliche Pflichten auslösen. Dies gilt umso mehr, als vorübergehende Unterbrechungen, etwa wegen schlechten Wetters, den Fristablauf nicht hemmen. Weitere Besonderheiten ergeben sich z.B. bei Bauprojekten in den USA und China.“

Mehr dazu finden Sie hier.

Quelle: Rödl  Partner Wirtschaftsmagazin Entrepreneur – Juni 2015

 

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die ILB unterstützt mit dem Förderprogramm die Internationalisierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch Markterschließung im Ausland und die Teilnahme an Messen im In-und Ausland. Das Förderprogramm ist eine Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg.

Ziel dieser Richtlinie ist
• die Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit für die internationale Markterschließung und
• die Stärkung der Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) insbesondere im Ausland.

Wer wird gefördert?Für das Förderprogramm Markterschließung im Ausland und Messen (M2) sind antragsberechtigt• kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oder eine Gruppe von mindestens drei KMU, welche in der Regel dem produzierenden Gewerbe oder des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes zuzuordnen sind. Diese Unternehmen müssen ihren Sitz und/oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten.• sofern ein Antrag für Marktzugangsprojekte gestellt wird, auch Unternehmen mit Sitz und/oder einer Betriebsstätte im Land Berlin

Was wird gefördert?
Die ILB unterstützt mit dem Förderprogramm Vorhaben zu folgenden Themen:
Messeförderung
• Teilnahme an den im AUMA-Katalog aufgeführten internationalen Messen und Ausstellungen im In- und Ausland
• Teilnahme an Messen, welche im aktuellen gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg ausgewiesen sind
Marktanpassungsförderung
• Beratung zur Zertifizierung und Anpassung von Produkten an ausländische Märkte
• Zertifizierungen (ausländische Märkte)
Markterschließungsförderung
• Beratung/Erstellung produktspezifischer Marktanalysen
• Erstellung und Beratung zur Umsetzung von Markterschließungskonzepten Markterschließungsassistent
• Einstellung eines fachspezifisch qualifizierten Markterschließungsassistenten zur Durchführung der vorgenannten Markterschließungsmaßnahmen im Ausland
Marktzugangsprojekte
• Voraussetzung ist die Interessenbekundung von mindestens fünf Unternehmen, davon drei mit Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Brandenburg
• Durchführung von Schulungs-und Informationsveranstaltungen zu ziellandspezifischen Themen
• Erarbeitung von ziellandspezifischen Marktanalysen
• Durchführung von Unternehmertreffen und Kooperationsbörsen im Zielland und Ausgangsland
• Maßnahmen der Nachbereitung und zur Sicherung des Erfolges

Wer erteilt Auskünfte?
Mitarbeiter der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), der ZAB ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH oder des Ministeriums für Wirtschaft und Energie (MWE) des Landes Brandenburg helfen bei der Beantwortung Ihrer
Fragen.
Bei Fragen wenden Sie sich an die Kundenberater der ILB, die Sie über das Infotelefon Wirtschaft und Infrastruktur 0331 660-2211 erreichen.

Mehr Informationen finden Sie hier.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“gogowski“][/vc_column][/vc_row]