TEST

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Da man als Selbstständiger am Jahresanfang in der Regel nicht genau vorhersagen kann, wie hoch der Unternehmensgewinn für das kommende Jahr ausfallen wird, errechnet die GKV die Krankenkassenbeiträge aufgrund einer fiktiven  Mindesteinnahme. Diese  betrug im Jahr 2017  2.231,25 EUR monatlich. Für das Jahr 2018 ist sie auf 2.283,75 EUR monatlich festgesetzt.

Diese Vorgehensweise wird für Existenzgründer angewendet, da diese noch keinen Beitragsnachweis (Einkommensteuerbescheid) für die unternehmerische Tätigkeit erbringen können. Bis dato war es so, dass man aufgrund eigener Prognosen zu den Unternehmensgewinnen einen vorläufigen Beitrag in der GKV bezahlen musste. Stellte sich dann heraus, dass der Gewinn höher ausfiel, kam es nicht zu etwaigen Nachzahlungsaufforderungen durch die GKV. Änderungen wurden immer nur für die Zukunft wirksam.

Ab dem 1.1.2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten hingegen erstmals vorläufig.

Das bedeutet: Als Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung des laufenden Jahres dient der zuletzt erstellte Einkommensteuerbescheid. Die finale Beitragsfestsetzung erfolgt erst dann, sobald der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Kalenderjahres vorliegt. Bitte beachten Sie, dass es dadurch zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen kommen kann.

Hinweise:

  1. Legt der Selbstständige innerhalb von drei Kalenderjahren den Einkommensteuerbescheid seiner GKV nicht vor, muss er rückwirkend den Höchstbeitrag zahlen!
  2. Diese Neuregelung wird nicht nur beim Arbeitseinkommen angewendet, sondern Einkünfte u.a. aus Vermietung und Verpachtung werden den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit hinzugerechnet!
  3. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater zusammen, um eine einkommensoptimale Strategie zu entwickeln.

 

Quelle: https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/freiwillige-kranken-und-pflegeversicherung-fuer-selbststaendige/rueckwirkende-beitragsberechnung-fuer-selbststaendige_240_421994.html[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]In Deutschland werden seit dem 1. Januar 2018 Kassenprüfungen durchgeführt. Neu ist, dass Betriebsprüfer vom Finanzamt zu einer sogenannten Kassennachschau unangekündigt ins Unternehmen kommen dürfen. Sie fokussieren sich auf die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung. Durch Weiterbildungen werden die Prüfer bei den bevorstehenden Kassennachschauen erkennen, ob eine manipulative Beeinflussung an den elektronischen und digitalen Kassen möglich wäre oder bereits stattgefunden hat – beide Vorkommnisse sind strafbar.

 

Durchläuft Ihre Kasse eine Kassennachschau positiv?

Ab 2018 werden bundesweit häufiger Kassennachschauen durchgeführt. Erhalten sie Tipps zur Kassenprüfung und Machen Sie den Test zur Überprüfung, ob Ihre Registrierkasse eine Kassenprüfung bestehen würde.

Tipps und Test für die Kassenprüfung[/vc_column_text][vc_separator][vc_column_text]

Bereits seit 1. Januar 2017 gelten erweiterte Regeln für offene wie auch elektronische Ladenkassen. Seitdem sind alle Geschäftsvorfälle einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und unveränderbar aufzuzeichnen. Am 31. Dezember 2016 endete die Übergangsfrist zur Nachrüstung elektronischer Kassen. Daher dürfen nur noch Kassen eingesetzt werden, mit denen Einzelumsätze aufgezeichnet werden können und mit denen man diese mindestens für zehn Jahre unveränderbar speichern kann.

Damit sollen die bestehenden Möglichkeiten manipulativer Eingriffe bei der Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in elektronischen Registrierkassen sowie elektronische und computergestützte Kassensysteme verhindert und damit die Unveränderbarkeit dieser Daten sichergestellt werden.

Ausführlich lesen Sie bitte Hier.

Hier der jüngste Beitrag aus dem Deutschen Handwerksblatt dazu.

[/vc_column_text][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bericht DHB[/vc_message][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][cq_vc_employee name=“melchert“][vc_message]Weitere Informationen finden Sie auch auf dieser Seite.[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Denkmäler wieder aufzubauen oder zu sanieren, Kirchenmalerei und wertvolle alte Bücher zu restaurieren oder aber Oldtimer wieder herzurichten: An all diesen Stellen sind hochspezialisierte Handwerker gefragt, die am Erhalt der oft vor Jahrhunderten geschaffenen Kulturgüter und Denkmale oder aber auch einzigartiger Objekte aus jüngerer Zeit arbeiten.

Eine jetzt erschienene Broschüre „Restaurierendes Handwerk“ gibt einen umfassenden Überblick über die Vielfalt der handwerklichen Restaurierung. Diese ist von erheblicher kulturpolitischer Bedeutung und zugleich auch ein wichtiger Markt. Über fünfzig Gewerke sind in den Bereichen Restaurierung und Denkmalpflege tätig und erzielen einen Umsatz von 7,5 Milliarden Euro pro Jahr. Deutschland verfügt mit seinen Denkmälern über ein riesiges Kulturerbe, das für immer mehr Touristen ein Anziehungspunkt ist. Dem restaurierenden Handwerk kommt eine herausragende Rolle zu, dieses kulturelle Erbe zu erhalten.

Für die Tätigkeiten braucht es besondere Kenntnisse und Fertigkeiten, angefangen von den seinerzeit benutzten Materialien bis hin zu den Techniken. Die Qualifizierung ist in diesem Feld deshalb besonders wichtig. Mit der jetzt vorliegenden Broschüre, die unter Mitwirkung des Arbeitskreises Handwerkliche Restaurierung /Denkmalpflege und dem Verband der Restauratoren im Handwerk entstanden ist, liegt erstmals eine Übersicht über die Tätigkeitsbereiche sowie die unterschiedlichen Qualifikationsstufen, Bildungswege und Bildungsmöglichkeiten in den verschiedenen Handwerkszweigen der handwerklichen Restaurierung und Denkmalpflege vor.

Das Heft richtet sich an Kulturmittler, Partner und Kunden des Handwerks sowie an Denkmalpfleger, die sich einen Überblick über die Arbeitsweise und die Kompetenzen der handwerklichen Restaurierung und Denkmalpflege verschaffen wollen. Schülern und dem handwerklichen Nachwuchs will das Heft die vielfältigen Betätigungsmöglichkeiten in der handwerklichen Restaurierung vor Augen führen.

Es werden die verschiedenen, aufeinander aufbauenden Qualifikationsstufen und Qualifikationswege veranschaulicht: An der Spitze steht die Fortbildung zum geprüften Restaurator im Handwerk, die in 15 Gewerken belegt werden kann. Mit Praxisbeispielen vermittelt das Heft einen Eindruck von den verschiedenen Stadien im Arbeitsalltag des Handwerklichen Restaurators: Das reicht von der Voruntersuchung über die Objektbearbeitung bis hin zur Abschlussdokumentation. Vorgestellt werden auch die Möglichkeiten, an internationalen Bildungsaustauschprogrammen teilzunehmen sowie das Netz der Fortbildungszentren. Das Heft macht deutlich: Handwerkliche Qualifikation ist für den Erhalt des Kulturerbes nicht nur unverzichtbar, sondern bietet in der Restaurierung attraktive Bildungskarrieren mit ausgezeichneten Berufsaussichten. Vor allem aber wird gezeigt: Handwerkliche Restaurierung ist vielfältig, spannend, und sie ist lohnend. Für die Gesellschaft wie für den Einzelnen.

Das Heft kann kostenlos hier heruntergeladen werden.

Die Broschüre ist Bestandteil der Bemühungen des ZDH, die Kräfte in der handwerklichen Restaurierung und Denkmalpflege zu bündeln. Am 20. und 21. Juni 2017 wurde dazu ein neues Netzwerk vorgestellt. An über 30 Handwerkskammern werden derzeit Arbeitskreise mit den Handwerksbetrieben aufgebaut, die in der Objektrestaurierung und Denkmalpflege tätig sind. Sie dienen dazu, die aktiven Unternehmen mit den Denkmalämtern, regionalen Museen und anderen Kulturerbeeinrichtungen zu vernetzen und den Austausch zwischen den Partnern beim Erhalt des Kulturerbes zu intensivieren.

Die qualifizierten Betriebe werden darüber hinaus über die Datenbank „Handwerksbetriebe für Restaurierung und Denkmalpflege“ abgebildet, in der sich Partner und Kunden des Handwerks über das Portfolio, die Qualifikationen und Referenzen der restaurierenden Unternehmen detailliert informieren können. Die Datenbank www.irb.fraunhofer.de/zdh/ wird im Herbst neu an den Start gehen und noch anwendungsfreundlicher und umfassender über die Könner im restaurierenden Handwerk informieren. Und schließlich wurde eine Plattform Handwerkliche Restaurierung und Denkmalpflege eingerichtet, in der wichtige Inhalte und Strategien diskutiert werden.

Quelle: ZDH im September 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Restaurierendes Handwerk[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Der Bundesfinanzhof hat erstmals ein Urteil im Rahmen der sog. Bauträgerfälle (§ 13b UStG, § 27 Abs. 19 UStG) gesprochen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sein lange erwartetes erstes Urteil zur Frage der Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung des Bauleistenden nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG veröffentlicht. Hintergrund ist die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 -V R 37/10, dass Bauträger für bezogene Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG sind. Damit wich der BFH von den damals geltenden Verwaltungsvorschriften ab.
Um den Erstattungsanträgen der Bauträger zu begegnen und die Umsatzsteuer nachträglich vom leistenden Unternehmer fordern zu können, ohne diesen wirtschaftlich zu belasten, erließ der Gesetzgeber eine Übergangsregelung: Für vor dem 15.2.2014 erbrachte Bauleistungen an Bauträger ist nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG  die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert und beide davon ausgegangen waren, dass der Leistungsempfänger die Steuer auf die vom Leistenden erbrachte Bauleistung schuldet.
Im zweiten Teil der Vorschrift wird die Erfüllungswirkung der Abtretung des Umsatzsteuer-Zahlungsanspruchs des Leistenden gegen den Bauträger an das Finanzamt geregelt (§ 27 Abs. 19 Sätze 2 ff. UStG).
In der Folge kam es zu widerstreitenden Urteilen der Finanzgerichte hinsichtlich der Anwendbarkeit und der Auswirkungen des § 27 Abs. 19 UStG.

Auf der ZDH-Homepage wurde hierzu laufend  berichtet: https://www.zdh.de/themen/steuern-und-finanzen/umsatzsteuer/hinweise-umsatzsteuer-bei-bau-und-gebaeudereinigungsleistungen-maerz-2017/

In dem vom BFH zu beurteilenden Streitfall hatten sich der Bauleistende und der Bauträger für im Jahr 2012 erbrachte Bauleistungen auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG geeinigt. Der Vertrag enthielt außerdem ein Abtretungsverbot.
Im Januar 2012 berief sich der Bauträger auf das BFH-Urteil vom 22.8.2013 (s. o.) und beantragte beim Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer.
Das Finanzamt änderte daraufhin nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG die Umsatzsteuerfestsetzung des Bauleistenden, um ihn für die Umsatzsteuer nachträglich in Anspruch zu nehmen und wies auf die Möglichkeit der Abtretung hin.
Der Bauleistende beantragte beim Finanzamt die Abtretung über den gesamten Umsatzsteuerbetrag mit schuldbefreiender Wirkung. Das Finanzamt lehnte jedoch die Abtretung in dieser Höhe mit der Begründung ab, dass Teile der Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt gezahlt wurden und die Umsatzsteuerschuld in dieser Höhe erloschen sei. Des Weiteren seien noch keine berichtigten Rechnungen an den Bauträger versandt worden.
Die Einsprüche des Bauleistenden gegen die Ablehnung der Abtretung sowie gegen die Änderung des Umsatzsteuerbescheids waren erfolglos. Gegen das anschließende Urteil des Finanzgerichts Münster legten sowohl der Bauleistende als auch das Finanzamt Revision ein.

Mit Urteil vom 23.2.2017 (V R 16, 24/16;V R 16/16;V R 24/16), veröffentlicht am 5.4.2017 (siehe Download), hat der 5. Senat des BFH nunmehr entschieden, dass

  1. eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur geändert werden kann, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
  2. das Finanzamt eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 S. 3 UStG auch dann anzunehmen hat, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.

Der BFH begründete sein Urteil wie folgt:

Eine Einschränkung des Vertrauensschutzes nach § 176 AO ist nur unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben gerechtfertigt. § 27 Abs. 19 UStG regelt den Vertrauensschutz neu. Die unionsrechtlichen Vorgaben zum Vertrauensschutz wirken sich auch auf die Auslegung von § 27 Abs. 19 S. 1 UStG aus: Ein einfachgesetzlicher  Ausschluss des abgabenrechtlichen Vertrauensschutzes ist nur zulässig, wenn dem Leistenden hieraus keine Nachteile entstehen. Dies ist nur gewährleistet, wenn das Bestehen und die Abtretbarkeit der Umsatzsteuerforderung gegenüber dem Bauträger bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden. Das Finanzamt muss bereits im Festsetzungsverfahren bei der Prüfung der Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG feststellen, ob ein abtretbarer Anspruch des Bauleistenden gegen den Bauträger besteht. Dies gebietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Der Leistende steht dann so, wie er stünde, wenn der Sachverhalt von vornherein richtig beurteilt worden wäre.

Der Bauleistende verfügt im Streitfall über einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger: Er hat einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB. Denn durch das BFH-Urteil vom 22. August 2013 ist es zu einer schwerwiegenden Veränderung in Bezug auf die Person des Steuerschuldners als Vertragsgrundlage gekommen.
Der Anspruch ist vorliegend auch abtretbar, denn das vereinbarte Abtretungsverbot  wurde durch § 354a Abs. 1 S. 1 HGB suspendiert.

Der BFH stellt außerdem fest, dass es nach den vorgenannten Ausführungen – entgegen seines Beschlusses vom 27. Januar 2016, V B 87/15 – auf eine mögliche Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht ankommt.

Liegt die o. a. Voraussetzung (abtretbarer Anspruch des Bauleistenden) vor, ist das Finanzamt verpflichtet, die angebotene Abtretung anzunehmen. Auch dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben.

Abschließend stellt der BFH klar, dass die Erteilung einer geänderten Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer weder Voraussetzung für die Abtretung nach § 27 Abs. 19 S. 3 UStG noch für die Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG  ist. Sie ist lediglich Bedingung für die besondere Erfüllungswirkung nach § 27 Abs. 19 S. 4 UStG.

Mit dieser BFH-Entscheidung dürften die wesentlichen Probleme der bauleistenden Handwerksbetriebe, die im Zusammenhang mit Leistungen an Bauträger aufgetreten sind,  zu beheben sein.

 

Quelle: ZDH im April 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]BFH-Urteil

ZDH-Rundschreiben[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 15.12.2016 hat der Bundestag und am 16.12.2016 der Bundesrat das Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und damit die Einführung von manipulationssicheren Kassen beschlossen.

Hintergrund: Mit dem Gesetz sollen zukünftig die bestehenden Möglichkeiten manipulativer Eingriffe bei der Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen in elektronischen Registrierkassen sowie elektronische und computergestützte Kassensysteme verhindert und damit die Unveränderbarkeit dieser Daten sichergestellt werden.

Der beschlossene Gesetzentwurf enthält im Vergleich zum Regierungsentwurf vom 13.7.2016 (BT-Drucks. 18/9535) insbesondere folgende geänderte Neuregelungen:

  •  Kassennachschau bereits ab dem 01.01.2018

Mit dem Gesetz wird ein neues Instrument zur Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen, die unangekündigte Kassennachschau, bereits ab dem 01.01.2018 statt ab dem 01.01.2020 eingeführt. Die Prüfung des ordnungsgemäßen Einsatzes der manipulationssicheren Aufzeichnungssysteme ist jedoch erst ab dem 01.01.2020 durch die Finanzverwaltung möglich, da diese frühestens ab diesem Zeitpunkt zwingend einzusetzen sind.

  • Meldepflicht für die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten Sicherheitseinrichtungen

Ferner ist die Einführung einer Meldepflicht für die von den Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten Sicherheitseinrichtungen vorgesehen. Innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme der zu meldenden Systeme muss der Unternehmer auf einem amtlichen Vordruck dem zuständigen Finanzamt die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, die Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie deren Seriennummern und die Daten der Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme mitteilen. Hat der Steuerpflichtige elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 01.01.2020 angeschafft, so ist die Meldung bis spätestens 31.12.2020 zu erstatten. Durch die Einführung dieser Meldepflicht soll u.a. die Basis der risikoorientierten Fallauswahl für Außenprüfungen und für die Prüfungsvorbereitung geschaffen werden.

  • Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht

Der Regierungsentwurf sah lediglich eine gesetzliche Regelung der bisher aufgrund von GoB geltenden Einzelaufzeichnungspflicht in § 146 AO-E vor. Die von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgesehenen Ausnahmen von dieser Pflicht für Fälle, in denen diese nicht zumutbar und praktikabel waren, war nicht ausdrücklich übernommen worden. Darunter wurden der Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung durch den Einzelhandel und vergleichbare Berufsgruppen gefasst und bildete die Basis für die sog. offene Ladenkasse. Diese Ausnahmen werden nunmehr ausdrücklich im Gesetz (§ 146 AO-E) geregelt.

  • Belegausgabepflicht für elektronische Kassen mit der Möglichkeit von Ausnahmen bei Unverhältnismäßigkeit

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Pflicht zur Belegausgabe auf Verlangen wurde zu einer Belegausgabepflicht bei Einsatz von elektronischen und computergestützten Kassen geändert. Der Beleg kann in elektronischer oder in Papierform erstellt werden. Eine Pflicht zur Mitnahme des Belegs ist nicht vorgesehen. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht aus Zumutbarkeitsgründen gem. § 148 AO stellen kann, wenn Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft werden. Die Befreiung kann durch das Finanzamt widerrufen werden, insbesondere wenn Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen.

  • Erweiterung u.a. des Anwendungsbereichs durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestags

Abweichend vom Regierungsentwurf kann der Erlass der in § 146a Abs. 3 AO-E vorgesehenen Rechtsverordnung, durch die u.a. der Anwendungsbereich für zu schützenden elektronischen Aufzeichnungssysteme ausgeweitet werden kann, nur mit Zustimmung des Bundestags erfolgen.

Hinweis: In einer gesonderten technischen Verordnung werden u.a. die elektronischen Aufzeichnungssysteme festgelegt, die gegen Manipulationen durch eine technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden müssen. Eine solche liegt bisher lediglich in der Fassung eines Referentenentwurfs vor. Ferner wird eine technische Richtlinie durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellt, mit dem u.a. die Anforderungen an die IT-technische Umsetzung festgelegt werden. Erst wenn diese veröffentlicht wird, kann mit Sicherheit durch die Kassenhersteller eine Aussage darüber getroffen werden, ob die aktuell im Einsatz befindlichen Kassen lediglich aufgerüstet oder ausgetauscht werden müssen.

Das Gesetz soll vier Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert werden. In die Evaluierung soll das Erreichen der Wirkungsziele ebenso einbezogen werden wie die Effizienz der Belegausgabepflicht. Die Regierungsfraktionen CDU/CSU und die SPD haben zum Ausdruck gebracht, dass, sollte die Evaluierung ergeben, dass die gesetzlichen Maßnahmen zu einer wirksamen Manipulationsbekämpfung nicht ausreichen würden, der Gesetzgeber nachsteuern werde. Dabei werde u.a. auch die Einführung einer generellen Registrierkassenpflicht gekoppelt mit einer Belegausgabepflicht in die Erwägungen einzubeziehen sein.

 

Quelle:  ZDH im Dezember 2016[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Achtung: Verstöße gegen den Datenschutz sind keine Kavaliersdelikte mehr. Was bisher selbstverständliche Praxis war, kann heute für Handwerker zur Stolperfalle werden. Datenschutz wird mit seinen formalen Dokumentations- und Informationspflichten jedoch häufig als bürokratisch empfunden. „Im betrieblichen Alltag wird dem Thema oftmals nicht die gebotene Priorität eingeräumt. Das sollten die Unternehmen schnell ändern“, rät Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH).

Schon Handwerksbetriebe, die ehemalige Kunden mit einem Newsletter über neue Angebote auf dem Laufenden halten wollen, müssen Daten erfassen. Hier gilt der Grundsatz: Entweder ein Gesetz erlaubt die beabsichtigte Datennutzung ausdrücklich oder derjenige, dessen Daten genutzt werden sollen, willigt in die Nutzung ein. „Gerade die kundenorientiert arbeitenden Handwerksbetriebe müssen diesen Grundsatz verinnerlichen und ihre Datenverarbeitung danach ausrichten“, so Schwannecke. Denn liegt das Einverständnis nicht vor, ist jede Erhebung, Speicherung und Nutzung von Kundendaten zunächst einmal verboten.

Das Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet die Betriebe zudem zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, sobald regelmäßig mehr als neun Mitarbeiter persönliche Daten automatisiert verarbeiten. Hierfür reicht bereits der Zugriff auf die in Excel gespeicherte Kundendatei aus.

Zum vielfältigen Aufgabenspektrum eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gehört die Beratung die Geschäftsführung in allen datenschutzrechtlichen Angelegenheiten. Werden beispielsweise neue Verfahrensabläufe eingeführt, sind diese auf Risiken zu prüfen und ggf. Empfehlungen für alternative Lösungen auszusprechen. Auch der Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter für den Datenschutz kommt eine hohe Bedeutung zu.

Auch wenn keine Pflicht zur Bestellung besteht, empfiehlt es sich, einen Mitarbeiter als Datenschutzexperten fortzubilden. „Die Sensibilität von Kunden für den datenschutzkonformen Umgang mit ihren Daten nimmt spürbar zu. Hierauf sollten sich die Betriebe einstellen“, so Schwannecke.

Schon jetzt müssen vor allem Betriebe der Gesundheitshandwerke den Datenschutz sehr ernst nehmen. Die Datenschutzgesetze klassifizieren Gesundheitsdaten als sensible und deshalb als besonders schutzwürdige Daten. Die Anforderungen an die Verarbeitung solcher Gesundheitsdaten von Kunden sind deshalb höher als bei anderen Handwerksbetrieben.

Auch allgemein müssen datenschutzrelevante Betriebsabläufe künftig anders dokumentiert werden. Mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung wurde das bestehende nationale Recht moderat weiterentwickelt. Eine wichtige Neuerung betrifft etwa das Transparenzgebot: Kunden müssen künftig bei Erhebung von Daten zahlreiche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Diese reichen von Angaben der Kontaktdaten bis hin zu Ausführungen über die Zwecke der Datennutzung. Die europäischen Vorschriften treten ab Mai 2018 in Kraft und sind künftig in der Datenschutz-Grundverordnung selbst nachzuschlagen.

Wer hilft bei Nachfragen?

Zuständig für die Unterstützung und Beratung in Datenschutzfragen sind die Datenschutzbehörden der Bundesländer. Bevor die Aufsichtsbehörde, ein privater Datenschutzdienstleister oder ein spezialisierter Rechtsanwalt kontaktiert werden, empfiehlt es sich, zunächst bei seiner Innung oder der Handwerkskammer Rat zu suchen. Die Handwerksorganisationen sind mit den Strukturen und typischen Betriebsabläufen von Handwerksbetrieben vertraut und bieten praxisgerechte Lösungen.

 

Quelle: ZDH im September 2016[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Vom 5. bis 7. April fanden die Europäischen Tage des Kunsthandwerks (ETAK) 2019 statt. Kunsthandwerker in ganz Brandenburg – darunter Keramiker, Steinmetze und Steinbildhauer, Graveure, Korbmacher, Holzspielzeugmacher, Glas- und Porzellanmaler, Musikinstrumentenbauer, Buchbinder oder Goldschmiede – gaben dabei der Öffentlichkeit einen Einblick in ihr Schaffen.

Die Initiative zu den Europäischen Tagen des Kunsthandwerks ging im Jahr 2002 vom französischen Ministerium für Handwerk aus. Seitdem finden sie alljährlich am ersten Aprilwochenende statt. Mittlerweile öffnen Kunsthandwerker in 21 Ländern ihre Ateliers. Darunter Belgien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Spanien, die Schweiz und Ungarn.

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Brandenburg beteiligte sich 2018 zum ersten Mal an den Kunsthandwerkstagen. Auch 2019 sollte den Besuchern in der Region vieles geboten werden. Dazu gehörten beispielsweise Workshops für Erwachsene oder Kinder, Vorträge, Werkstattführungen oder Ausstellungen. Die Unternehmen boten damit Besuchern die Möglichkeit, Entdeckungstouren durch die Werkstätten, Ateliers und Verkaufsräume der Kunsthandwerker und Designer zu unternehmen und die unverwechselbare Handschrift des Kunsthandwerks zu erleben.

Kunsthandwerk in Brandenburg

Dort, wo früher die Bierkrüge über den Tresen gereicht wurden, finden heute diverse Holzarten und  wohl geordnet Holzwerkzeuge ihren Platz. Der Kunsttischler Christian Masche hat sich im alten Ortwiger Gasthof eine Holzwerkstatt, fast ein Atelier, eingerichtet. Grobe Holzstrukturen verwandelt er hier in filigrane Licht und Kunst-Objekte. Letzteres sind auch die individuellen Urnen und Trauerobjekte aus Holz, Metall und Edelsteinen.

Europäische Tage des Kunsthandwerks

Nur gut 100 Meter weiter – ebenfalls an einem zweckentfremdeten Ort – haben Katrin Heinrich und Victor Baselly ihr Atelier KeramikOderbruch eingerichtet. In der alten Schule entwerfen sie kunstvolle keramische  Geschirrserien und Einzelstücke aus Meisterhand.

Europäische Tage des Kunsthandwerks

Auch der brandenburgische Wirtschaftsminister Prof. Dr. Jörg Steinbach ließ es sich nicht nehmen aus Anlass der Europäischen Tage des Kunsthandwerks Betriebe in der Hauptstadtregion zu besuchen. Gemeinsam mit Robert Wüst, Präsident des brandenburgischen Handwerkskammertages, und Uwe Hoppe, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, besuchte er den Glocken und Turmuhren Meisterbetrieb H. Bittner. Feinwerkmechanikermeister Horst Bittner erklärte dem technikaffinen Minister die Funktionsweisen seiner Werkstücke. Einen Film der HWK Potsdam von dem Besuch finden Sie rechts in der Infobox.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message]Sehen Sie auf Facebook den Besuch des brandenburgischen Wirtschaftsministers Jörg Steinbach bei Handwerkern im Rahmen der Europäischen Tagen des Kunsthandwerks in Brandenburg.[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Gewinner des glänzenden und klingenden Meisterstückes ist der 16-jährige Hagen Rauscher, der sich gegen 16 Mitbewerber durch setzte. „Ein Instrument aus hervorragender deutscher Handwerksfertigung an einen begabten jungen Musiker zu vergeben, das war meine Idee 2013, als wir den Preis das erste Mal ausgelobt haben“, erinnert sich Hans Jürgen Below, Geschäftsführer der Verlagsanstalt Handwerk und Initiator der vom Verband der Musikschulen unterstützten Aktion. Das Handwerk hat viel mit Kultur zu tun und das Fertigen von Musikinstrumenten gehört in besonderer Weise dazu. „Im Hause Dobberstein suchte sich Hagen Rauscher eine Hoch-Es-Trompete aus. Wir fertigten das Instrument extra nach Hagens persönlichen Vorstellungen“, sagt Christian Dobberstein. „Das ist eine ganz besondere Trompete, für die wir alle Bauteile eigens anfertigen mussten.“ Ein Meisterstück, wie es eben nur in einem Handwerksbetrieb entstehen kann.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_btn title=“Homepage Metallblasinstrumentenbaumeister Dobberstein“ color=“orange“ link=“url:http%3A%2F%2Fwww.dobberstein-brass.de%2F|title:Dobberstein|target:%20_blank“][vc_single_image image=“55192″][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Aufgrund der Erfahrungen aus den Betriebsprüfungen der Finanzverwaltung gibt es vielfältige Manipulationsmöglichkeiten elektronischer Kassensysteme. Deshalb sind Unternehmen mit hohem Bargeldverkehr sogenannte Schwerpunktbranchen bei elektronischen Betriebsprüfungen.

Welche Arten von Kassen gibt es?

  1. Offene Ladenkasse – auf Wochenmärkten häufig genutzt, manipulationsanfällig, genaue manuelle Dokumentation erforderlich (Empfehlung: Nutzung eines Zählprotokolls – ein Muster stellen wir Ihnen gern als Download zur Verfügung)
  2. Registrierkasse – weniger manipulationsanfällig, hoher Material- und Lageraufwand (Tippstreifen)
  3. Elektronische Registrierkasse – manipulationsanfällig (z.B. Trainingsmodus)
  4. Computerkasse – sehr manipulationsanfällig (z.B. Trainingsmodus, Betrugssoftware)

Um welche Arten der Manipulationen / Tricks handelt es sich?

Wie führe ich meine Kassenbücher ordnungsgemäß, insbesondere wenn ich eine Registrierkasse nutze?

Sollten die Kassen den technischen Anforderungen nicht genügen, ist deren Nutzung nur noch bis zum 31.12.2016 erlaubt oder sie sind bis zu diesem Zeitpunkt so umzurüsten, dass sie den neuen Anforderungen entsprechen.

(Grundlage: BMF Schreiben vom 26.11.2010)[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_column_text]Download

Vorlage_Zaehlprotokoll

GoBD[/vc_column_text][cq_vc_employee name=“Ramona Melchert“][cq_vc_employee name=“Jördis Kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Handwerksunternehmer, die ihren Betrieb an einen Nachfolger übergeben möchten, könnenhierzu die kostenfreie Beratung durch die Betriebsberater der Abteilung Gewerbeförderung der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg in  Anspruch nehmen. Auch Existenzgründer, die einen Handwerksbetrieb übernehmen möchten, können sich kostenlos beraten lassen.

Eine Frage beschäftigt den Unternehmer in diesem Zusammenhang immer wieder: „Wie viel ist mein Betrieb eigentlich wert?“. Die Vorstellungen der Betriebsinhaber vom Wert des eigenen Unternehmens weichen unter Umständen von den tatsächlich erzielbaren Preisen im Falle eines Verkaufes ab. Ein Übernehmer geht häufig von wesentlich niedrigeren Preisvorstellungen aus, weil er seine zukünftigen Belastungen zu berücksichtigen hat.

Je nachdem, ob der ganze Betrieb übergeben werden soll oder nur Teile davon, ob die Betriebsimmobilie den Eigentümer wechseln soll oder nur die Maschinen, Anlagen und Betriebseinrichtungen verkauft werden sollen, kann nach Prüfung aller Gegebenheiten eine Unternehmens-, Maschinen- oder Immobilienbewertung vorgenommen werden. Die Genauigkeit der Wertermittlung hängt ganz wesentlich von den uns vorliegenden Informationen zu den Bewertungsobjekten ab. Dafür benötigen wir Ihre Mitarbeit, denn die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten und Angaben bilden die Grundlage für die Bewertung.

Hier ein kurzer Überblick über die von den Beratern der Handwerkskammer angebotenen Bewertungsarten:

Unternehmenswert nach AWH-Standard
(AWH – Arbeitsgemeinschaft der Wert ermittelnden Betriebsberater im Handwerk)
Mit Hilfe des bundesweit standardisierten Bewertungsverfahren (AWH-Standard) wird auf Basis des Ertragswertverfahrens ein realistischer Wert für das gesamte Unternehmen errechnet. Die Bewertung beruht auf den zu erwartenden Betriebsergebnissen und berücksichtigt die für die im Handwerk typischen Klein- und Mittelbetriebe geltenden Besonderheiten.
In dem nebenstehenden Download stellen wir Ihnen gern das Handbuch zur AWH-Unternehmensbewertung, einen diesbezüglichen Fragebogen sowie ein Stärken-Schwächen-Profil zu Ihrer weiteren Verwendung bereit.

Maschinenbewertung
Für die Übergabe des beweglichen Anlagevermögens kann die Bewertung der Maschinen, Anlagen und Betriebseinrichtungen erforderlich werden. Der von uns ermittelte Zeitwert richtet sich nicht nach steuerlichen oder buchhalterischen Abschreibungen, sondern ist abhängig von der technischen Lebensdauer des Gerätes bzw. der Anlage, weiterhin vom Alter der Maschine, dem Betriebszustand, insbesondere unter Berücksichtigung der Abnutzung, der Instandhaltung und der Verwendung und Nutzung im Betrieb.

Immobilienbewertung
Die Kenntnis des aktuellen Verkehrswertes einer Immobilie ist unabdingbar bei der Planung einer Betriebsübergabe, bei der (auch) die Betriebsstätte übergeben werden soll. Unsere technische Betriebsberaterin kann für Sie im Rahmen der Beratung unter gewissen Voraussetzungen auch die Bewertung von Grundstücken und Gebäuden vornehmen.

Wenn Sie eine Bewertung Ihres Unternehmens benötigen oder Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an die Betriebsberater der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, Abteilung Gewerbeförderung. In einem persönlichen Gespräch werden alle Vorraussetzungen geklärt sowie die Inhalte und Unterschiede der einzelnen Wertermittlungsverfahren ausführlich erläutert.

Ansprechpartner für alle Fragen zur Maschinenbewertung ist unser Kaufmännischer Berater Martin Stadie, Telefon 033434 43927, E-Mail martin.stadie@hwk-ff.de  sowie die Technische Beraterin Andrea Jacob, Telefon 0335 5619-107, E-Mail andrea.jacob@hwk-ff.de .
Für die  Immobilienbewertung steht Ihnen  unsere Technische Beraterin Frau Andrea Jacob, Telefon 0335 5619-107, andrea.jacob@hwk-ff.de  sowie unser Kaufmännischer Berater Martin Stadie, Telefon 033434 43927, E-Mail martin.stadie@hwk-ff.de  zur Verfügung.

Zum Thema Unternehmenswert nach dem AWH-Standard–Verfahren stehen Ihnen unsere betriebswirtschaftlichen Berater unter Telefon 0335 5619-120 zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_row_inner][vc_column_inner][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Download

Unternehmensbewertung-Handbuch

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