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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Firmennachfolge auf dem Schirm

Im März und April bereiten zwei Onlineseminare der Kammer auf Themen bei der Firmenübergabe vor. Nutzen Sie die Möglichkeit, online zuzuhören, zu fragen und sich in Ihre Firmenübergabe reinzuarbeiten.[/vc_column_text][vc_single_image image=“122951″ img_size=“large“][vc_column_text]

„Ist der Betriebsstandort schon fit für die Übergabe?“ (Online-Seminar)

Bei einer Betriebsübergabe sind auch Fragen zum Standort der Firma und zum Arbeitsschutz zu beantworten. Liegt für Ihren Betrieb eine Nutzungsgenehmigung vom Bauamt vor? Wer darf einen Umnutzungsantrag stellen? Haben Sie alle Gefahren in Ihren Arbeitsabläufen erkannt und eine Gefährdungsbeurteilung erstellt? Wer ist Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit? Gibt es bereits Ersthelfer in Ihrem Betrieb? Diese und weitere Fragen beantworten Ihnen Frau Andrea Jacob und Herr Gunnar Ballschmieter, die technischen Berater unserer Handwerkskammer.

Bei Betrieben, die ihre Gewerberäume auf Mietbasis nutzen, gibt es bei der Übergabe einige Besonderheiten zu beachten. Darüber informiert Sie die Rechtsanwältin Irina Winkler aus Frankfurt (Oder).

Insgesamt bietet Ihnen unsere Veranstaltung wertvolle Tipps und Hinweise, um möglichen Regelungsbedarf frühzeitig zu erkennen und ggf. die notwendigen Schritte rechtzeitig einleiten zu können.

Wir freuen uns, Sie am 25.03.2021 von 15:00 bis 16:00 Uhr über das Videokonferenzsystem Adobe Connect begrüßen zu können.
Bitte melden Sie sich bis zum 19.03.2021 unter der E-Mail-Adresse ruediger.schulz@hwk-ff.de an, sodass wir Ihnen zeitnah die Informationen zur Teilnahme über das Videokonferenzsystem Adobe Connect zusenden können.

„Welcher Preis ist realistisch? – Bewertung bei der Betriebsnachfolge“ (Online-Seminar)

Für die Übergeber- aber auch für Übernehmerseite ist ein realistischer, nachvollziehbarer und fairer Unternehmenswert eine wichtige Voraussetzung für erfolgreiche Preisverhandlungen. Das ist bei einer Übergabe unter fremden Dritten offensichtlich. Aber auch bei einer Übergabe in der Familie per Schenkung, Teilschenkung oder sogar im Erbfall wird ein nachvollziehbarer Wertansatz benötigt.

Herr Martin Stadie, ein erfahrener Betriebsberater unserer Handwerkskammer, erläutert Ihnen die verschiedenen Arten der Bewertung und gibt Ihnen Tipps und Hinweise, wie Sie zu realistischen Wertansätzen kommen und damit Ihre Übergabe absichern.

Wir freuen uns, Sie am 27.04.2021 von 15:00 bis 16:00 Uhr über das Videokonferenzsystem Adobe Connect begrüßen zu können.
Bitte melden Sie sich bis zum 23.04.2021 unter der E-Mail-Adresse ruediger.schulz@hwk-ff.de an, sodass wir Ihnen zeitnah die Informationen zur Teilnahme über das Videokonferenzsystem Adobe Connect zusenden können.

Die Veranstaltungsreihe wird im Juni 2021 und im Herbst dieses Jahres fortgesetzt.

Dieses Projekt wird unterstützt durch Fördermittel des Landes Brandenburg und der Europäischen Union.[/vc_column_text][vc_single_image image=“122751″ img_size=“large“][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“rüdiger schulz“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet – maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Weitere Informationen finden Sie HIER.[/vc_column_text][vc_column_text]Alternativ können Soloselbständige im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Die Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbstständige in Höhe von bis zu 7.500 Euro kann nur direkt beantragt werden (gesonderte FAQ „Neustarthilfe“ werden zu einem späteren Zeitpunkt vom BMWE veröffentlicht).

Betriebe, die im Vergleich zum Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur November-/Dezemberhilfe hatten, sind antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III ersetzt anteilig bis zu 90{6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e} Fixkosten.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.[/vc_column_text][vc_column_text]Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III im Überblick: HIER[/vc_column_text][vc_single_image image=“104098″ img_size=“large“][vc_column_text]Corona-Dezemberhilfe

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe können diejenigen Betroffenen, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember gibt es die Möglichkeit für Abschlagszahlungen. Erste Abschlagszahlungen werden voraussichtlich Anfang Januar fließen. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen. Die Antragstellung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche Plattform:  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.[/vc_column_text][vc_column_text]Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmal im Überblick

Die Antragsfristen der aktuellen Corona-Hilfen wurden angepasst:

Die Überbrückungshilfe II kann nun bis 31.03.2021 beantragt werden.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“Melchert“][cq_vc_employee name=“Stadie“][cq_vc_employee name=“Plonski“][vc_message]210210 Schreiben Bundesminister Altmaier zur ÜH III[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

Die Regierung hat bei der Überbrückungshilfe III, die noch nicht beantragt werden kann, nachgebessert: Über­brückungs­hil­fe ver­ein­facht und ver­bes­sert

Auch Friseurunternehmen können diese Förderung nutzen. Betriebe, die im Vergleich zum Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur November-/Dezemberhilfe hatten, sind antragsberechtigt. Die Überbrückungshilfe III ersetzt anteilig bis zu 90% Fixkosten  https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2021-01-19-ueberbrueckungshilfe-verbessert.html

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.Corona-Dezemberhilfe

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe können diejenigen Betroffenen, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember gibt es die Möglichkeit für Abschlagszahlungen. Erste Abschlagszahlungen werden voraussichtlich Anfang Januar fließen. Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen. Die Antragstellung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche Plattform:  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmal im Überblick

Die Antragsfristen der aktuellen Corona-Hilfen wurden angepasst:

Die Überbrückungshilfe II kann nun bis 31.03.2021 beantragt werden.

Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

Um das Verfahren möglichst unbürokratisch und einfach auszugestalten, gibt es einen Musterkatalog fixer Kosten, die berücksichtigt werden können: insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, etc.

Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 17. September traten Verbesserungen bei der Meistergründungsprämie in Kraft. Die Landespolitik ermutigt, Firmen zu gründen oder bestehende Betriebe zu übernehmen.[/vc_column_text][vc_single_image image=“108835″ img_size=“large“][vc_column_text]Die Erhöhung der Meistergründungsprämie von bisher maximal 12.000 Euro auf zukünftig Basisförderung von 17.000 Euro ist das richtige Signal, um in turbulenten Zeiten Gründungen und Nachfolgen im Handwerk zu unterstützen. Anträge auf den Zuschuss sind bis Ende 2021 möglich. Im Land Brandenburg ist ab sofort der Antrag auf eine Meistergründungsprämie nicht mehr an die bisherige Dreijahresfrist gekoppelt. Nunmehr können auch Meister, die ihren Meisterabschluss vor mehr als drei Jahren bestanden haben, die Prämie für ein Gründungsvorhaben beantragen.

Da jährlich mehr als 1.000 Handwerksbetriebe im Land Brandenburg einen Nachfolger suchen, werden u. a. gut ausgebildete und motivierte Meisterinnen und Meister gebraucht. Mit der Meistergründungsprämie setzt die Politik einen finanziellen Anreiz, ein eigenes Unternehmen zu gründen oder einen bestehenden Betrieb zu übernehmen. So werden Ausbildung und Beschäftigung im Land weiter garantiert und die Zukunft des brandenburgischen Handwerks gesichert.

Die drei brandenburgischen Handwerkskammern teilen das Anliegen der Politik, den Frauenanteil im Handwerk mit einer noch höheren Meistergründungsprämie zu steigern. Es gibt 19.000 Euro Höchstförderung, wenn Arbeits- und Ausbildungsplätze für Frauen geschaffen werden.

Weitere Auskünfte erteilen die Betriebsberater Ihrer Handwerkskammer.

Weitere Informationen zur Meistergründungsprämie haben wir für Sie hier veröffentlicht.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Melchert“][cq_vc_employee name=“Stadie“][cq_vc_employee name=“Plonski“][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung zur Stärkung der Wirtschaft nach der Corona-Krise sieht vor den Umsatzsteuer-Regelsatz von derzeit 19 % auf 16 % und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % auf 5 % abzusenken. Die Absenkung der Umsatzsteuersätze soll befristet für sechs Monate in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gelten. Das Gesetzgebungsverfahren steht noch aus.

Als Handwerksbetrieb müssen Sie sich schon jetzt auf die Umsatzsteuer-Ermäßigung vorbereiten. Dies gilt insbesondere für Fragen, wie Verträge und Angebote abgefasst werden sollten und wie Anzahlungen zu behandeln sind. Außerdem sind Kassen und IT-Systeme an die Umsatzsteuersatzsenkung anzupassen.

Die Umsetzung der angedachten Neuregelung wird zu einem technischen Umstellungsaufwand führen, der je nach eingesetztem Aufzeichnungssystem – elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen – und der Ausgestaltung der Kassensoftware unterschiedlich umfangreich ausfallen wird.

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde eine Verpflichtung zur Belegausgabe eingeführt, die seit 1. Januar 2020 zu beachten ist (§ 146a Abs. 2 S. 1 AO). Der Inhalt dieses Belegs (§ 6 Kassensicherungsverordnung) muss nun an die Ermäßigung des Steuersatzes angepasst werden. Hierfür ist eine Umprogrammierung der Kassensoftware erforderlich. Daher sollte unbedingt zeitnah Kontakt mit dem Kassen(fach)händler oder dem Kassenhersteller aufgenommen werden, um zu klären, wie eine Umstellung konkret erfolgen muss (kann z. B. eine Anpassung im sog. Remote-Verfahren erfolgen oder ist der Einsatz eines Technikers vor Ort erforderlich, etc.). Es empfiehlt sich ferner, den Steuerberater auch in den Prozess der Kassenumrüstung einzubinden.

Verfahrensdokumentation

Wichtig ist, dass auch eine Aktualisierung der Verfahrensdokumentation vorgenommen wird, damit insoweit eine formelle Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung sichergestellt ist. Die Verfahrensdokumentation dient der Nachvollziehbarkeit und der Nachprüfbarkeit und daher muss jedes Datenverarbeitungssystem – also auch das Kassensystem – über eine übersichtlich gegliederte, aussagefähige und aktuelle Verfahrensdokumentation einschließlich einer Änderungshistorie verfügen. Aus dieser muss der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Datenverarbeitungsverfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Neben der Bedienungsanleitung der Kasse, Stammdaten-(änderungs-) Protokolle auch die Kassenänderungsprotokolle (Artikel, Preise, u.a.) sowie eine Dokumentation der Grundprogrammierung und alle Programmänderungen je Kassensystem in der Verfahrensdokumentation aufgenommen werden.

Fehlt die Verfahrensdokumentation bzw. ist diese nicht vollständig oder aktuell und kann eine Buchführung deshalb nicht progressiv und retrograd geprüft werden, liegt ein formeller Mangel vor. Dieser kann sogar zur Verwerfung der gesamten Buchführung und einer sich anschließenden Schätzung führen.

Eine Muster-Verfahrensdokumentation zur Kassenführung stellt der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungstechnik e.V. kostenlos zum Download zur Verfügung.

Abschließender Hinweis

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2020 dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, welches u. a. für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht (§ 12 Abs. 2 UStG). Betroffene Betriebe sollten auch den daraus resultierenden Umstellungsbedarf der Kassen zeitgleich zusammen mit dem Kassen(fach)händler und dem Steuerberater in den Blick nehmen.

Praxistipp: Auswirkungen der Einführung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Kassenführung

Aufgrund des ermäßigten Steuersatzes für Speisen muss der betroffene Betriebsinhaber sein Kassensystem umstellen. Dies führt zu einem technischen Umstellungsaufwand, der je nach eingesetztem Aufzeichnungssystem – elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen – und der Ausgestaltung der Kassen-Software unterschiedlich umfangreich ausfallen wird.

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde eine Verpflichtung zur Belegausgabe eingeführt, die seit 1. Januar 2020 zu beachten ist (§ 146a Abs. 2 S. 1 AO). Der Inhalt dieses Belegs (§ 6 Kassensicherungsverordnung) muss nun an die Ermäßigung des Steuersatzes angepasst werden. Hierfür ist eine Umprogrammierung der Kassensoftware erforderlich. Daher sollte unbedingt zeitnah Kontakt mit dem Kassen(fach)händler oder dem Kassenhersteller aufgenommen werden, um zu klären, wie eine Umstellung konkret erfolgen muss (kann z.B. eine Anpassung im sog. Remote-Verfahren erfolgen oder ist der Einsatz eines Technikers vor Ort erforderlich etc.). Es empfiehlt sich ferner, den Steuerberater auch in den Prozess der Kassenumrüstung einzubinden.

Quelle: ZDH im Juni 2020

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“plonski“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZDH-Merkblatt[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit zinsgünstigen Krediten flüssig bleiben

 

Wer kann Anträge stellen?

Die KfW-Corona-Hilfe steht kleinen und mittelständischen gewerblichen Unternehmen, Freiberuflern und großen Unternehmen zur Verfügung (jeweils junge und etablierte Unternehmen).

 

Was zeichnet die KfW-Corona-Hilfe aus?

Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.

Die Risikoübernahme der KfW wurde gesteigert: KfW übernimmt 90 Prozent des Kreditrisikos bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), 80 Prozent bei größeren Unternehmen und in der sogenannten Konsortialfinanzierung. Deckung erfolgt durch Garantie des Bundes. Die erhöhte Haftungsfreistellung bei KMU soll den Banken und Sparkassen die Kreditvergabe erleichtern.

Das Konstrukt der Haftungsfreistellung verteilt das Kreditrisiko damit zu 10 Prozent auf die Hausbank (antragstellende Bank) und zu 90 Prozent auf die KfW.

 

Wie ist der Zinssatz?

Der Zinssatz beträgt für kleine und mittelgroße Unternehmen je nach Kreditwürdigkeit zwischen 1,0 Prozent und 1,46 Prozent. Bei großen Unternehmen sind es zwischen 2,0 Prozent bis 2,12 Prozent. Die Laufzeit der Kredite liegt zwischen zwei und fünf Jahren.

 

Wie wird der Antrag gestellt?

Anträge werden über die Hausbank gestellt. Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung wird sichergestellt. Erste Zusagen erteilte die KfW bereits am Tag des Programmstarts.

Deutliche Verschlankung der Antragsprozesse: Die KfW hat dazu ein deutlich vereinfachtes Verfahren zur Risikoprüfung eingeführt: Konkret entfällt für Kredite bis zu 3 Mio. EUR pro Unternehmen die Risikoprüfung durch die KfW komplett; die KfW übernimmt sie vollständig vom Finanzierungspartner. Bei Kreditbeträgen über 3 Mio. EUR und bis einschließlich 10 Mio. EUR erfolgt eine deutlich vereinfachte Risikoprüfung in einem angepassten Fast Track-Verfahren. Bei Erfüllung der Fast Track-Kriterien bei Krediten bis zu 10 Mio. EUR beschränkt die KfW die Risikoprüfung auf ein Rating ohne weitere Dokumentation. Bei Krediten über 10 Mio. EUR gilt eine erweitere Risikobewertung (erhöhte Unterlagentiefe).

 

Antragstellende Unternehmen dürfen sich per 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition befunden haben. Was bedeutet das?

Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können; d. h. der Hausbank liegen keine Kenntnisse über ungeregelte Zahlungsrückstände von mehr als 30 Tagen vor (siehe Merkblatt „Unternehmen in Schwierigkeiten  https://www.kfw.de/partner/Dokumente/Archiv/830-2017-  Q4/6000000065_M_Beihilfen_2018_01_schwarz.pdf; Seite 18 Punkt C).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss für das Unternehmen unter der Annahme einer sich wieder normalisierenden wirtschaftlichen Gesamtsituation („wie vor der Krise“) eine positive Fortführungsprognose (keine spezifischen Anforderungen durch die KfW) bestehen.

 

Was ist zu tun, wenn noch kein Jahresabschluss für das Jahr 2019 vorliegt?

Erleichterungen bei einzureichenden Unterlagen vereinbart: Liegt noch kein Jahresabschluss für das Jahr 2019 vor, ist der 2018er-Abschluss zuzüglich einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung („BWA“) (per 31.12.2019) ausreichend. Die Anforderung der KfW ist damit konsistent zu den Anforderungen der meisten Hausbanken. Bei Kreditbeträgen bis zu 3 Mio. EUR verzichtet die KfW sogar vollständig auf die Einreichung von Unterlagen.

 

Wie kann ich das mögliche Förder-/Finanzierungsvolumen ermitteln?

Es gelten wahlweise folgende Kriterien (das Kriterium mit dem höchsten Wert ist der limitierende Faktor):

Max. 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
die Höhe des aktuellen Finanzierungsbedarfes der kommenden maximal 18 Monate

 

Was sollte der Unternehmer mit zur Hausbank nehmen?

Die KfW macht keine Vorgaben dazu.

Die Hausbank wird – wie bei jeder Kreditvergabe – aktuelle Informationen zur Geschäftsentwicklung, aktuelle Zahlen sowie ggf. weitere Unterlagen einfordern.

Bitte sprechen Sie dazu direkt mit Ihrer Hausbank.

 

Wie schnell bekommt der Unternehmer/Freiberufler seine Förderung?

Die KfW verzichtet bei Krediten bis zu 3 Mio. EUR auf Einreichung zusätzlicher Unterlagen. Durch gute Zusammenarbeit aller Beteiligten wird der Abwicklungsprozess enorm beschleunigt und die Förderung so schnell wie möglich bereitgestellt. Die KfW hat die Hausbanken informiert und steht in kontinuierlichem Kontakt mit ihnen.

 

Was ist mit Konsortialfinanzierungen?

Konsortialfinanzierungen werden ab i.d.R. 25 Mio. EUR angeboten. Individuelle Finanzierungsstrukturen sind möglich. KfW begleitet Partnerbanken pari pass („Gleichrangerklärung“) Risikoprüfungen erfolgen banküblich, aber mit erhöhter Risikotoleranz.

Wo finde ich weitere Informationen?

www.kfw.de
https://corona.kfw.de/
#kfwcoronahilfe[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“plonski“][/vc_column][/vc_row]

Potsdam. „Die Aufwandsentschädigung für polnische Berufspendler trägt entscheidend dazu bei, das Wirtschaftsleben in Brandenburg aufrecht zu halten. Uns kommt es darauf an, den Unternehmen mit polnischen Grenzpendlern die nötige Unterstützung in einem möglichst unkomplizierten Verfahren zukommen lassen.“ Das erklärte Wirtschafts- und Arbeitsminister Jörg Steinbach. „Ich möchte nochmals an die polnischen Pendler appellieren, in Brandenburg zu bleiben. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren unserer Wirtschaft.“

Nach den gestern abgestimmten Regelungen bekommen Unternehmen, die polnische Grenzpendler beschäftigen ab sofort eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 65 Euro pro Tag. Hinzu kommen 20 Euro täglich für jedes sich im Land Brandenburg aufhaltende Familienmitglied der Beschäftigten. Damit soll der durch den Aufenthalt entstehende Mehraufwand zum Beispiel für Unterbringung in Hotels oder Pensionen, Verpflegung oder sonstige Mehrkosten pauschal ausgeglichen werden. Berufspendler unterliegen ab heute einer 14-tägigen Quarantäne in Polen. Sie könnten dann nicht mehr in Brandenburg arbeiten.

„Die Auszahlung der Unterstützung wird durch die am Betriebssitz zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern an die Unternehmen erfolgen“, erklärte Wirtschafts- und Arbeitsminister Jörg Steinbach. Nicht kammerangehörige Unternehmen wie insbesondere Einrichtungen des Gesundheitswesens und landwirtschaftliche Betriebe erhalten die Unterstützung durch die regional zuständigen Industrie- und Handelskammern. Formulare, mit denen die Unternehmen bei der jeweiligen Kammer ihren Unterstützungsbedarf anzeigen, stehen in Kürze zur Verfügung.

 

Zum Procedere: Die Kostenübernahme seitens des Landes erfolgt rückwirkend ab dem heutigen 27. März und so lange, wie die ursächlichen Quarantäne-Maßnahmen der polnischen Seite für die Betroffenen in Kraft sind; längstens aber für (zunächst) drei Monate.

 

Die Erstattung für die Mehraufwendungen für die polnischen Beschäftigten (und ggf. ihrer Familienangehörigen), die ansonsten ihren Wohnsitz in Polen haben und täglich gependelt wären, erfolgt nachträglich. Die Arbeitgeber der Pendler bekommen die Mehraufwendungen dann erstattet.

 

Minister Steinbach appellierte an alle betroffenen Unternehmen: „Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld, wir werden schnellstmöglich informieren, sobald die Anzeige bei den Kammern möglich ist und alle erforderlichen Informationen über unsere Website zugänglich machen.“

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Zur Antragstellung der Soforthilfe finden Sie hier das Antragsformular, Ausfüllhilfen, die Richtlinien und in den FAQs werden Ihnen häufig gestellte Fragen beantwortet. Bei Bedarf unterstützen unsere Betriebsberater bei der Antragstellung.[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Antrag

Antrag[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Ausfüllhilfen

Beispielantrag GmbH_inkl_Anlagen_23.03.2020

2020-03-25 Verfahrensablauf Antragstellung[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Richtlinie

24.03.2020_Richtlinie Soforthilfe_Corona[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]Erklärung „De-minimis“-Beihilfen

Erklärung_De-minimis[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]FAQ Soforthilfe-Corona


Was mache ich, wenn ich bereits versandte Unterlagen ändern (z. B. falsche Kontonummer oder Schadenshöhe angegeben) oder vergessene Unterlagen (z. B. Kopie Personalausweis) nachsenden möchte?

Bitte geben Sie in der zweiten E-Mail an uns unbedingt in der Betreffzeile folgenden Inhalt an: „Nachtrag zur E-mail vom XX.XX.2020, Uhrzeit YY:YY Uhr, Absenderadresse muster@xy.de“


Wer ist antragsberechtigt?

Gewerbliche Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten, Freiberufler sowie Soloselbstständige ohne Beschäftigte mit Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Brandenburg sind antragsberechtigt.

Wer ist nicht berechtigt?

 Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten

 Unternehmen, die vor der Krise (11.03.2020) bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren

 Fischerei oder Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates tätig sind

 Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind (davon nicht betroffen sind Unternehmen, die in der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind)

 

Was ist ein Schaden?

Der Schadensbegriff ist weitläufig zu definieren. Es kann sich beispielsweise um Umsatzeinbußen, Lohn- oder Mietkostenfortzahlungen sowie Zins- und Tilgungsleistungen handeln.

 

Handelt es sich bei der Abfrage zur Höhe des entstandenen Schadens um eine IST Betrachtung oder können auch zu erwartende Schäden eingetragen werden?

Schäden, die ab dem 11.03.2020 eingetreten sind und ggf. in den kommenden 3 Monaten (bis zum 11.06.2020) erwartet werden, können angegeben werden. Die zu erwartenden Schäden sind plausibel zu schätzen (Planung).


Was ist ein Beschäftigter/ein Vollzeitäquivalent?

Es handelt sich um sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze mit branchenüblicher Wochenarbeitszeit. Teilzeitkräfte werden proportional zu ihrer Arbeitszeit gezählt (z. B. 0,5 Dauerarbeitsplätze bei einer Halbtagskraft). Arbeitnehmer in Elternzeit, Minijobber, Auszubildende sowie Studenten zählen entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit ebenfalls zu den Beschäftigten im Sinne dieser Richtlinie.

 

Zähle ich als Soloselbstständiger oder Freiberufler zu den Beschäftigten (Erwerbstätigen)?
Nein, eine Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (SGB IV §7), insofern muss bei der Abfrage eine 0 eingetragen werden. Die Antragstellung erfolgt als Soloselbstständiger ohne Beschäftigte.

 

Werden bei der Prüfung meiner Beschäftigtenzahlen auch die Beschäftigten von Beteiligungen meines Unternehmens in und außerhalb von Brandenburg addiert (KMU-Prüfung)?

Nein, die Prüfung erfolgt Betriebsstätten bezogen auf der Basis eines aktuellen Lohnjournals des antragstellenden Unternehmens. Beteiligungen des Unternehmens finden keine Berücksichtigung.

 

Wenn ich mehrere Betriebsstätten in Brandenburg habe, kann ich dann auch mehrere Anträge stellen?

Ja ich kann für jede Betriebsstätte einen separaten Antrag stellen. Mehrere Betriebsstätten in einer politischen Gemeinde werden jedoch als eine Betriebsstätte betrachtet. Die Summe der möglichen Zuschüsse ist aufgrund der De-minimis-Regelung jedoch unternehmensbezogen zu betrachten und bei 200.000 Euro begrenzt.

 

Kann ich als gemeinnütziger Verein einen Antrag stellen?

Nein, sofern keine wirtschaftliche Tätigkeit (wirtschaftlicher Zweckbetrieb) nachgewiesen werden kann.

 

Kann ich auch als nebenberuflich Selbstständiger einen Antrag stellen?

Ja, sofern eine Gewerbeanmeldung bzw. ein Steuerbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit vorliegt.

 

Was wird im Textfeld „Grund der existenzbedrohlichen Lage“ erwartet?

Eine konkrete Beschreibung der Ursache des Liquiditätsengpasses (z. B. behördliche Anordnung der Schließung, Abhängigkeit von Zulieferern, siehe Musterantrag).

 

Muss ich den erhaltenen Zuschuss versteuern?

Bitte besprechen Sie Ihre individuelle Situation mit einem Steuerberater.

 

Muss/ kann ich nachweisen, dass das Unternehmen zum 11.03.2020 wirtschaftlich stabil war?

Ja, im Rahmen einer subventionserheblichen Eigenerklärung (siehe Antragsformular).

 

Was passiert, wenn ich nicht alle Unterlagen eingereicht habe?

Anträge können nur unter dem Vorbehalt vollständiger Unterlagen bearbeitet werden. Die fehlenden Unterlagen werden durch die ILB nachträglich angefordert. Sollten Sie die angeforderten Unterlagen nachsenden, geben Sie in jedem Fall die von der ILB erteilte Antragsnummer in der Betreffzeile der E-Mail an.

 

Können der Handelsregisterauszug und/oder die Gewerbeanmeldung nachgereicht werden?

Nein, diese sind zwingend notwendig bei der Antragsstellung. Ohne diese Dokumente kann der An-trag nicht bearbeitet werden. Handelsregisterauszüge sollten nicht älter als 6 Monate sein. Ist das doch der Fall, benötigen wir einen Vermerk (handschriftlich), dass die Angaben unverändert gültig sind. Gewerbeanmeldungen und Steuerbescheide können durchaus älter sein.

 

Erhalte ich eine Antragseingangsbestätigung?

Ja, sofern die E-mail an die korrekte Adresse soforthilfe-corona@ilb.de gesandt wurde, erhalten Sie eine automatisierte Eingangsmail. Dieser Prozess kann aufgrund der Vielzahl von Anträgen länger andauern (ca. 3 Stunden). Bitte prüfen Sie zudem unbedingt Ihren Spam-Ordner. Grundsätzlich gilt Ihre E-mail als zugestellt, sofern Sie keine Nachricht erhalten, dass das Versenden fehlgeschlagen ist. Bitte senden Sie die Antragsunterlagen nicht mehrfach an die ILB.

 

Gibt es Beschränkungen im Hinblick auf die Dateigröße oder das Dateiformat?

Es ist darauf zu achten, dass alle Unterlagen (Antrag und erforderliche Anlagen) in einer E-Mail an soforthilfe-corona@ilb.de gesendet werden. Die Dateigröße darf maximal 15 MB pro E-Mail betragen und ZIP-Dateien können nicht bearbeitet werden.

 

Kann ich den Zuschuss mehrmals beantragen?

Nein, es ist nur eine einmalige Inanspruchnahme je Betriebsstätte möglich.

 

Bin ich als privater Vermieter von Ferienwohnungen berechtigt einen Antrag zu stellen?

Ja, sofern eine Gewerbeanmeldung vorliegt und ein Schaden entstanden ist.

 

Mit welchen Dokumenten kann ich mich legitimieren (Personalausweis, Reisepass etc.)?

Es wird nur der Personalausweis, ein vorläufiger Personalausweis oder der Reisepass in Verbindung mit der Meldebescheinigung als Legitimationsdokument akzeptiert.

 

Wer muss welche Anlage einreichen?

Personalausweis: (Vorder- und Rückseite) immer vom Inhaber / Freiberufler / Soloselbstständigen / Geschäftsführer (wenn mehrere Geschäftsführer und gemeinsam vertretungsberechtigt dann von allen Geschäftsführern), bei GbR/BGB Gesellschaft von beiden Gesellschaftern oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (Adresse)

HR Auszug: AG, GmbH, UG, GmbH & Co KG (2 HR Auszüge 1 von der Komplementär GmbH und einen von der KG), KG, e.K., OHG

Gewerbeanmeldung: Einzelunternehmen (keine Freiberufler), alle übrigen Gesellschaften (siehe oben); GbR (Gewerbeanmeldung von jedem Gesellschafter)

Freiberufler: Steuerbescheid, Erteilung einer Steuernummer

Lohnjournal: dient dem Nachweis der Anzahl der Mitarbeiter (nicht notwendig bei Anträgen weniger 5 MA) andernfalls zwingend erforderlich

 

Was sind De-minimis?

Die Unternehmensförderung durch EU, Bund oder Länder bietet zahlreiche Vorteile. Günstige Kredit-konditionen sowie nicht rückzahlbare Subventionen und Zuschüsse reduzieren die Kosten und ver-bessern die Wettbewerbsposition. Um einer Wettbewerbsverzerrung vorzubeugen, gilt in der EU da-her ein Subventionsverbot. Damit dennoch Beihilfen gewährt werden können, greift bei einigen För-derprogrammen die sog. De-minimis-Regel. Von der De-minimis-Regel sind bestimmte Wirtschaftsbereiche bzw. Förderprogramme ausgenommen. Sie gilt nicht grundsätzlich bei allen Förderprogrammen, sondern nur bei denjenigen, die der De-minimis-Regel unterliegen und bei denen diese in den Richtlinien aufgeführt ist. Staatliche Zuwendungen dürfen den Subventionswert von 200.000 Euro nicht übersteigen. Eine Ausnahme bildet der Straßenverkehrssektor mit einer Obergrenze von 100.000 Euro. Dabei bezieht sich die festgesetzte Obergrenze immer auf drei aufeinanderfolgende Steuerjahre.

 

Kann ich die Soforthilfe mit anderen Fördermitteln kombinieren?

Ja, im Rahmen der De-minimis-Regel ist das möglich, sofern es sich nicht um eine Doppelförderung (Förderung der gleichen Kosten/ des gleichen Schadens) handelt. Darüber hinaus dürfen erhaltene Beihilfen in keinem Fall den entstandenen Schaden übersteigen.

 

Ist es zusätzlich möglich eine Soforthilfe vom Bund zu beantragen?

Nein, da die Bundesmittel in dem Soforthilfeprogramm des Landes Brandenburg bereits enthalten sind.

 

Kann ich das erforderliche Lohnjournal anonymisieren?

Ja, die enthaltenen Namen können geschwärzt werden. Wichtig ist, dass die weiteren Angaben wie Personalnummern und insbesondere die Anzahl der Beschäftigten daraus hervorgehen.

 

Ich kann keine verschlüsselten Daten per E-Mail versenden möchte aber einen Antrag stellen?

Leider können wir Ihnen nicht bei der technischen Lösung helfen, bieten aber wahlweise die Möglichkeit Ihren Antrag postalisch einzureichen.

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Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden.

HIER gelangen Sie direkt zum Bundesministerium der Finanzen

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]BMWi fördert ab sofort KMU und Handwerk bei der Umsetzung von Homeoffice und will damit die Unternehmen unterstützen, in der aktuellen Krise arbeitsfähig zu bleiben. Das Förderprogramm “go-digital” wurde hierfür um ein neues Modul erweitert.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Handwerksbetriebe können ab sofort finanzielle
Unterstützung erhalten, wenn sie kurzfristig Homeoffice-Arbeitsplätze schaffen. Erstattet werden bis zu 50 Prozent der Kosten einer unterstützenden Beratung durch ein vom BMWi autorisiertes Beratungsunternehmen. Nach eigenen Aussagen des BMWi sieht das Förderprogramm „go-digital“ hierfür ein schnelles und unbürokratisches Verfahren vor.
Das neue Fördermodell deckt unterschiedliche Leistungen ab, von der individuellen Beratung
bis hin zur Umsetzung von Homeoffice-Lösungen, wie beispielsweise der Einrichtung
spezifischer Software und der Konfiguration spezifischer Hardware. Ab sofort können demnach IT-Dienstleistungen, die die Einrichtung von Homeoffice-Plätzen zum Ziel haben, offiziell unter dem besagten Modul (Digitalisierung von Geschäftsprozessen) beantragt und bewilligt werden. Hierzu zählen vor allem der Aufbau sowie das Einrichten der zugehörigen Hardware. Software, die dabei zum Einsatz kommt und über die gängigen Standards hinausgeht, ist ebenfalls förderfähig. Von der Förderung weiterhin ausgeschlossen sind hingegen reine Investitionsmaßnahmen in Hard- und Standardsoftware.

KMU und Handwerksbetriebe, die von der Förderung profitieren wollen, müssen zunächst
über die Beraterlandkarte (Link) ein Beratungsunternehmen in ihrer Region suchen und mit ihm einen Beratervertrag abschließen. Von diesem Punkt an übernimmt das Beratungsunternehmen alle weiteren Schritte für die Unternehmen, beispielsweise die Beantragung der Förderung, die Umsetzung passgenauer und sicherere Maßnah-men bis hin zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen.

Konkrete Fragen zur Förderfähigkeit und Beantragung beantwortet der Projektträger, die EURONORM GmbH, telefonisch unter 030-97003-333.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“klohs“][/vc_column][/vc_row]