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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Nachstehend informieren wir über aktuelle nationale wie europäische Entwicklungen im Arbeitsschutz:

 1. Änderung technischer Regeln

In den vergangenen Monaten wurden eine Reihe geänderter technischer Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und Gefahrstoffe (TRGS) veröffentlicht:

Für Arbeitsstätten:

Für Gefahrstoffe:

Diese und alle anderen aktuellen technischen Regeln finden Sie auf der Internetseite  der BAuA www.baua.de unter der Rubrik „Technischer Arbeitsschutz“.

2. Überarbeitung von EU-Arbeitsschutzrichtlinien

Bis Ende 2018 läuft bei der EU-Kommission ein Programm zur Modernisierung des EU-Arbeits-und Gesundheitsschutzes. Konkret geht es darum, innerhalb der nächsten zwei Jahre veraltete EU-Arbeitsschutzrichtlinien zu aktualisieren oder zu streichen mit dem Ziel, eine praxisorientiertere Umsetzung zu erreichen.

Folgende sechs Richtlinien sollen bis Ende 2018 „modernisiert“ werden:

Im ersten Schritt hat eine von der EU-Kommission eingesetzte Expertengruppe den grundsätzlichen Anpassungsbedarf dieser Richtlinien identifiziert (siehe Anlage). Im nächsten Schritt wird die zuständige Working Party eine Stellungnahme zur Anpassung der Arbeitsschutzrichtlinien erarbeiten, welche am 01.12.2018 verabschiedet werden soll. Die Arbeitgeberseite setzt sich dafür ein, dass lediglich „technische“ Streichungen einzelner Vorschriften und keine „substanziellen Anpassungen“ an den Richtlinien vorgenommen werden. Denn substanzielle Anpassungen müssten im Unterschied zu technischen Anpassungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden. Dies könnte dazu führen, dass die zu begrüßende Absicht, veraltete bürokratische Regelungen zu entschlacken, zum Anlass genommen wird, neue Bestimmungen in die Richtlinien aufzunehmen.

3. Einigung zur erstenErweiterung der EU-Krebsrichtlinie

Am 11. Juli 2017 haben das Europäische Parlament und der Rat eine Einigung über den Vorschlag der Kommission zur Festlegung neuer oder strengerer Arbeitsplatzgrenzwerte für mehrere krebserregende chemische Stoffe (sog. 1. Welle zur Erweiterung der Krebsrichtlinie) erzielt.Die Aufnahme von reproduktionstoxischen Stoffen in den Geltungsbereich der Richtlinie wurde abgelehnt und die vom EU-Parlament vorgeschlagene Anpassung einzelner Grenzwerte wurde nur teilweise bzw. in abgeschwächter Form übernommen. Weitere Informationen, z. B. zu den einzelnen Grenzwerten, können Sie der Pressemitteilung des Europäischen Rats entnehmen.

 

Quelle: ZDH im Juli 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]In einer Umfrage im Handwerk zu Diesel-Fahrverboten hat sich eine Mehrheit dagegen ausgesprochen. Das Handwerk wäre von einem Diesel-Fahrverbot besonders betroffen. Zum Fuhrpark der meisten Handwerksbetriebe gehören häufig Dieselfahrzeuge – auch mangels Alternativen an Nutzfahrzeugen mit Elektro-, Gas- oder Wasserstoffantrieb. Eine Mehrheit im Handwerk lehnt ein Diesel-Fahrverbot ohne wirkliche Lösungsalternativen ab. Eine ZUsammenfassung der Umfrageergebnisse stellen wir Ihnen gern auf diesen Seiten als Download zur Verfügung.

An der ZDH-Umfrage zu Luftreinhaltung und drohenden Diesel-Fahrverboten im Juli 2017 haben sich Handwerkskammern, Zentralfachverbände des Handwerks, Landeshandwerksvertretungen, Regionale Handwerkskammertage und Regionale Vereinigungen der Landesverbände des Handwerks beteiligt.

 

Quelle: ZDH im Juli 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Auswertung ZDH[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mülltrennung ist sei 1. August 2017 noch viel detaillierter vorgeschrieben. Umfangreiche Dokumentationspflichten gehen damit einher. Diese entfallen nur, wenn bei Bau- und Abbruchmaßnahmen weniger als zehn Kubikmeter an Abfällen entstehen. Entscheiden sich Betriebe gegen eine getrennte Sammlung, müssen sie dokumentieren, warum die getrennte Sammlung technisch nicht möglich ist oder warum die getrennte Sammlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Die bislang geltende 15 Jahre alte Gewerbeabfallverordnung wird jetzt modernisiert. Sie regelt die Entsorgung der so genannten gewerblichen Siedlungsabfälle, die eine ähnliche Zusammensetzung wie Hausmüll haben, also keine typischen Produktionsabfälle sind. Notwendig geworden war eine Neufassung aufgrund der EU-weit geltenden 5-stufigen „Abfallhierarchie“. Waren bisher die stoffliche und die energetische Verwertung von Abfällen auf gleicher Ebene, muss nun der stofflichen Verwertung grundsätzlich der Vorrang eingeräumt werden. Damit gibt es die neue Pflicht, Abfälle getrennt nach zehn verschiedenen Materialien zu sammeln, zu befördern und der Wiederverwertung zuzuführen.

Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemisch, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen beziehungsweise Keramik müssen einzeln sortiert und verwertet werden. Zudem muss diese Trennung auch noch ganz genau dokumentiert – etwa fotografiert – und Lagepläne der Abfallbehälter gezeichnet werden. Derjenige, der den Abfall zur Wiederverwertung oder zum Recycling übernimmt, muss das bestätigen. Diese Dokumentationspflichten entfallen nur, wenn insgesamt weniger als zehn Kubikmeter an Bau- und Abbruchabfällen anfallen.
Für kleine Handwerker ist das absolut nicht praktikabel. Verbände des Handwerks hatten bereits im Vorfeld die zusätzliche Bürokratie beklagt. Nach Schätzungen könnten schon bei kleinsten Baumaßnahmen Kosten von 100 Euro für die Dokumentation anfallen. Die Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen müssen die praktischen Gegebenheiten an – zumeist kleinen – handwerklichen Betriebsstandorten und auf Baustellen angemessen berücksichtigen, ist aus dem Zentralverband des Deutschen Handwerks zu hören. Das Gesetz gehe in weiten Teilen an der Praxis vorbei.

Die wichtigsten Fakten

Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemisch, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen beziehungsweise Keramik müssen einzeln sortiert und verwertet werden. Zudem muss diese Trennung auch noch ganz genau dokumentiert – etwa fotografiert – und Lagepläne der Abfallbehälter gezeichnet werden.

Diese Dokumentationspflichten entfallen nur, wenn insgesamt weniger als zehn Kubikmeter an Bau- und Abbruchabfällen anfallen. Nach Schätzungen könnten schon bei kleinsten Baumaßnahmen Kosten von 100 Euro für die Dokumentation anfallen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Seit nunmehr 16 Jahren unterstützt das Handwerk die KfW im Rahmen der jährlichen Umfrage zur Finanzierungssituation der Unternehmen. Seit mehreren Jahren beteiligt sich die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg  aktiv an der jährlichen KfW-Verbändeumfrage.
Das Thema Finanzierung und die Zusammenarbeit mit Banken sind bei der Führung eines Unternehmens von zentra­ler Bedeutung. Was in der betrieblichen Praxis gut läuft und wo es dabei hakt, sollte in dieser von der KfW und Wirt­schaftsverbänden durchgeführten Befragung ermittelt werden.
In der aktuellen Erhebung wurde neben dem traditionellen Thema „Kreditzugang“ erstmalig ein Fragenblock zur Digitalisierung abgefragt. Eine Zusammenfassung stellen wir Ihnen hiermit gern zur Verfügung.

Unternehmensbefragung 2017: Digitalisierung der Wirtschaft: Betriebe planen Digitalisierungsmaßnahmen, stehen jedoch vielfältigen Hemmnissen gegenüber

Die Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft ist in den letzten Jahren in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Damit verbunden sind die Erwartungen auf einen Wachstums- und Produktivitätsschub sowie die Sicherstellung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit in einem globalisierten Umfeld.
Erfreulich ist es daher, dass viele Unternehmen dieses Thema aufgreifen und in ihre Digitalisierung investieren. Eine Vorreiterrolle bei der Digitalisierung nehmen vor allem große Unternehmen sowie Unternehmen aus dem Groß- und Außenhandel ein.
Einer weiteren Digitalisierung stehen diverse und zum Teil spezifische Hemmnisse entgegen.

Die Ergebnisse im Einzelnen:

  1.  Mit 42 % hat ein großer Teil der Unternehmen die Durchführung von Digitalisierungsvorhaben für die kommenden zwei Jahre fest eingeplant. Bei weiteren 25 % ist eine endgültige Entscheidung noch nicht gefallen. Nur ein Drittel schließt für diesen Zeitraum die Durchführung von Digitalisierungsvorhaben aus. Vorreiter sind hierbei große Unternehmen (über 50 Mio. EUR Umsatz), bei denen 80 % Digitalisierungsvorhaben fest eingeplant haben sowie Unternehmen aus dem Groß- und Außenhandel (67 % mit fest geplanten Vorhaben).
  2. Als Triebkraft der Digitalisierung dominiert bei 90 % der Unternehmen (mit fest geplanten Digitalisierungsvorhaben) der Wille, die Chancen zu nutzen, die die neuen, digitalen Technologien und Anwendungen bieten. Ein Einfordern entsprechender Produkte und Dienstleistungen durch Endkunden oder ein (anders gearteter) Wettbewerbsdruck am Markt hin zur Digitalisierung nehmen demgegenüber mit 33 bzw. 24 % deutlich weniger Unternehmen wahr. Noch seltener sind (aktuell noch) Zwänge zur Digitalisierung aufgrund der Einbindung in Wertschöpfungsketten (18 %). Insgesamt geben 36 % der Digitalisierungsplaner an, Maßnahmen aufgrund von Endkundenanforderungen, dem Wettbewerbsdruck oder Erfordernissen aus der Wertschöpfungskette heraus, zu ergreifen.
  3. Das hohe Bewusstsein der Unternehmen für die Bedeutung der Digitalisierung zeigt sich auch daran, dass nur 23 % der Unternehmen keinen Bedarf zu (einer weiteren) Digitalisierung sehen. Mit 35 % sind dies in erster Linie kleine Unternehmen.
  4. Die vier am häufigsten genannten Digitalisierungshemmnisse sind Schwierigkeiten bei der Anpassung der Unternehmens- und Arbeitsorganisation, Anforderungen an Datensicherheit/-schutz, mangelnde IT-Kompetenzen im Unternehmen/Verfügbarkeit von IT-Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt sowie eine mangelnde Qualität der Internetverbindung. Mit Nennungen zwischen 28 und 33 % liegen diese Aspekte als Digitalisierungshemmnis eng beieinander. Nur 19 % der Befragten sehen in ihrem Unternehmen keine Digitalisierungshemmnisse.

Die ausführliche Auswertung Unternehmensbefragung 2017 finden Sie unter www.kfw.de/unternehmensbefragung  sowie im nebenstehenden Download.

Quelle: KfW , ZDH[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Pressemitteilung

Unternehmensbefragung 2017 – Kurzfassung

Unternehmensbefragung 2017

ZDH-Handwerksbericht[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_message]Schweden  – Steuereinbehalt durch Auftraggeber vermeiden[/vc_message][vc_message]EU – Reform der Entsenderichtlinie[/vc_message][vc_message]Dänemark – Dänische Studenten für Praktika in deutschen Unternehmen[/vc_message][vc_message]BMWi-Informationsreise ‘Musikinstrumente‘ für Entscheider aus Polen, Tschechien, Österreich und der Schweiz nach Deutschland im November 2018[/vc_message][vc_message]Deutschland: A1-Bescheinigung elektronisch beantragen[/vc_message][vc_message]Deutschland: Einstellung von Staatsangehörigen aus dem Westbalkan[/vc_message][vc_message]Dänemark: Wegfall der Zertifizierungspflicht für Elektro- und SHK-Betriebe[/vc_message][vc_message]Österreich: Vorsicht bei mehreren Geschäftsführern[/vc_message][vc_message]Niederlande: Digitale Entsendemeldungen erst ab 2019 möglich[/vc_message][vc_message]Übersicht zu den Änderungen für ausländische Unternehmen im Schweizer MWSt Gesetz zum 01.01.2018 bzw. 01.01.2019 [/vc_message][vc_message]Wichtig bei Montagen im Ausland: die 183-Tage-Regel [/vc_message][vc_message]Frankreich verzichtet auf Entsendegebühr[/vc_message][vc_message]Dienstleistungserbringung in Italien – Welche Meldungen sind zu erledigen?[/vc_message][vc_message]

Belgien: Neue Meldepflichten für Mitarbeitereinsatz

[/vc_message][vc_message]Tschechien: Verschärfte Auskunftspflichten bei vorübergehender Entsendung[/vc_message][vc_message]Dänemark: RUT-Meldung für Leiharbeitnehmer[/vc_message][vc_message]Finnland: Neue Meldepflicht für entsandte Arbeitnehmer[/vc_message][vc_message]Norwegen: Elektronisches Anwesenheitsregister auf Baustellen [/vc_message][vc_message]Luxemburg: Arbeitnehmerentsendung – Erweiterung der Meldepflicht[/vc_message][vc_message]Dänemark: Arbeitsschutzgruppe auf der Baustelle erforderlich[/vc_message][vc_message]Dänemark: So viele Kontrollen sind dieses Jahr noch geplant[/vc_message][vc_message]Entsendungen nach Frankreich[/vc_message][vc_message]Schweden: Neues Entsendegesetz stärkt die Gewerkschaften[/vc_message][vc_message]Dänemark: Kontrollen zur Bekämpfung von Sozialdumping[/vc_message][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“Jakub Plonski“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_message]Meldungen bei Entsendung per Fax: Übergangszeit endet am 30. Juni 2017[/vc_message][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“Jakub Plonski“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Der Bundesfinanzhof hat erstmals ein Urteil im Rahmen der sog. Bauträgerfälle (§ 13b UStG, § 27 Abs. 19 UStG) gesprochen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sein lange erwartetes erstes Urteil zur Frage der Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung des Bauleistenden nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG veröffentlicht. Hintergrund ist die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 -V R 37/10, dass Bauträger für bezogene Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b UStG sind. Damit wich der BFH von den damals geltenden Verwaltungsvorschriften ab.
Um den Erstattungsanträgen der Bauträger zu begegnen und die Umsatzsteuer nachträglich vom leistenden Unternehmer fordern zu können, ohne diesen wirtschaftlich zu belasten, erließ der Gesetzgeber eine Übergangsregelung: Für vor dem 15.2.2014 erbrachte Bauleistungen an Bauträger ist nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG  die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert und beide davon ausgegangen waren, dass der Leistungsempfänger die Steuer auf die vom Leistenden erbrachte Bauleistung schuldet.
Im zweiten Teil der Vorschrift wird die Erfüllungswirkung der Abtretung des Umsatzsteuer-Zahlungsanspruchs des Leistenden gegen den Bauträger an das Finanzamt geregelt (§ 27 Abs. 19 Sätze 2 ff. UStG).
In der Folge kam es zu widerstreitenden Urteilen der Finanzgerichte hinsichtlich der Anwendbarkeit und der Auswirkungen des § 27 Abs. 19 UStG.

Auf der ZDH-Homepage wurde hierzu laufend  berichtet: https://www.zdh.de/themen/steuern-und-finanzen/umsatzsteuer/hinweise-umsatzsteuer-bei-bau-und-gebaeudereinigungsleistungen-maerz-2017/

In dem vom BFH zu beurteilenden Streitfall hatten sich der Bauleistende und der Bauträger für im Jahr 2012 erbrachte Bauleistungen auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG geeinigt. Der Vertrag enthielt außerdem ein Abtretungsverbot.
Im Januar 2012 berief sich der Bauträger auf das BFH-Urteil vom 22.8.2013 (s. o.) und beantragte beim Finanzamt die Erstattung der Umsatzsteuer.
Das Finanzamt änderte daraufhin nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG die Umsatzsteuerfestsetzung des Bauleistenden, um ihn für die Umsatzsteuer nachträglich in Anspruch zu nehmen und wies auf die Möglichkeit der Abtretung hin.
Der Bauleistende beantragte beim Finanzamt die Abtretung über den gesamten Umsatzsteuerbetrag mit schuldbefreiender Wirkung. Das Finanzamt lehnte jedoch die Abtretung in dieser Höhe mit der Begründung ab, dass Teile der Umsatzsteuer bereits an das Finanzamt gezahlt wurden und die Umsatzsteuerschuld in dieser Höhe erloschen sei. Des Weiteren seien noch keine berichtigten Rechnungen an den Bauträger versandt worden.
Die Einsprüche des Bauleistenden gegen die Ablehnung der Abtretung sowie gegen die Änderung des Umsatzsteuerbescheids waren erfolglos. Gegen das anschließende Urteil des Finanzgerichts Münster legten sowohl der Bauleistende als auch das Finanzamt Revision ein.

Mit Urteil vom 23.2.2017 (V R 16, 24/16;V R 16/16;V R 24/16), veröffentlicht am 5.4.2017 (siehe Download), hat der 5. Senat des BFH nunmehr entschieden, dass

  1. eine Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur geändert werden kann, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
  2. das Finanzamt eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 S. 3 UStG auch dann anzunehmen hat, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.

Der BFH begründete sein Urteil wie folgt:

Eine Einschränkung des Vertrauensschutzes nach § 176 AO ist nur unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben gerechtfertigt. § 27 Abs. 19 UStG regelt den Vertrauensschutz neu. Die unionsrechtlichen Vorgaben zum Vertrauensschutz wirken sich auch auf die Auslegung von § 27 Abs. 19 S. 1 UStG aus: Ein einfachgesetzlicher  Ausschluss des abgabenrechtlichen Vertrauensschutzes ist nur zulässig, wenn dem Leistenden hieraus keine Nachteile entstehen. Dies ist nur gewährleistet, wenn das Bestehen und die Abtretbarkeit der Umsatzsteuerforderung gegenüber dem Bauträger bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden. Das Finanzamt muss bereits im Festsetzungsverfahren bei der Prüfung der Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG feststellen, ob ein abtretbarer Anspruch des Bauleistenden gegen den Bauträger besteht. Dies gebietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Der Leistende steht dann so, wie er stünde, wenn der Sachverhalt von vornherein richtig beurteilt worden wäre.

Der Bauleistende verfügt im Streitfall über einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger: Er hat einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB. Denn durch das BFH-Urteil vom 22. August 2013 ist es zu einer schwerwiegenden Veränderung in Bezug auf die Person des Steuerschuldners als Vertragsgrundlage gekommen.
Der Anspruch ist vorliegend auch abtretbar, denn das vereinbarte Abtretungsverbot  wurde durch § 354a Abs. 1 S. 1 HGB suspendiert.

Der BFH stellt außerdem fest, dass es nach den vorgenannten Ausführungen – entgegen seines Beschlusses vom 27. Januar 2016, V B 87/15 – auf eine mögliche Anwendung von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht ankommt.

Liegt die o. a. Voraussetzung (abtretbarer Anspruch des Bauleistenden) vor, ist das Finanzamt verpflichtet, die angebotene Abtretung anzunehmen. Auch dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben.

Abschließend stellt der BFH klar, dass die Erteilung einer geänderten Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer weder Voraussetzung für die Abtretung nach § 27 Abs. 19 S. 3 UStG noch für die Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 S. 1 UStG  ist. Sie ist lediglich Bedingung für die besondere Erfüllungswirkung nach § 27 Abs. 19 S. 4 UStG.

Mit dieser BFH-Entscheidung dürften die wesentlichen Probleme der bauleistenden Handwerksbetriebe, die im Zusammenhang mit Leistungen an Bauträger aufgetreten sind,  zu beheben sein.

 

Quelle: ZDH im April 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]BFH-Urteil

ZDH-Rundschreiben[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können auch in 2017 eine Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer in Form des Spitzenausgleichs in voller Höhe erhalten.

Hintergrund: Seit 2013 erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich aus beihilferechtlichen Gründen nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Ziels ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen (§ 55 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EnergieStG, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a StromStG).

Im für das Antragsjahr 2017 maßgeblichen Bezugsjahr 2015 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 3,9 % gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012 (vgl. Anlage zu § 55 EnergieStG, Anlage zu § 10 StromStG). Das RWI kommt in seinem Monitoringbericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 10,8 % gegenüber dem Basiswert betrug. Das Bundeskabinett hat am 11. Januar 2017 die Zielerreichung festgestellt. Die Bekanntmachung der Feststellung erfolgte am 26. Januar 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2017, 106).

Hinweis: Auch in Zukunft soll die Informationsschrift „Regelung des Spitzenausgleichs – Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes“ eine praxisnahe Hilfestellung sowohl für die Betriebe als auch für Berater bieten. Da ab 2017 einige Neuregelungen bei der Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs zu beachten sind, wurde diese in Teilen überarbeitet und ergänzt.
Die Informationsschrift ist unter https://www.zdh.de/themen/steuern-und-finanzen/weitere-steuerarten/oekosteuer/ abrufbar.

Quelle: ZDH im März 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZDH Handreichung Spitzenausgleich[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Im Rahmen der Internationalen Handwerksmesse in München stellt die Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz erstmals das „Energiebuch“ vor. Geschäftsführer kleiner und mittlerer Handwerksbetriebe können mit diesem Instrument alle betrieblich relevanten Energiedaten übersichtlich erfassen und zentral sammeln. „Den Überblick über den innerbetrieblichen Energieverbrauch zu haben, wird für Geschäftsführer gerade auch wegen der ständig steigenden Energiepreise immer wichtiger. Mit dem Energiebuch können Handwerksbetriebe ihren Energieverbrauch und damit die Energiekosten leicht kontrollieren und reduzieren. Wie das geht, erfahren die Betriebe bei ihrer Handwerkskammer, ihrem Fachverband oder ihrer Innung“, so Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH), als Mitinitiator der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz.

Den Energieverbrauch im eigenen Betrieb dokumentieren – viele Unternehmer denken hierbei unmittelbar an arbeits- und zeitintensive Management- bzw. Auditsysteme. Basierend auf über 700 Vor-Ort-Besuchen in Handwerksbetrieben haben die Umweltzentren des Handwerks das Energiebuch daher sowohl inhaltlich als auch in seiner Form auf die Anforderungen des Handwerks hin ausgestaltet – als einfacher Ordner mit vorgefertigtem Registersystem. Von der Erfassung zentraler Energieträger und der entsprechenden Kosten über die konkrete Betrachtung von Einzelmaschinen und Fuhrpark bis hin zur Auswertung des Energieverbrauchs und der damit verbundenen CO2-Emission können verschiedenste Aspekte in die Dokumentation mit einfließen. Der Betriebsinhaber entscheidet selbst, was er neben dem alltäglichen Betriebsablauf leisten kann und wie umfassend die Dokumentation seiner Energiedaten ausfällt. In der Summe ermöglicht das Energiebuch belastbare Aussagen über Energieverbräuche und Einsparmöglichkeiten und schafft damit eine wichtige Grundlage für sinnvolle betriebswirtschaftliche Entscheidungen. Auch für Betriebe, die ihre Abläufe und ihre Energieeffizienz gemeinsam mit anderen Unternehmen im Rahmen von Energieeffizienznetzwerken verbessern wollen, ist es eine kosteneffiziente Grundlage.

Ein besonderer Kostentreiber im Energiebereich ist aktuell vor allem die EEG-Umlage. Sie hat sich allein in den vergangenen fünf Jahren fast verdoppelt und liegt nunmehr auf ihrem historischen Höchstwert von 6,88 ct/kWh. Auch der nächste energiewendebedingte Kostentreiber – das Netzentgelt – ist bereits in Sicht. Ein Ende der steigenden Strompreise ist nicht absehbar. Ebenso steigen die Preise anderer Energieträger weiter.

Weitere Informationen zum Energiebuch finden Sie hier und Empfehlungen für Energieeffizienznetzwerke stellen wir Ihnen gern als Download zur Verfügung.

Quelle: ZDH im  März 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Empfehlungen für Energieeffizienz-Netzwerke[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Als Unternehmen die Umwelt schützen, Betriebskosten senken und sicher sein, alle geltenden Umweltvorschriften zu erfüllen – all das geht mit dem freiwilligen europäischen Umweltmanagement- und Auditsystem EMAS. Wie das funktioniert und wie davon auch die Umweltverwaltung profitieren kann, zeigt ein neuer Kurzfilm des Umweltbundesamtes anhand von zwei Betrieben.

Unternehmen stehen vor der Herausforderung, die geltenden Umweltvorschriften sicher einzuhalten. Beteiligen sie sich an EMAS, helfen dabei externe Umweltgutachterinnen und -gutachter. Im Rahmen von EMAS ermitteln Unternehmen systematisch die für sie geltenden Umweltvorschriften und bewerten regelmäßig deren Einhaltung. Neben internen Prüfungen bestätigen unabhängige und staatlich zugelassene Umweltgutachterinnen und -gutachter die Rechtskonformität. Bevor ein Unternehmen im öffentlichen EMAS-Register eingetragen werden kann, müssen die zuständigen Umweltbehörden bestätigen, dass keine Rechtsverstöße bekannt sind.

Von der höheren Rechtssicherheit profitieren nicht nur die Unternehmen. Auch für die Umweltverwaltung erleichtert es die Umsetzung von Umweltvorschriften und reduziert Rechtsverstöße. Dadurch können die Umweltbehörden ihre Überwachung auf Unternehmen mit höherem Umweltrisikopotenzial konzentrieren und ihre Ressourcen effizienter einsetzen.

EMAS ist die englische Kurzbezeichnung für ein Umweltmanagement- und Auditsystem nach der europäischen EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Es zielt auf Unternehmen aber auch auf Behörden und sonstige Organisationen, die ihre Umweltleistung systematisch und transparent verbessern wollen. Deutschlandweit nehmen mehr als 1.200 Unternehmen und Organisationen an EMAS teil.

Zum Film: umweltbundesamt.de 
Direktlink auf youtube: https://youtu.be/8oyAFp_NGdM
(Quelle: Bundesumweltamt)

EMAS steht für Eco-Management and Audit Scheme und ist das weltweit anspruchsvollste System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung. Der Umweltgutachterausschuss ist ein unabhängiges Beratungsgremium des Bundesumweltministeriums. Als Multi-Stakeholder-Forum führt der UGA unterschiedliche Interessengruppen im Bereich Umweltmanagement zusammen und setzt sich aktiv für die Umsetzung und Verbreitung des europäischen Umweltmanagementsystems EMAS ein.

Mehr Presseinformationen unter: www.uga.de/allgemeines/presse/

Ihr Ansprechpartner: Frank Kermann, Telefon: 030-297732-34, E-Mail: frank.kermann@uga.de

Quelle:  UGA-Umweltgutachterausschuss beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]UGA-Presseinformation [/vc_message][/vc_column][/vc_row]