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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Corona-Soforthilfe startet am Mittwoch, den 25. März 2020

Zum Start der Soforthilfe im Zusammenhang mit der Corona-Krise erklärt der Vorstandsvorsitzende der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Tillmann Stenger:

„Ab Mittwoch um 9 Uhr startet die ILB mit der Entgegennahme der Anträge auf Soforthilfe, die Antragsformulare stehen für alle Bürgerinnen und Bürger zu diesem Zeitpunkt auf unserer Homepage www.ilb.de bereit.

Es gibt keinen Grund, sofort den Antrag stellen zu müssen. Die Antragsfrist läuft bis Ende Dezember dieses Jahres. Dennoch rechnen wir bereits jetzt mit vielen Tausend Anträgen, denn es gibt ja kein Unternehmen, das nicht in der einen oder anderen Weise von der Corona-Krise betroffen ist. Einigen Unternehmen geht das, was wir derzeit erleben, bereits an die Substanz. Deshalb sollen die Anträge auf Soforthilfe auch so zügig wie möglich bearbeitet und die Zuwendungen so schnell als möglich ausgezahlt werden. Darauf bereiten sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ILB momentan vor. Mehr als 100 Beschäftigte der Bank werden an der Antragsbearbeitung mitwirken. Wir werden alle unsere Ressourcen mobilisieren, um diese Aufgabe zu meistern.“

Weitere Hinweise:

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben,

Bei der Soforthilfe handelt es sich um einen Zuschuss der aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Zusammenhang mit der Corona-Krise jetzt für die erste Zeit zur Verfügung stehen,

Folgende Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt:

Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,
Gewerbeanmeldung,
Kopie des Personalausweises,
Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte,
Formular „Erklärungen über bereits erhaltene bzw. beantragte „De-minimis“-Beihilfen.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 EUR,
bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 EUR,
bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 EUR,
bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 EUR.

Die Betriebsberater der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg unterstützen bei Bedarf. In den ersten Tagen kann es zu erhöhter Nachfrage kommen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) erreichen seitens der Handwerksunternehmen und der Handwerksorganisation gegenwärtig verstärkt Fragen zum Coronavirus und dem Umgang damit bzw. mit hieraus erwachsenden Problemen. Nachfolgend finden Sie verschiedene Hinweise, Materialien und Internetseiten mit aktuellen Informationen rund um diese Thematik.

Allgemeine Informationen
Robert Koch-Institut: FAQ zum Coronavirus und Informationen zu Risikogebieten
Bundesministerium für Gesundheit: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Informationen über Arbeitsrechtliche Auswirkungen
Auswärtiges Amt: Information für Reisende/Dienstreisen

Arbeitsschutz und Gesundheitshinweise für Betriebe zum Coronavirus
Im Folgenden möchten wir Sie auf verschiedene Informationsmaterialien bzw. Informationsquellen zum Thema Coronavirus aufmerksam machen:

Maßnahmen zur Entlastung der von den Auswirkungen des Coronavirus betroffenen Unternehmen
Der Koalitionsausschuss hat zur Entlastung der von den Folgen des Coronavirus betroffenen Unternehmen kurzfristige Entlastungsmaßnahmen und darüber hinaus ein Investitionsprogramm beschlossen. Informationen finden Sie hier hier

Kurzarbeit und Ausbreitung des Coronavirus
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat in einer aktuellen Meldung ausdrücklich klargestellt, dass bei Auftragsengpässen durch das Coronavirus die Beantragung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich ist.

Vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus müssen Betriebe die zuständige Agentur für Arbeit kontaktieren. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass ein Unternehmen aufgrund von Krankheitsfällen durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnet und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist möglich, wenn die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert sind. Das kann der Fall sein, wenn aufgrund des Coronavirus zum Beispiel Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird. Die Leistung muss wie sonst bei Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber beantragt werden.

Eine Beantragung ist auch online möglich. Informationen rund um das Thema Coronavirus bietet zudem eine von der Bundesagentur für Arbeit eingerichtete Hotline: 0800 45555 20.

Sicherheiten für Kredite
Aufgrund des Coronavirus (SARS-CoV-2) kann es bei einigen Handwerksbetrieben möglicherweise zu Lieferengpässen oder anderweitigen Ausfällen kommen. Unter Umständen können Aufträge nicht (rechtzeitig) erfüllt werden. Sollten zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können die Deutschen Bürgschaftsbanken diese mit Bürgschaften besichern.

Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann in wenigen Minuten und sicher über das Finanzierungsportal der Deutschen Bürgschaftsbanken gestellt werden.

Eine Übersicht und die Kontaktdaten der Bürgschaftsbanken stehen auf folgender Seite zur Verfügung: https://vdb-info.de/mitglieder

Infos vom BMWi und Auswärtigen Amt
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine Informationsseite zum Coronavirus und dessen eventuelle wirtschaftsrelevanten Auswirkungen veröffentlicht, auf der auch eine Hotline für Unternehmen benannt wird.

Reisehinweise für China sowie weitere aktuelle Informationen werden vom Auswärtigen Amt bereitgestellt.

Quelle: ZDH im März 2020

[/vc_column_text][vc_row_inner][vc_column_inner][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Weiterführende Hinweise für Betriebe in akuten betriebswirtschaftlichen Schwierigkeiten finden Sie hier.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am 11.12.2018 findet in der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg eine Informationsveranstaltung für Handwerksunternehmen statt.

Auch in Zeiten voller Auftragsbücher sollte man aktuelle Entwicklungen im juristischen Bereich und aktuelle Förderinstrumente im Blick haben.

Die nächste Informationsveranstaltung wird  interessierten Unternehmerinnen und Unternehmern einen Überblick über ausgewählte Förderangebote vermitteln. Besonders unsere Landesförderbank ILB hat aktuell zu den Themen Investitionen, Digitalisierung, Energieeffizienz, Fachkräftesicherung und Qualifizierung eine Vielzahl von interessanten Fördermöglichkeiten im Angebot. Außerdem wird zu rechtlichen Neuerungen im Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrecht, zum Verbraucherwiderrufsrecht sowie bezüglich der Informationspflicht zur Verbraucherstreitschlichtung informiert.

Nutzen Sie die Möglichkeit, sich zu informieren und mit den Referenten der ILB und Ihrer Handwerkskammer ins Gespräch zu kommen.

Die Veranstaltung  findet am 11.12.2018 von 15.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr in den Konferenzräumen des HWK-Bildungszentrums, Spiekerstraße 11 in 15230 Frankfurt (Oder), statt.

Informationen und Anmeldung unter nebenstehendem Kontakt.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“rüdiger schulz“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Seit dem 1. Januar 2018 besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit, unangekündigt im Rahmen einer Kassen-Nachschau die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen.

Der Flyer „Die Kassen-Nachschau – das neue Prüfungsinstrument der Finanzverwaltung seit dem 1. Januar 2018“ gibt eine komprimierte Übersicht über die wichtigsten Kernpunkte einer Kassen-Nachschau und steht Ihnen in Form eines E-Magazins auf www.zdh.de als Download mit der Möglichkeit zum Ausdrucken zur Verfügung.

Gern beraten wir Sie zu diesem Thema.

Quelle: ZDH im Juli 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die Arbeitsgemeinschaft für Wirtschaftliche Verwaltung e.V. hat eine Muster-Verfahrensdokumentation zur geordneten und sicheren Belegablage vorgelegt. Sie steht allen Steuerpflichtigen als Orientierung und Arbeitsmittel zur Verfügung. Die Erstellung hat auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks ZDH begleitet. „Durch die vorliegende Muster-Verfahrensdokumentation bekommen auch kleine und mittelständische Handwerksunternehmen eine wertvolle Unterstützung. Sie können nun die von der Finanzverwaltung geforderten Verfahrensdokumentationen besser umsetzen“, erklärt ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. Ein wichtiger Fortschritt, da bisher meist nur in größeren Unternehmen eine intensive Beschäftigung mit der Thematik stattgefunden hat.

Seit dem 1. Januar 2015 gelten die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“, kurz GoBD. Seitdem wird in den Unternehmen und in der Fachwelt diskutiert, ob und in welchem Ausmaß Maßnahmen für die Einhaltung der GoBD zu ergreifen sind. Das betrifft vor allem die Anforderungen der Finanzverwaltung an eine geordnete und sichere Belegablage.

Je nach Komplexität, Belegvolumen und IT-Einsatz kann es sehr unterschiedliche Anforderungen an die Gestaltung der Belegablage und den Umfang ihrer Dokumentation geben. Hierauf müssen insbesondere viele kleine und mittelständische Unternehmen achten, die nicht täglich oder zumindest nicht sehr zeitnah buchen. Denn dann kommt es besonders darauf an, wie das Unternehmen die Vollständigkeit, Ordnung und Unveränderbarkeit der Belege sichert und sie gegen Verlust schützt.

Die Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage finden Sie im Download auf diesen Seiten.

 

Quelle: ZDH[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_message]Weitere Informationen finden Sie hier.[/vc_message][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Muster-Verfahrensdokumentation Belegablage

Belegablage Vorlage[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Sind Sie im Arbeitsfeld Restaurierung und Denkmalpflege tätig oder interessieren Sie sich dafür?

Dann möchten wir Sie auf eine Möglichkeit des Handwerks aufmerksam machen, wie Sie die Fachkompetenz Ihres Unternehmens noch besser bewerben können.

Restaurierung und Denkmalpflege sind ein attraktives Arbeitsfeld, mit dem allein im deutschen Handwerk 7,5 Mrd. Euro pro Jahr erwirtschaftet werden. Die Erhaltung von Kuturgütern ist oft durch Denkmal- und Kulturgutschutzgesetzgebung reguliert und erfordert auf handwerklicher Seite besondere Qualifikationen und Erfahrungen. Handwerksunternehmen arbeiten in diesem Tätigkeitsfeld eng mit Denkmalbehörden, Museen, Bibliotheken, Archiven und anderen Kulturinstitutionen zusammen und betätigen sich selbst als Kulturvermittler – für die Kulturgüter selbst wie für ihr Handwerk.

Weil von den Denkmalbehörden und öffentlichen Kultureinrichtungen immer wieder gefragt wird, welche Handwerksunternehmen für die Aufgaben in der Restaurierung und Denkmalpflege besonders geeignet sind, haben das Fraunhofer Informationszentrum für Raum und Bau (Fraunhofer IRB) und der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) im Jahr 2001 die online-Datenbank „Handwerksbetriebe für die Denkmalpflege“ für die Baudenkmalpflege entwickelt.

Seither ist die Zahl an qualifizierten Unternehmen, die für den Erhalt des Kulturerbes bereitstehen, spürbar zurückgegangen. Die Herausforderungen, die sich an Handwerksbetriebe in diesem Arbeitsfeld stellen, sind jedoch stetig gewachsen.

In der Folge hat das Interesse der Denkmalbehörden und Kultureinrichtungen deutlich zugenommen, und auch die Partner des Handwerks – Architekten, Ingenieure, Restaurierungswissenschaftler und andere Planer – sowie die Privatkunden suchen immer dringender nach fachlich versierten Handwerksunternehmen. Auch im Bereich der Objektrestaurierung wird handwerkliche Kompetenz immer mehr nachgesucht.

Aus diesem Grund hat der ZDH im vergangenen Jahr die Datenbank inhaltlich zur Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege“ weiterentwickelt. Jetzt bildet sie über 80 Handwerkszweige ab, die im Bereich Restaurierung/Denkmalpflege tätig sind. Sie wurde organisatorisch durch Einbindung der Handwerkskammern auf eine breite Grundlage gestellt und technisch modernisiert. Eine besondere Neuerung stellt die Möglichkeit dar, jährlich neue Referenzen und Dokumentationen hochzuladen. So können die Handwerksbetriebe ihren Partnern und Kunden die konkreten Erfahrungen im ihrem jeweiligem Spezialgebiet veranschaulichen. Damit bietet die Datenbank jetzt den Partnern und Kunden des Handwerks einen geeigneten Empfehlungsrahmen, der die unterschiedlichen Qualifikationswege und –niveaus, die in den restaurierenden Handwerkszweigen existieren, zusammenfasst.

Gleichzeitig wurden und werden von den Handwerkskammern regionale Arbeitskreise für handwerkliche Restaurierung und Denkmalpflege mit den regional aktiven Handwerksbetrieben gebildet, in die auch die Denkmal- und Kulturbehörden und -einrichtungen, sowie Architekten- und Ingenieurkammern eingebunden sind, um einen persönlichen Kontakt zu ermöglichen und den fachlichen Austausch zwischen den Handwerksbetrieben und ihren Partnern beim Kulturerbeerhalt zu verbessern.

Mit diesem breiten inhaltlichen, organisatorischen und technischen Relaunch ist die Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege“ heute das Referenzwerkzeug des deutschen Handwerks für qualifizierte Handwerksunternehmen im Kulturerbeerhalt.

Handwerksbetriebe können in die Datenbank aufgenommen werden, wenn sie über mindestens eine der folgenden Qualifikationen verfügen und diese mittels Urkunde belegen können:

Aufgenommen werden darüber hinaus auch Betriebe, die ihre Erfahrung in der praktischen Denkmalpflege anhand von mindestens zehn erfolgreich abgeschlossenen Referenzprojekten belegen können.

Die Jahresgebühr für Bearbeitung und Bewerbung der Datenbank beträgt derzeit 50,00 €

Bitte beachten Sie auch den Flyer zur Datenbank (siehe Download).

Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für eine Aufnahme in die Datenbank interessieren können. Falls Sie Fragen hierzu haben: Rufen Sie uns gerne an.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Flyer-Handwerksbetriebe für Restaurierung & Denkmalpflege[/vc_message][vc_message]Informationen zum Thema restaurierendes Handwerk finden Sie hier.[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ab 1. April 2018 gilt für Handwerker, die ihren Meistertitel erst nachträglich erworben haben, eine neue Meldepflicht gegenüber der Rentenversicherung.

Im Zuge des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes* sind neue Meldepflichten an die Rentenversicherungsträger in Kraft getreten. So gilt sind ab dem 1. April 2018, dass selbstständige Handwerker, die ihren Meistertitel erst nachträglich erworben haben, verpflichtet sind, diesen bei ihrem Rentenversicherungsträger zu melden (§ 190 a SGB VI neu).

Da vorher eine solche Meldeverpflichtung nicht vorgesehen war, wurden pflichtversicherte Handwerker nicht oder nicht immer rechtzeitig von der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst. Dies hatte für die betroffenen Personen zur Folge, dass es zu Beitragsnachforderungen kam. Dies soll die neue Meldepflicht verhindern.

Die  neue Meldepflicht gilt jedoch nur dann, wenn der selbstständige Handwerker den Meistertitel nachträglich erwirbt und zugleich der Handwerkerrentenversicherungspflicht unterliegt. Zur Handwerkerentenversicherungspflicht steht Ihnen der ZDH-Flyer als Download zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie auch hier von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine Erstinformation der Deutschen Rentenversicherung Bund ist als Anlage (siehe Download) beigefügt.

* Das EM-Leistungsverbesserungsgesetz sieht eine schrittweise Anhebung der Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten um drei Jahre von 62 auf 65 Jahre – beginnend 2018 und endend 2024 – vor. Trotz der hohen Kosten für die Gemeinschaft der Beitragszahler ist die Leistungsverbesserung aus Sicht des Handwerks gerechtfertigt. Die Regelungen treten überwiegend am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft. Mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz wurden auch für die Handwerkskammern relevante Änderungen zur Meldung der Daten über die rentenversicherungspflichtigen Handwerker an die Rentenversicherungsträger beschlossen. Betriebsinhaber müssen ihren nachträglichen Erwerb eines Befähigungsnachweises selbst dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden, denn die Handwerksverordnung sieht keine Verpflichtung, den nachträglichen Erwerb des Meistertitels in die Handwerksrolle einzutragen. Diese Regelung tritt zum 1. April 2018 in Kraft.

 

Quelle: ZDH im April 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Handwerkerrentenversicherung Anlage1[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die OFD Karlsruhe hat kürzlich ein grundlegend überarbeitetes Merkblatt zum Thema „Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“ veröffentlicht. Dieses soll einen Überblick über die geltenden Anforderungen bei der Kassenbuchführung verschaffen, um häufige Fehlerquellen in der Kassenbuchführung zu erkennen und zu vermeiden. Das Merkblatt stellen wir Ihnen als Download auf diesen Seiten gern zur Verfügung.

Das Merkblatt beinhaltet Ausführungen zum

Im Kapitel zum Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht befinden sich bereits Aus-führungen, die im Entwurf des Anwendungserlass zur Einzelaufzeichnungspflicht enthalten waren (z. B. Detailtiefe der Bezeichnung von Waren unter Verwendung von Warengruppen) sowie Ausführungen zur Erfassung von unbaren Zahlungen außerhalb des Kassenbuchs.

 

Quelle: ZDH im März 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]OFD Karlsruhe Informationsblatt Kassenbuchführung[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Da man als Selbstständiger am Jahresanfang in der Regel nicht genau vorhersagen kann, wie hoch der Unternehmensgewinn für das kommende Jahr ausfallen wird, errechnet die GKV die Krankenkassenbeiträge aufgrund einer fiktiven  Mindesteinnahme. Diese  betrug im Jahr 2017  2.231,25 EUR monatlich. Für das Jahr 2018 ist sie auf 2.283,75 EUR monatlich festgesetzt.

Diese Vorgehensweise wird für Existenzgründer angewendet, da diese noch keinen Beitragsnachweis (Einkommensteuerbescheid) für die unternehmerische Tätigkeit erbringen können. Bis dato war es so, dass man aufgrund eigener Prognosen zu den Unternehmensgewinnen einen vorläufigen Beitrag in der GKV bezahlen musste. Stellte sich dann heraus, dass der Gewinn höher ausfiel, kam es nicht zu etwaigen Nachzahlungsaufforderungen durch die GKV. Änderungen wurden immer nur für die Zukunft wirksam.

Ab dem 1.1.2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten hingegen erstmals vorläufig.

Das bedeutet: Als Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung des laufenden Jahres dient der zuletzt erstellte Einkommensteuerbescheid. Die finale Beitragsfestsetzung erfolgt erst dann, sobald der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Kalenderjahres vorliegt. Bitte beachten Sie, dass es dadurch zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen kommen kann.

Hinweise:

  1. Legt der Selbstständige innerhalb von drei Kalenderjahren den Einkommensteuerbescheid seiner GKV nicht vor, muss er rückwirkend den Höchstbeitrag zahlen!
  2. Diese Neuregelung wird nicht nur beim Arbeitseinkommen angewendet, sondern Einkünfte u.a. aus Vermietung und Verpachtung werden den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit hinzugerechnet!
  3. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater zusammen, um eine einkommensoptimale Strategie zu entwickeln.

 

Quelle: https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/freiwillige-kranken-und-pflegeversicherung-fuer-selbststaendige/rueckwirkende-beitragsberechnung-fuer-selbststaendige_240_421994.html[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]In Deutschland werden seit dem 1. Januar 2018 Kassenprüfungen durchgeführt. Neu ist, dass Betriebsprüfer vom Finanzamt zu einer sogenannten Kassennachschau unangekündigt ins Unternehmen kommen dürfen. Sie fokussieren sich auf die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung. Durch Weiterbildungen werden die Prüfer bei den bevorstehenden Kassennachschauen erkennen, ob eine manipulative Beeinflussung an den elektronischen und digitalen Kassen möglich wäre oder bereits stattgefunden hat – beide Vorkommnisse sind strafbar.

 

Durchläuft Ihre Kasse eine Kassennachschau positiv?

Ab 2018 werden bundesweit häufiger Kassennachschauen durchgeführt. Erhalten sie Tipps zur Kassenprüfung und Machen Sie den Test zur Überprüfung, ob Ihre Registrierkasse eine Kassenprüfung bestehen würde.

Tipps und Test für die Kassenprüfung[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]

Bereits seit 1. Januar 2017 gelten erweiterte Regeln für offene wie auch elektronische Ladenkassen. Seitdem sind alle Geschäftsvorfälle einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar aufzuzeichnen. Am 31. Dezember 2016 endete die Übergangsfrist zur Nachrüstung elektronischer Kassen. Daher dürfen nur noch Kassen eingesetzt werden, mit denen Einzelumsätze aufgezeichnet werden können und mit denen man diese mindestens für zehn Jahre unveränderbar speichern kann.

Damit sollen die bestehenden Möglichkeiten manipulativer Eingriffe bei der Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in elektronischen Registrierkassen sowie elektronische und computergestützte Kassensysteme verhindert und damit die Unveränderbarkeit dieser Daten sichergestellt werden.

Ausführlich lesen Sie bitte Hier.

Hier der jüngste Beitrag aus dem Deutschen Handwerksblatt dazu.

[/vc_column_text][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bericht DHB[/vc_message][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][cq_vc_employee name=“melchert“][vc_message]Weitere Informationen finden Sie auch auf dieser Seite.[/vc_message][/vc_column][/vc_row]