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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Zahlreiche Betriebe, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, müssen sich nach § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung schon seit dem 4. Juli 2009 zertifizieren lassen, damit sie (weiter) ihre Tätigkeit ausführen dürfen. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vor.

Das Zertifikat wird erteilt, wenn das jeweilige Unternehmen u.a. ausreichend sachkundiges Personal beschäftigt. Wir raten Ihnen daher dringend, zu prüfen, ob ihr Betrieb in den Anwendungsbereich der Chemikalien-Klimaschutzverordnung fällt. Denn wer die Anforderungen an die Wartung und Inspektion entsprechender Anlagen sowie die Rückgewinnung und Rücknahme der geregelten Stoffe nicht einhält, riskiert hohe Bußgelder von bis zu 50.000 Euro!

Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, darf seit dem 4. Juli 2009 nur noch mit Sachkundebescheinigung arbeiten:

  1. Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
  2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
  3. Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
  4. Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
  5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.

Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg ist eine der zuständigen Stellen für die Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung der Sachkundebescheinigung. Wenn Sie Fragen zum Erwerb dieser Sachkundebescheinigungen haben, können Sie sich gern an uns wenden.

Für die Erteilung der Betriebszertifikate sind nicht die Handwerkskammern zuständig, sondern das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) in Potsdam. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ulf Werner (LUGV V1), Tel.: 03328/ 436 243, E-Mail: Ulf.Werner@LUGV.Brandenburg.de

Für alle weiteren Fragen steht Ihnen die Beraterin für Technik und Umwelt gern zur Verfügung. Einen „Antrag auf Zertifizierung von Betrieben aufgrund § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung“ stellen wir Ihnen gern als Download zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Download

Antrag Zertifizierung Betriebe ChemKlimaV[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Herbst des Jahres 2015 führte die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) gemeinsam mit dem ZDH eine Sonderumfrage zum Thema “Überregionaler Absatz des Handwerks” durch. Gern stellen wir Ihnen den Ergebnisbericht der Sonderumfrage zur Verfügung.

Die Ergebnisse zeigen, dass sich der Anteil der Exporteure im Handwerk seit dem Jahr 1994 von 3,1 auf 7,1 Prozent mehr als verdoppelt hat. Ebenso erhöht hat sich der Anteil des Umsatzes, den die Betriebe mit ihren Geschäftsaktivitäten im Ausland erzielen: Er ist im gleichen Zeitraum von 1,8 auf 3,0 Prozent gestiegen.

Die Hauptabsatzmärkte der Exporteure des Handwerks liegen in Europa. 3 von 4 auslandsaktiven Handwerksbetrieben unterhalten Geschäftsbeziehungen in direkt an die Bundesrepublik grenzende Länder. Nicht erkennbar ist dabei ein klarer Schwerpunkt auf den Export von Gütern oder die Erbringung handwerklicher Werk- oder Dienstleistungen im Ausland. 43,7 Prozent der exportierenden Betriebe geben an, überwiegend Güter auszuführen, 48,9 Prozent überwiegend Werk- oder Dienstleistungen zu erbringen.

Dabei haben sich die Umsätze der Betriebe im Auslandsgeschäft seit dem Jahr 2010 überwiegend positiv entwickelt. Lediglich 16,2 Prozent der Betriebsinhaber berichten davon, dass ihre Erlöse im Ausland zurückgegangen sind. Haupthindernis bei der Geschäftsausübung im Ausland ist der bürokratische Aufwand, der beim Ausführen von Gütern oder durch national unterschiedliche Regelungen und Vorschriften für die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen entsteht.

Die derzeit noch nicht im Ausland aktiven Handwerksbetriebe sehen durchaus das Potenzial für die Erschließung von Auslandsmärkten: 1,0 Prozent der nicht im Ausland aktiven Betriebe haben sich bereits dazu entschieden ins Exportgeschäft einzusteigen, weitere 6,2 Prozent können sich eine Expansion unter den passenden Rahmenbedingungen vorstellen.

Der Fragebogen umfasste 8 Fragen, so zum Beispiel:

Eine Auswertung stellen wir Ihnen auf diesen Seiten als Download gern zur Verfügung.

Für Ihre Mitarbeit danken wir Ihnen recht herzlich.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Download

RS_Bericht_Ausland

Bericht_Sonderumfrage_Ausland

Auswertung[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_gallery type=“image_grid“ images=“43815″][/vc_column][/vc_row]

[vc_column width=“3/4″]Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Antragstellerinnen und Antragstellern mit einer bestandenen deutschen Meisterprüfung oder einer vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der deutschen Meisterprüfung einen Zuschuss für die Gründung oder Übernahme einer selbstständigen Existenz im Haupterwerb in einem Handwerk (Meistergründungsprämie Brandenburg).

Ziel ist es, im Bereich des Handwerks für hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen zu setzen, um hierdurch den Bestand von Handwerksunternehmen in Brandenburg abzusichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend durch den Erhalt und die Schaffung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Förderfähige Maßnahmen

Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für den Antrag der Basisförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller beabsichtigt, eine Existenzgründung oder eine Übernahme eines Unternehmens im Handwerk im Land Brandenburg vorzunehmen.

Fördervoraussetzung ist außerdem, dass der Antragsteller/-in Staatsangehörige/-r der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz ist. Andere Antragstellerinnen/Antragsteller müssen einen Aufenthaltstitel nachweisen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erlaubt.

Voraussetzung für den Antrag der Basisförderung ist u.a.auch, dass die Antragstellerin/der Antragsteller sich innerhalb von drei Jahren nach bestandener deutscher Meisterprüfung oder innerhalb von drei Jahren nach Feststellung einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in dem von ihr bzw. ihm ausgeübten Handwerk erstmalig selbstständig macht und nach der Existenzgründung bzw. Unternehmensübernahme im Handwerk keine Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit erzielt.

Weiterhin ist es erforderlich, sich bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer zu ihrem/seinem Existenzgründungs- bzw. Unternehmensübernahmekonzept, in dem die Voraussetzungen einer tragfähigen Existenzgründung nachvollziehbar dargelegt sind, beraten lässt.

Das Vorhaben darf zudem nicht vor Antragstellung und grundsätzlich nicht vor Bewilligung mittels eines rechtskräftigen Zuwendungsbescheides begonnen worden sein.

Als Vorhabenbeginn ist regelmäßig der Abschluss eines der Existenzgründung oder der Übernahme eines Handwerksbetriebes zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Vertragsabschlüsse im Vorfeld der Gründung wie z. B. für in Anspruch genommene Beratungsleistungen, für die Erstellung eines Businessplanes, für die Gewerbeanmeldung oder für den Rechteerwerb an einem Handwerksbetrieb (Übernahme oder tätige Beteiligung) gelten nicht als Beginn des Vorhabens; damit verbundene Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.

Sofern mit dem Vorhaben unmittelbar nach der Antragstellung begonnen werden soll, ist der vorzeitige Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde (ILB) zu beantragen und die Genehmigung abzuwarten. Bei einer Übernahme eines Handwerksbetriebes oder einer tätigen Beteiligung gilt mit dem Eingang des Antrages auf vorzeitigen Maßnahmebeginn bei der Bewilligungsbehörde der vorzeitige Maßnahmebeginn ausnahmsweise als genehmigt.

Zuwendungsfähige Ausgaben (betriebliche Investitionen und Betriebsausgaben) müssen mindestens in der Höhe des beantragten zweckgebundenen Zuschusses nachgewiesen werden.

Voraussetzung für den Antrag der ergänzenden zweiten Stufe der Arbeits-/Ausbildungsplatzförderung ist, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nach Ablauf von drei Jahren nach der Existenzgründung oder Unternehmensnachfolge im Handwerk innerhalb der nachfolgenden sechs Monate den Nachweis erbringt

oder

 

Die Voraussetzung ist auch gegeben, wenn die juristische Person des privaten Rechts, die die Antragstellerin/der Antragsteller gegründet oder übernommen hat bzw. an der die Antragstellerin/der Antragsteller beteiligt ist, die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt.

Machen sich mehrere Antragstellerinnen/Antragsteller in Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft gemeinsam selbstständig oder übernehmen ein Unternehmen im Handwerk bzw. beteiligen sich an einem solchen, kann die juristische Person oder die Personengesellschaft entsprechend der Anzahl der Gründerinnen/Gründer oder Übernehmerinnen/Übernehmer bzw. der die Beteiligung eingehenden Personen – maximal jedoch 3 – die Förderung nach Stufe 1 und 2 erhalten.

Zuwendungsempfängerin/Zuwendungsempfänger kann sein,

Art und Umfang, Höhe der Förderung

Die Höhe der einmaligen Basisförderung beträgt bis zu 8.700 EUR.
Die Höhe der einmaligen Arbeits- oder Ausbildungsplatzförderung beträgt bis zu 3.300 EUR.

Für den Förderantrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

Für die Basisförderung:

Für die zweite Stufe der Förderung:

Verfahren

Die vollständigen Antragsunterlagen sind zu richten an:

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Steinstraße 104 – 106
14480 Potsdam

Die Antragsformulare und weiterführende Informationen zur Meistergründungsprämie sind auf dem Kundenportal der  ILB  verfügbar und können ab sofort von dort bezogen werden.

Vor der Einreichung des Antrages bei der ILB auf Gewährung der Basisförderung hat die Antragstellerin/der Antragsteller die fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer einzuholen und dazu eine Beratung zum geplanten Existenzgründungsverfahren bzw. zur Unternehmensübernahme in Anspruch zu nehmen.

 Bewilligungsverfahren

Über den Antrag entscheidet die ILB (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen.

Quelle:  Amtsblatt für Brandenburg  vom 28.10.2015 Nr. 42  (als Download auf diesen Seiten)
[vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“köbsch“]Ansprechpartner[cq_vc_employee name=“Melchert“][cq_vc_employee name=“rüdiger schulz“][cq_vc_employee name=“Stadie“][cq_vc_employee name=“rehse“][cq_vc_employee name=“dirsat“]Sind Sie an einer Beratung zur Meistergründungsprämie Brandenburg interessiert, dann kontaktieren Sie uns bitte.

Download

Amtsblatt 42_15

Flyer Meistergründungsprämie[vc_raw_html]JTNDaWZyYW1lJTIwZnJhbWVib3JkZXIlM0QlMjIwJTIyJTIwc2Nyb2xsaW5nJTNEJTIybm8lMjIlMjB3aWR0aCUzRCUyMjAlMjIlMjBoZWlnaHQlM0QlMjIwJTIyJTIwc3JjJTNEJTIyJTJGJTJGd3d3LnJlbWludHJleC5jb20lMkZjZW5nJTJGcHViJTJGY2VuZy10ci5odG1sJTNGcCUzRGNmYmFlYTcxODEyZmY0NDUwZGI1YTZlMmM3NWJkMzY2JTI2b3AlM0RhNWQxZjNjMmQyMWQ4OTFlN2JlMjRiMjM4N2YxYWJiZCUyMiUzRSUzQyUyRmlmcmFtZSUzRQ==[/vc_raw_html]

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Evaluationsbericht zum Brandenburgischen Vergabegesetz würdigt Präqualifizierungssysteme

Vor kurzem hat die brandenburgische Landesregierung die Ergebnisse der Evaluation des Brandenburgischen Vergabegesetzes in einer Stellungnahme an den Landtag vorgestellt. Untersuchungsgegenstand waren u. a. auch die anerkannten Präqualifizierungssysteme für Unternehmen, die sich regelmäßig um öffentliche Aufträge bemühen. Seit Oktober letzten Jahres ist das Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis der Auftragsberatungsstelle Brandenburg als offizielles Verzeichnis über geeignete Unternehmen bei der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Brandenburg vom Wirtschaftsministerium zugelassen. Unternehmen in Brandenburg, die sich an Ausschreibungen der öffentlichen Hand beteiligen, müssen in der Regel zahlreiche Unterlagen beibringen, um ihre Eignung nachzuweisen. Dazu gehören u. a. Referenzen, Handelsregisterauszüge, Bescheinigungen vom Finanzamt etc. Dies erfordert oftmals einen immensen zeitlichen und finanziellen Aufwand. „Durch die Eintragung in das ULV und die damit verbundene Zertifizierung kann ein großer Teil des Aufwands eingespart werden“, so Anja Theurer, Geschäftsführerin der Auftragsberatungsstelle Brandenburg.

Im Evaluationsbericht wird das ULV als „effektiv und aktuell“ ausdrücklich gelobt. Hierzu Anja Theurer: „Wir verzeichnen jedes Jahr einen Zuwachs an zertifizierten Unternehmen im ULV. Dies zeigt auch, dass ein großer Bedarf in der Wirtschaft besteht, den finanziellen, zeitlichen und personellen Aufwand bei der Teilnahme an Vergabeverfahren deutlich zu verringern. Ich möchte alle Unternehmen in Brandenburg ermuntern, sich bei uns über die Vorteile des ULV eingehend beraten zu lassen. Es lohnt sich“.

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Einen Überblick über aktuelle Seminare finden Sie hier.

Besuchen Sie die Auftragsberatunggstelle Brandenburg e.V. auch im Internet: www.abst-brandenburg.de

Dort finden Sie unter anderem den kostenlosen Newsletter und aktuelle Veranstaltungshinweise zum Vergaberecht.

Kontakt
Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V.
Mittelstraße 5
12529 Schönefeld

Telefon: 030 3744607-13
Telefax: 030 3744607-21

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das ULV der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. ist ein Verzeichnis zertifizierter Unternehmen, die ihre generelle Eignung für die Leistungserbringung im Rahmen öffentlicher Aufträge nachgewiesen haben.

Es ist vom Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten als Verzeichnis über die „Sammlung von Eignungsnachweisen“ nach § 6 des Brandenburgischen Vergabegesetzes (BbgVergG) anerkannt!

Das Verzeichnis ist offen für Unternehmen aller Branchen im Bereich von Bauleistungen, sonstigen Dienstleistungen, Lieferleistungen sowie freiberuflichen Leistungen.

Zum Zwecke der Zertifizierung werden vom Unternehmen diejenigen Dokumente abgefordert und geprüft, die regelmäßig bei jeder öffentlichen Auftragsvergabe eingereicht werden müssen, um die Eignung, insbesondere die Zuverlässigkeit, nachzuweisen.

Bei den meisten Dokumenten genügt die jährliche Einreichung bei der Zertifizierungsstelle. Lediglich sofern offizielle Dokumente ausdrücklich mit einem „Verfallsdatum“ versehen sind, muss der Unternehmer unterjährig nachliefern.

Ist der Prüfungsprozess erfolgreich durchlaufen, erhält der Unternehmer ein Zertifikat, das die generell erforderliche Einreichung separater Nachweise in jedem einzelnen Vergabeverfahren ersetzt. Das Zertifikat wird in Papierform und elektronisch mit digitaler Signatur ausgestellt, sodass es auch im Rahmen vollelektronischer Vergabeverfahren eingesetzt werden kann.

Die Zertifizierung ersetzt für Unternehmen die zeit- und kostenintensive Einreichung von Einzeldokumenten bei jedem Vergabeverfahren.

Gemäß § 6 BbgVergG müssen öffentliche Auftraggeber (ÖAG) das ULV anstelle einzeln eingereichter Dokumente anerkennen.

Zudem können ÖAG selbstständig oder über das Zubenennungsverfahren bei der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. zertifizierte Unternehmen im Rahmen freihändiger Vergaben und öffentlicher Ausschreibungen recherchieren.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_column_text]Download

Flyer_ULV[/vc_column_text][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt gelten seit dem 28. Dezember 2011 folgende Änderungen beim Gründungszuschuss:

Für die Förderung von Existenzgründungen durch Bezieher von Arbeitslosengeld I gilt ab diesem Tag:

  • Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung, für die kein Rechtsanspruch besteht.
  • Es gilt ein Vermittlungsvorrang (wenn offene Stellen verfügbar sind, ist vorrangig in anhängige Beschäftigung zu vermitteln).
  • Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) besteht.
  • In den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten Existenzgründer den Gründungzuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate (bisher sechs Monate) in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden.
  • Unverändert ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (z.B. durch die Handwerkskammer) nachzuweisen.
  • Ebenfalls unverändert müssen Gründungswillige die persönliche Eignung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nachweisen. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen. Zur Klärung der Eignung stehen auch die Fachdienste (Psychologischer Dienst, Ärztlicher Dienst) zur Verfügung.

Arbeitslosengeld-Bezieher, die beabsichtigen, sich selbständig zu machen, sollten dies rechtzeitig mit ihrem Arbeitsvermittler besprechen.

Quelle: www.arbeitsagentur.de

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat verschiedene Förderprogramme für Beratungsdienstleistungen im Gründer- und KMU-Bereich neu  strukturiert. Die bewährten Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows“ sowie die Programme „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ wurden in einem einheitlichen Beratungsförderprogramm des Bundes zusammengeführt.

Die Richtlinien der neuen Förderung  traten zum 1. Januar 2016 in Kraft. Antragsberechtigt sind neu gegründete sowie bereits bestehende Betriebe. Die Durchführung der neuen Beratungsförderung übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Die Förderkonditionen für Unternehmen sind nach wie vor attraktiv:

  • Neu gegründete Unternehmen (bis zwei Jahre nach Gründung; bisher: Gründercoaching Deutschland): 80 Prozent Förderanteil auf eine maximale Bemessungsgrundlage von 4.000 Euro.
  • Bestehende Unternehmen (mindestens zwei Jahre tätig, bisher: KMU-Beratung): 80 Prozent Förderanteil auf eine maximale Bemessungsgrundlage von 3.000 Euro.
  • Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten (bisher: Turn-Around-Beratung und Runder Tisch): 90 Prozent Förderanteil auf eine maximale Bemessungsgrundlage von 3.000 Euro.

Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg ist langjähriger Regionalpartner der KfW zu den vielfältigen Förderprodukten. Sprechen Sie uns an oder vereinbaren einen Beratungstermin. Für telefonische Anfragen hierzu können Sie sich an die Berater der Handwerksammer in Frankfurt (Oder), Hennickendorf, Eberswalde bzw. Prenzlau wenden; die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie hier.

Weitere Details zur Neustrukturierung der Förderung der Gründungs- und Mittelstandsberatung stellen wir Ihnen auf diesen Seiten als Download gern zur Verfügung.

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Eckpunkte-2016[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die energetische Gebäudesanierung gewinnt immer mehr an Bedeutung und Hauseigentümer suchen deshalb verstärkt nach seriösen Partnern und Beratern, bevor sie solch ein Projekt beginnen. Für diese komplexe Aufgabenstellung braucht man nicht zuletzt aufgrund  der Fülle von Produkten und Förderprogrammen qualifizierte Beratung.
Die Gebäudeenergieberater im Handwerk sind kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Themen Energieeinsparung und Energieeffizienz, denn Sie beherrschen nicht nur die theoretischen Grundlagen, sondern können auch wertvolle Hinweise zur praktischen Umsetzung vom Keller bis zum Dach geben.
Der Gebäudeenergieberater untersucht und beurteilt das Bauwerk unter bauphysikalischen, bautechnischen, baurechtlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten, entwickelt Konzepte und verbessert die Energiebilanz eines Bauwerks nachhaltig.
Wenn Sie Ihr Tätigkeitsfeld erweitern möchten, qualifizieren Sie sich zum Spezialisten für Umweltschutz und Energieeinsparfragen. Wie? Mit der Fortbildung zum Gebäudeenergieberater (HwK). Der Lehrgang wird bundeseinheitlich angeboten und schließt mit einer Fortbildungsprüfung ab. Die Themenbereiche sind u.a.: Bauwerke/Baukonstruktion, Energieeinsparverordnung (EnEV), Bauphysik, Technische Anlagen, Modernisierungsplanung.


Die Kontaktdaten der in der
Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg ausgebildeten und geprüften Gebäudeenergieberatern/innen (HwK) stellen wir Ihnen gern als Download zur Verfügung.
Weitere Hinweise:
Der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs zum Gebäudeenergieberater berechtigt zur Ausstellung des Energieausweises von Wohngebäuden, wenn bestimmte Eingangsqualifizierungen vorhanden sind. Die Berechtigung kann im Einzelfall bei uns erfragt werden.
Der Lehrgang wird im Bildungszentrum der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg in Teilzeit sowie in Vollzeit durchgeführt und umfasst 240 Unterrichtsstunden. Im Anschluss erfolgt die  Fortbildungsprüfung vor der Handwerkskammer.
Bei Fragen zum Inhalt und Ablauf sowie zur Förderung wenden Sie sich bitte an Frau Katrin Uhr unter Telefon 0335 5554-200.

Verbindlichkeit der Energieeffizienz-Expertenliste
Die bereits im letzten Jahr angekündigte verbindliche Anwendung der Energieeffizienz-Expertenliste für die KfW-Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ startet zum 1. Juni 2014 (ursprünglich war der 1.02.2014 geplant). Ab dem 1. Juni 2014 werden nur noch qualifizierte Experten in den KfW-Programmen zugelassen, die in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sind. Die technische Umsetzung der verbindlichen Anwendung erfolgt über die Online-Anwendung. So ist ab dem 1. Juni 2014 die Erstellung der „Online-Bestätigung zum Antrag“ (in den Kreditvarianten) bzw. des „Online-Antrags“ (im Zuschussfall) nur noch über die Zugangsberechtigung für die in der Expertenliste eingetragenen Energieberater möglich. Dazu wird eine Identifikationsnummer erforderlich. Über die näheren Einzelheiten will die KfW rechtzeitig vor Einführung der neuen Anwendung informieren.

Verlängerung der vereinfachten Eintragung in die Expertenliste
Für den Eintrag als Sachverständiger für die KfW-Förderprogramme in der Energieeffizienz-Expertenliste hat die KfW die Übergangsfristen verlängert. So können sich Energieberater mit einer erfolgreichen Weiterbildung zum BAFA-Vor-Ort-Berater (nach der Richtlinie zur Vor-Ort-Beratung ab November 2001) mit dem zusätzlichen Aufwand von 16 Unterrichtseinheiten Fortbildung bis zum 30.09.2014 in die Energieeffizienz-Expertenliste eintragen lassen. Diese verlängerten Eintragungsmöglichkeiten mit nur 16 zusätzlichen Stunden gelten ebenfalls für die Gebäudeenergieberater des Handwerks, die ihre Fortbildung nach den älteren Rahmenlehrplänen abgelegt haben. Gebäudeenergieberater des Handwerks mit einer Fortbildung nach dem neuen Rahmenlehrplan ab 2012 erfüllen dagegen grundsätzlich die Anforderungen für die Eintragung in die Expertenliste ohne zusätzlichen Fortbildungsbedarf. Darüber hinaus kann für Wohngebäudenachweise aber auch eine Eintragung über Referenzen erfolgen.

Aufhebung der Unabhängigkeitsregelung für eingetragene Experten
Ab sofort wendet die KfW die im März 2013 eingeführte vorhabensbezogene Unabhängigkeit, die die Gebäudeenergieberater des Handwerks schlechter gestellt hat, bei Einzelmaßnahmen nicht mehr an. Sofern der Sachverständige / der Gebäudeenergieberater des Handwerks in die Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen ist, kann er ab sofort wieder eine Einzelmaßnahme durchführen und gegenüber der KfW bestätigen. Gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes hatte sich der ZDH beim Bundesbauministerium und der KfW seit dem Frühjahr 2013 in zahlreichen Gesprächen und Schreiben für die Aufhebung dieser für das Handwerk negativen Regelung stark gemacht. Zwar wird diese Änderung erst im nächsten Merkblatt offiziell dokumentiert, die KfW wird aber ab sofort das Unabhängigkeitskriterium nach Durchführung (in der Kreditvariante) oder bei Verwendungsnachweisen (Zuschuss) für Einzelmaßnahmen nicht weiter verfolgen und geht von einer ordnungsgemäßen Planung und Durchführung des Sanierungsvorhabens aus – Voraussetzung ist, dass der Sachverständige in die Expertenliste eingetragen ist.

Diese Neuregelungen sind ein guter Verhandlungserfolg für das Handwerk. Die qualifizierten Gebäudeenergieberater des Handwerks können im wichtigen Bereich der Einzelmaßnahmen nun wieder wie zuvor beraten, durchführen und bestätigen, wenn sie bereits auf der Expertenliste eingetragen sind. Für den Fall, dass sie noch nicht eingetragen sind, können sie sich noch bis Ende September 2014 durch den Nachweis von 16 Unterrichtseinheiten Fortbildung in den Bereichen energiesparendes Bauen und Sanieren vereinfacht in die Liste eintragen lassen. Das gibt den betroffenen und interessierten Experten aus dem Handwerk ausreichend Zeit, sich gegebenenfalls nachzuqualifizieren oder bereits abgeleistete Fortbildungen gegenüber der Dena zu dokumentieren.

Quelle: ZDH[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“haase“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_column_text]Download

Gebaeudeenergieberater[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) trat am 01.06.2014 in Kraft. Diese regelt bundesweit die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige und nebenberufliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§§ 53,54 KrWG). Betroffen davon sind vor allem Handwerksbetriebe, die die Abfälle der eigenen Tätigkeit oder ausgebaute/ausgetauschte Bauteile von Kunden abfahren.

 

Der Anwendungsbereich hat sich gegenüber der bisherigen Beförderungserlaubnisverordnung ganz erheblich vergrößert. Erstmals sind auch Unternehmen betroffen, deren Hauptgeschäftszweck nicht der Abfallwirtschaft zuzuordnen ist, so z. B. viele Handwerksbetriebe.

 

Einen ersten Überblick über die Regelungen finden Sie im Informationsmaterial der SBB. Bitte prüfen Sie die Pflichten für Ihren Betrieb, die aus der Anzeige- und Erlaubnisverordnung resultieren.

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SBB-Informationsblatt zur AbfAEV 2015[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]