TEST

Wer in Frankreich energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen lässt, kann innerhalb bestimmter Höchstbeträge eine Steuergutschrift von 30 Prozent und zinsfreie Darlehen in Anspruch nehmen.Diese 2014 in Kraft getretene Regelung wurde durch das ‚Loi de finances pour 2016‘ verlängert: für Steuergutschriften bis zum 31. Dezember 2016 und für zinsfreie Darlehen bis zum 31. Dezember 2018.

Eine Inanspruchnahme der Steuergutschriften und der zinsfreien Darlehen ist, wie auch schon in der Vergangenheit, nur dann möglich, wenn der Betrieb, der die Arbeiten ausführt, über das Label RGE (Reconnu Garant de l’Environnement) verfügt. Die französische Regierung will damit die Qualität der Arbeiten sichern. Deutsche Handwerker, deren Kunden in Frankreich diese Förderung in Anspruch nehmen möchten, müssen ebenfalls das RGE-Label vorweisen können; vorhandene Zertifizierungen in Deutschland werden bislang nicht anerkannt. Bitte kontaktieren Sie in solchen Fällen frühzeitig die Außenwirtschaftsberatung.

Quelle: AußenwirtschaftsNews Februar 2016, Handwerkskammer Koblenz

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die neue Qualitätsmanagementnorm DIN EN ISO 9001:2015 ist nach einer grundsätzlichen Überarbeitung seit dem 15.09.2015 gültig. Durch diese Überarbeitung verändert sich die Norm in großem Umfang.

Zum einen vollzieht sich eine Angleichung verschiedener Managementsystemnormen durch die Anwendung der sogenannten High Level Structure. Das heißt, dass alle ISO-Managementsystemnormen zukünftig eine einheitliche Gliederung und einen gemeinsamen Haupttext enthalten sollen. Dies vereinfacht insbesondere die Dokumentation und die einheitliche Anwendung für Unternehmen, die mehrere Managementsysteme – z. B. auch für Umweltmanagement, Energiemanagement, Arbeitsschutzmanagement, Informationssicherheitsmanagement – nutzen, um ihr Handeln zu verbessern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

Zum anderen ergeben sich mit der ISO 9001:2015 einige neue Schwerpunkte bei der Betrachtung und Umsetzung erfolgreichen Qualitätsmanagements.

Was gibt es nun zu tun?

Die Übergangsfrist für QM-Systeme nach der alten Norm ISO 9001:2008 endet am 14.09.2018. Das heißt, dass ein Re-Zertifizierungsaudit nach ISO 9001:2015 vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein muss.

Und davor ist natürlich ein Übergang zur neuen Revision erforderlich. Dies beinhaltet unter anderem die Überarbeitung der Prozesse und der Dokumentation in Übereinstimmung mit den neuen Anforderungen.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“Wolfgang Haase“][cq_vc_employee name=“Jördis Kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

Nutzen Sie bitte die von uns angebotenen Web-Portale. Dort finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Informationen zu Themen:

ausländische Märkte, Markterschließung, Marktbedingungen und mehrere Hinweise für eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit.

Bei weiteren fachspezifischen Fragen zur Außenwirtschaft wenden Sie sich bitte an die Außenwirtschaftberaterin der Handwerkskammer Frankfurt (Oder).

Das Außenwirtschaftsportal

Germany Trade & Invest

Exportplattform Berlin – Brandenburg

Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft

 

Zu jedem Jahresbeginn ändern sich die Warennummern (Zolltarifnummer als zentrales Ordnungsmerkmal im internationalen Handel). Anhand dieser Warennummern werden bei der Einfuhr die Zollsätze festgelegt und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen kontrolliert. Falsche Warennummern können fatale Folgen haben.

Änderungen von Warentarif-Nummern zum Jahreswechsel „Auf einen Blick“ (PDF zum Download)

Wichtige Informationen des Statistischen Bundesamtes mit einer Gegenüberstellung alter und geänderter Warennummern

Quelle: BHI-Newsletter vom 14.01.2016

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Dezember 2015 hat die ECHA fünf weitere als mutagen, persistent oder toxisch eingestufte Stoffe in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen. Die Aufnahme in die Kandidatenliste ist der erste Schritt des Beschränkungsverfahrens, das mit der Aufnahme der Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung endet.

Rechtsfolge der Aufnahme in Anhang XIV ist, dass jede weitere Verwendung des Stoffs einer Zulassung bedarf. Die Stoffe werden mit einem Ablauftermin versehen. Dieser Ablauftermin liegt 3,5 bis 4 Jahre nach Aufnahme des Stoffes in den Anhang XIV. Nach Ablauf der Frist darf der betreffende Stoff ohne eine Zulassung weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden.

Außerdem wird ein Termin mindestens 18 Monate vor dem Ablauftermin festgelegt, bis zu dem ein entsprechender Antrag auf Zulassung eingereicht werden muss. Nur dann besteht für Unternehmen die Möglichkeit, den zulassungspflichtigen Stoff auch nach Ablauf der Frist weiterhin zu verwenden oder in Verkehr zu bringen. Der Zulassungsantrag ist bei der ECHA einzureichen. Die Entscheidung über die Zulassungsanträge trifft die Europäische Kommission.

In die Kandidatenliste wurden nunmehr die nachfolgend genannten Stoffe (aufgeführt sind die jeweiligen englischen Bezeichnungen) aufgenommen:

(Zwischenprodukt bei der Herstellung verschiedener Chemikalien; geringfügig auch als Lösungsmittel, Schmierölbestandteil, chemisches Reagenz und als Zusatz bei Sprengstoffen. sowie als Zündbeschleuniger für Dieselkraftstoffe verwendbar)

 

(UV-Schutzmittel in Beschichtungen, Plastik, Gummi und Kosmetik)

 

(UV-Schutzmittel in Beschichtungen, Plastik, Gummi und Kosmetik

 

(in Elektrolytflüssigkeit von Lithium-Ionen)

 

(Prozesschemikalie zur Herstellung von Fluoropolymeren/Schmieröladditiven; bewuchsverhinderndes Mittel für Textilien; Reinigungsmittel; Poliermittel; wasserabweisendes Mittel für Kristalldisplays).

Für Hersteller und Importeure gehen bereits mit der Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste – unter bestimmten Umständen – Informationspflichten einher. Diese betreffen Erzeugnisse, die mehr als 0,1 Massenprozent eines Kandidatenstoffs enthalten. Außerdem sind Produzenten und Importeure informationspflichtig, die in einem Erzeugnis pro Jahr mehr als eine Tonne eines solchen Stoffes verwenden.

 

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Die vollständige Kandidatenliste finden Sie unter folgendem Link: http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table.

Sollten Sie eine Betroffenheit in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Branche feststellen, geben Sie uns bitte Bescheid.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit Beginn des Jahres 2016 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bundesweite Beratungsförderung für KMU neu ausgerichtet. Die Durchführung der neuen Beratungsförderung übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
In das Zuwendungsverfahren sind zusätzlich Leitstellen und regionale Ansprechpartner, so auch die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg, eingebunden.

Der Bund fördert mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds (ESF) Beratungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe in allen Entwicklungsphasen. Sie werden je nach Unternehmensalter oder -situation durch drei Module unterstützt:

Jung- und Bestandsunternehmen werden im Rahmen der folgenden Beratungsschwerpunkte gefördert:

Allgemeine Beratungen

sowie spezielle Beratungen

Unternehmen in Schwierigkeiten werden im Rahmen einer Unternehmenssicherungsberatung zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit sowie einer weiteren Folgeberatung zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung gefördert.

Der Zuschuss bemisst sich nach den von der Beraterin oder dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die maximal förderfähigen Beratungskosten (Bemessungsgrundlage) betragen bei Jungunternehmen 4000 Euro, bei allen anderen Unternehmen 3000 Euro. Zu den förderfähigen Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch Auslagen und Reisekosten der Beraterin oder dem Berater, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Der Zuschuss in den neuen Bundesländern für Jung- und Bestandsunternehmen beträgt 80 Prozent, für Unternehmen in Schwierigkeiten 90 Prozent.

Vor Antragstellung müssen Jungunternehmen und Unternehmen in Schwierigkeit ein kostenloses Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner über die Zuwendungsvoraussetzungen führen, Bestandsunternehmen ist dies freigestellt.

Sprechen Sie uns an oder vereinbaren einen Beratungstermin. Für telefonische Anfragen hierzu können Sie sich an die Berater der Handwerksammer in Frankfurt (Oder), Hennickendorf, Eberswalde bzw. Prenzlau wenden.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.[/vc_column_text][vc_separator border_width=“4″][vc_column_text][/vc_column_text][vc_single_image image=“43217″][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“rüdiger schulz“][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“dirsat“][cq_vc_employee name=“rehse“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind schon seit langer Zeit nur möglich, wenn im Betrieb sachkundiges Personal beschäftigt wird. Dazu gibt es in der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ Vorschriften über die in Abhängigkeit von den Tätigkeiten zu erwerbende Sachkunde.

Unternehmen einiger Branchen, wie z. B. Schornsteinfeger, Klempner, Schlosser  und Elektriker, konnten ihre Mitarbeiter vor Jahren einmalig für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien, die nur zu einer geringen Exposition führen, ausbilden lassen. Diese spezielle Sachkunde nach Anlage 5 der TRGS 519 wurde von Innungen, Kammern oder Verbänden unter Beteiligung von Unfallversicherungsträgern oder Arbeitsschutzbehörden als geschlossene Lehreinheit branchenspezifisch durchgeführt. Eine behördliche Prüfung brauchte nicht abgelegt zu werden.

Diese Sachkunde, die in einem Lehrgang nach Anlage 5 der bis Dezember 2013 geltenden TRGS 519 erworben wurde, kann zzt. noch – beschränkt auf die in dem Sachkundenachweis genannte Tätigkeit – als hinreichende Sachkunde i. S. v. Nr. 2.7 Absatz 4 der TRGS 519 vom Januar 2014 gewertet werden.

Die Gültigkeit eines solchen Sachkundenachweises nach Anlage 5 der TRGS 519 endet aber entsprechend Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 Gefahrstoffverordnung  am 30. Juni 2016.

Die Sachkunde kann nicht durch den Besuch eines Fortbildungslehrgangs verlängert werden. Für diese Mitarbeiter ist der Besuch eines Grundlehrgangs nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 erforderlich, wenn sie weiterhin Tätigkeiten mit Asbest ausführen sollen.

Für eine Beratung steht Herr Häusler vom Landesamt für Arbeitsschutz gern zur Verfügung.

Kontakt:
Herr Uwe Häusler
Landesamt für Arbeitsschutz
Regionalbereich Ost
Dienstort Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Str. 04
15236 Frankfurt (Oder)
Tel. (0331) – 8683 452
E-Mail: uwe.haeusler@las.brandenburg.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“pilz“][/vc_column][/vc_row]

Wer für seinen Auslandsauftrag Berufsausrüstung mit in außereuropäische Länder nimmt, muss diese nicht verzollen, wenn er ein über ein Carnet A.T.A. verfügt. Die Kosten für das Carnet sind nun gestiegen:

beträgt das Entgelt     bei einem Warenwert von     bis zu einem Warenwert von
37,00 Euro                   0,01 Euro                                  9.999,99 Euro
63,00 Euro                   10.000,00 Euro                      24.999,99 Euro
110,00 Euro                 25.000,00 Euro                      49.999,99 Euro
210,00 Euro                 50.000,00 Euro                      149.999,99 Euro
380,00 Euro                150.000,00 Euro                    299.999,99 Euro
630,00 Euro                300.000,00 Euro                   499.999,99 Euro
420,00 Euro für jede weitere angefangene halbe Million Euro

Erklärfilm Carnet A.T.A.

Quelle: Euler Hermes Deutschland AG

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das itb und der ZDH haben eine Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz für Handwerksbetriebe erarbeitet.

Zu den Pflichten des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz gehört die Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung. Seit 2013 müssen dabei auch die psychischen Belastungen am Arbeitsplatz explizit berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund haben das Institut für Technik der Betriebsführung (itb) und der ZDH eine Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz für Handwerksbetriebe erarbeitet.

Die Checkliste soll insbesondere Arbeitgebern in kleineren Betrieben des Handwerks einen praxisnahen Einstieg in den Umgang mit psychischen Belastungen am Arbeitsplatz ermöglichen. Neben einer kurzen allgemeinen Einführung in das Thema enthält die Checkliste eine Beschreibung der Vorgehensweise bei der Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz mit vielen Beispielen. Schließlich können die Arbeitgeber ihre eigene Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung in eine Checkliste eintragen und damit ihre bestehende Dokumentation ergänzen.

Die Checkliste stellen wir Ihnen gern als Download auf diesen Seiten zur Verfügung.

Quelle: ZDH im November 2015[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Download

Gefaehrdungsbeurteilung_psychischer_Belastungen_am_Arbeitsplatz[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Gelegentlich tangieren Handwerkerleistungen die Leistungen anderer Branchen. Wo etwa kann man die Grenze zwischen Handwerkern und Kraftfahrern ziehen?

Nehmen wir folgenden Fall an: Als Handwerksbetrieb fertigen Sie Fenster und wollen diese dann nach Italien oder Frankreich liefern, um sie dort einzubauen. Dabei stellt sich nun die Frage, ob diese Transportleistung unter das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz oder unter die Handwerkerregelung fällt. Muss der Handwerker, der Material liefert, eine Weiterbildung im Bereich Berufskraftfahrer machen?

Wer fällt unter das BKrFQG?

Alle Fahrer, die ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE im gewerblichen Verkehr auf öffentlichen Straßen einsetzen, fallen unter das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.

Ausnahmen:

*   Es handelt sich bei den beförderten Gütern um Materialien und Ausrüstung, die unabdingbar für die Arbeit des Handwerkers sind.
*   Der Handwerker transportiert Geräte und Waren, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert wurden.
*   Das Führen des Fahrzeugs ist nicht die Haupttätigkeit des Fahrers. Welches die Haupttätigkeit ist, ergibt sich daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den anderen Aufgaben in Anspruch nimmt. Die Fahrtätigkeit darf im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielen.
*   Der Fahrer muss im Verlaufe des Arbeitsprozesses mit den Materialien und der Ausrüstung die er transportiert in Berührung kommen.

Bestimmte Nachweise, die erkennen lassen, dass eine Person unter die Handwerkerregelung fällt, sind zwar nicht notwendig, allerdings können sie bei Kontrollen sehr hilfreich sein. Es ist also ratsam, als Handwerker beim Führen des Kraftfahrzeugs eine Kopie des Arbeitsvertrages mit sich zu führen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat zu Nachweisen von Lenk- und Ruhezeiten eine Grafik erstellt.

Quelle: BHI Newsletter vom November 2015[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“gogowski“][/vc_column][/vc_row]