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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Arbeitsschutz! Sicherheit für den Arbeitnehmer, Rechtssicherheit für den Arbeitgeber

In erster Linie bedeutet Arbeitsschutz, das Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers, unversehrt von der Arbeit nach Hause zurück zu kommen, dennoch stöhnen die meisten wenn es wieder heißt: Sicherheitsunterweisung, persönliche Schutzausrüstung anlegen und Sicherheitsbestimmungen einhalten. Der Arbeitsschutz ist aber Plicht und gesetzlich verankert.

Für den Arbeitnehmer bedeutet das Nichteinhalten dieser Pflichten im Falle eines Falles  nicht nur das in Kauf nehmen des gesundheitlichen Schadens, sondern auch das Erlöschen des Versicherungsschutzes der jeweiligen Berufsgenossenschaft.

Für den Arbeitgeber kann die Nichterfüllung seiner Pflichten als Organisationsverschulden gewertet und zur privaten Haftungsfalle werden. Hier werden im Falle eines Falles die Berufsgenossenschaftsbeiträge erhöht und im schlimmsten Fall, schaltet  sich die Staatsanwaltschaft ein. Zudem können bei stichprobenartigen Kontrollen Bußgelder verhängt werden. Hierzu werden im Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), z.B. für das Vergehen „Die Gefährdungsbeurteilung nicht korrekt, vollständig oder rechtzeitig gemacht“, 3.000 Euro aufgerufen. Im Bußgeldkatalog zum Arbeitssicherheitsgesetz werden für das Vergehen „Keine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt bestellen (Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz)“ bis zu 25.000 Euro fällig. Dabei kann man mit wenig Aufwand ein Arbeitsschutzmanagement entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstellen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihre Maßnahmen zum Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen ausreichend sind, kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gern.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Nachstehend informieren wir über aktuelle nationale wie europäische Entwicklungen im Arbeitsschutz:

 1. Änderung technischer Regeln

In den vergangenen Monaten wurden eine Reihe geänderter technischer Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und Gefahrstoffe (TRGS) veröffentlicht:

Für Arbeitsstätten:

Für Gefahrstoffe:

Diese und alle anderen aktuellen technischen Regeln finden Sie auf der Internetseite  der BAuA www.baua.de unter der Rubrik „Technischer Arbeitsschutz“.

2. Überarbeitung von EU-Arbeitsschutzrichtlinien

Bis Ende 2018 läuft bei der EU-Kommission ein Programm zur Modernisierung des EU-Arbeits-und Gesundheitsschutzes. Konkret geht es darum, innerhalb der nächsten zwei Jahre veraltete EU-Arbeitsschutzrichtlinien zu aktualisieren oder zu streichen mit dem Ziel, eine praxisorientiertere Umsetzung zu erreichen.

Folgende sechs Richtlinien sollen bis Ende 2018 „modernisiert“ werden:

Im ersten Schritt hat eine von der EU-Kommission eingesetzte Expertengruppe den grundsätzlichen Anpassungsbedarf dieser Richtlinien identifiziert (siehe Anlage). Im nächsten Schritt wird die zuständige Working Party eine Stellungnahme zur Anpassung der Arbeitsschutzrichtlinien erarbeiten, welche am 01.12.2018 verabschiedet werden soll. Die Arbeitgeberseite setzt sich dafür ein, dass lediglich „technische“ Streichungen einzelner Vorschriften und keine „substanziellen Anpassungen“ an den Richtlinien vorgenommen werden. Denn substanzielle Anpassungen müssten im Unterschied zu technischen Anpassungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden. Dies könnte dazu führen, dass die zu begrüßende Absicht, veraltete bürokratische Regelungen zu entschlacken, zum Anlass genommen wird, neue Bestimmungen in die Richtlinien aufzunehmen.

3. Einigung zur erstenErweiterung der EU-Krebsrichtlinie

Am 11. Juli 2017 haben das Europäische Parlament und der Rat eine Einigung über den Vorschlag der Kommission zur Festlegung neuer oder strengerer Arbeitsplatzgrenzwerte für mehrere krebserregende chemische Stoffe (sog. 1. Welle zur Erweiterung der Krebsrichtlinie) erzielt.Die Aufnahme von reproduktionstoxischen Stoffen in den Geltungsbereich der Richtlinie wurde abgelehnt und die vom EU-Parlament vorgeschlagene Anpassung einzelner Grenzwerte wurde nur teilweise bzw. in abgeschwächter Form übernommen. Weitere Informationen, z. B. zu den einzelnen Grenzwerten, können Sie der Pressemitteilung des Europäischen Rats entnehmen.

 

Quelle: ZDH im Juli 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Dezember 2015 hat die ECHA fünf weitere als mutagen, persistent oder toxisch eingestufte Stoffe in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen. Die Aufnahme in die Kandidatenliste ist der erste Schritt des Beschränkungsverfahrens, das mit der Aufnahme der Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung endet.

Rechtsfolge der Aufnahme in Anhang XIV ist, dass jede weitere Verwendung des Stoffs einer Zulassung bedarf. Die Stoffe werden mit einem Ablauftermin versehen. Dieser Ablauftermin liegt 3,5 bis 4 Jahre nach Aufnahme des Stoffes in den Anhang XIV. Nach Ablauf der Frist darf der betreffende Stoff ohne eine Zulassung weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden.

Außerdem wird ein Termin mindestens 18 Monate vor dem Ablauftermin festgelegt, bis zu dem ein entsprechender Antrag auf Zulassung eingereicht werden muss. Nur dann besteht für Unternehmen die Möglichkeit, den zulassungspflichtigen Stoff auch nach Ablauf der Frist weiterhin zu verwenden oder in Verkehr zu bringen. Der Zulassungsantrag ist bei der ECHA einzureichen. Die Entscheidung über die Zulassungsanträge trifft die Europäische Kommission.

In die Kandidatenliste wurden nunmehr die nachfolgend genannten Stoffe (aufgeführt sind die jeweiligen englischen Bezeichnungen) aufgenommen:

(Zwischenprodukt bei der Herstellung verschiedener Chemikalien; geringfügig auch als Lösungsmittel, Schmierölbestandteil, chemisches Reagenz und als Zusatz bei Sprengstoffen. sowie als Zündbeschleuniger für Dieselkraftstoffe verwendbar)

 

(UV-Schutzmittel in Beschichtungen, Plastik, Gummi und Kosmetik)

 

(UV-Schutzmittel in Beschichtungen, Plastik, Gummi und Kosmetik

 

(in Elektrolytflüssigkeit von Lithium-Ionen)

 

(Prozesschemikalie zur Herstellung von Fluoropolymeren/Schmieröladditiven; bewuchsverhinderndes Mittel für Textilien; Reinigungsmittel; Poliermittel; wasserabweisendes Mittel für Kristalldisplays).

Für Hersteller und Importeure gehen bereits mit der Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste – unter bestimmten Umständen – Informationspflichten einher. Diese betreffen Erzeugnisse, die mehr als 0,1 Massenprozent eines Kandidatenstoffs enthalten. Außerdem sind Produzenten und Importeure informationspflichtig, die in einem Erzeugnis pro Jahr mehr als eine Tonne eines solchen Stoffes verwenden.

 

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Die vollständige Kandidatenliste finden Sie unter folgendem Link: http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table.

Sollten Sie eine Betroffenheit in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Branche feststellen, geben Sie uns bitte Bescheid.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind schon seit langer Zeit nur möglich, wenn im Betrieb sachkundiges Personal beschäftigt wird. Dazu gibt es in der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ Vorschriften über die in Abhängigkeit von den Tätigkeiten zu erwerbende Sachkunde.

Unternehmen einiger Branchen, wie z. B. Schornsteinfeger, Klempner, Schlosser  und Elektriker, konnten ihre Mitarbeiter vor Jahren einmalig für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien, die nur zu einer geringen Exposition führen, ausbilden lassen. Diese spezielle Sachkunde nach Anlage 5 der TRGS 519 wurde von Innungen, Kammern oder Verbänden unter Beteiligung von Unfallversicherungsträgern oder Arbeitsschutzbehörden als geschlossene Lehreinheit branchenspezifisch durchgeführt. Eine behördliche Prüfung brauchte nicht abgelegt zu werden.

Diese Sachkunde, die in einem Lehrgang nach Anlage 5 der bis Dezember 2013 geltenden TRGS 519 erworben wurde, kann zzt. noch – beschränkt auf die in dem Sachkundenachweis genannte Tätigkeit – als hinreichende Sachkunde i. S. v. Nr. 2.7 Absatz 4 der TRGS 519 vom Januar 2014 gewertet werden.

Die Gültigkeit eines solchen Sachkundenachweises nach Anlage 5 der TRGS 519 endet aber entsprechend Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 Gefahrstoffverordnung  am 30. Juni 2016.

Die Sachkunde kann nicht durch den Besuch eines Fortbildungslehrgangs verlängert werden. Für diese Mitarbeiter ist der Besuch eines Grundlehrgangs nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 erforderlich, wenn sie weiterhin Tätigkeiten mit Asbest ausführen sollen.

Für eine Beratung steht Herr Häusler vom Landesamt für Arbeitsschutz gern zur Verfügung.

Kontakt:
Herr Uwe Häusler
Landesamt für Arbeitsschutz
Regionalbereich Ost
Dienstort Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Str. 04
15236 Frankfurt (Oder)
Tel. (0331) – 8683 452
E-Mail: uwe.haeusler@las.brandenburg.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“pilz“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das itb und der ZDH haben eine Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz für Handwerksbetriebe erarbeitet.

Zu den Pflichten des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz gehört die Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung. Seit 2013 müssen dabei auch die psychischen Belastungen am Arbeitsplatz explizit berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund haben das Institut für Technik der Betriebsführung (itb) und der ZDH eine Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz für Handwerksbetriebe erarbeitet.

Die Checkliste soll insbesondere Arbeitgebern in kleineren Betrieben des Handwerks einen praxisnahen Einstieg in den Umgang mit psychischen Belastungen am Arbeitsplatz ermöglichen. Neben einer kurzen allgemeinen Einführung in das Thema enthält die Checkliste eine Beschreibung der Vorgehensweise bei der Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz mit vielen Beispielen. Schließlich können die Arbeitgeber ihre eigene Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung in eine Checkliste eintragen und damit ihre bestehende Dokumentation ergänzen.

Die Checkliste stellen wir Ihnen gern als Download auf diesen Seiten zur Verfügung.

Quelle: ZDH im November 2015[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Download

Gefaehrdungsbeurteilung_psychischer_Belastungen_am_Arbeitsplatz[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]