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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Energie- und Stromsteuer: Aktualisierte Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes zum Thema „Spitzenausgleich“

Die aktualisierte Fassung der Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes über Teilentlastungen von der Energie- und Stromsteuer durch den sog. Spitzenausgleich informiert über die bei der Beantragung zu beachtenden Neuregelungen.

Auch in Zukunft soll die Informationsschrift „Regelung des Spitzenausgleichs – Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes“ (siehe Download) eine praxisnahe Hilfestellung sowohl für die Betriebe als auch für Berater bieten. Die aktualisierte Fassung beinhaltet die Neuerungen des zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen zweiten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes. Ferner enthält die Neufassung Ausführungen zur „Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen“ (Kap. IV.3) und beantwortet aktuelle Fragen aus der Praxis.

 

Quelle: ZDH im Juni 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Handreichung Spitzenausgleich[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Arbeitsschutz! Sicherheit für den Arbeitnehmer, Rechtssicherheit für den Arbeitgeber

In erster Linie bedeutet Arbeitsschutz, das Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers, unversehrt von der Arbeit nach Hause zurück zu kommen, dennoch stöhnen die meisten wenn es wieder heißt: Sicherheitsunterweisung, persönliche Schutzausrüstung anlegen und Sicherheitsbestimmungen einhalten. Der Arbeitsschutz ist aber Plicht und gesetzlich verankert.

Für den Arbeitnehmer bedeutet das Nichteinhalten dieser Pflichten im Falle eines Falles  nicht nur das in Kauf nehmen des gesundheitlichen Schadens, sondern auch das Erlöschen des Versicherungsschutzes der jeweiligen Berufsgenossenschaft.

Für den Arbeitgeber kann die Nichterfüllung seiner Pflichten als Organisationsverschulden gewertet und zur privaten Haftungsfalle werden. Hier werden im Falle eines Falles die Berufsgenossenschaftsbeiträge erhöht und im schlimmsten Fall, schaltet  sich die Staatsanwaltschaft ein. Zudem können bei stichprobenartigen Kontrollen Bußgelder verhängt werden. Hierzu werden im Bußgeldkatalog zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), z.B. für das Vergehen „Die Gefährdungsbeurteilung nicht korrekt, vollständig oder rechtzeitig gemacht“, 3.000 Euro aufgerufen. Im Bußgeldkatalog zum Arbeitssicherheitsgesetz werden für das Vergehen „Keine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt bestellen (Verstoß gegen vollziehbare Anordnung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz)“ bis zu 25.000 Euro fällig. Dabei kann man mit wenig Aufwand ein Arbeitsschutzmanagement entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstellen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihre Maßnahmen zum Arbeitsschutz in Ihrem Unternehmen ausreichend sind, kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gern.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]„Energiebuch“ bei der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg erhältlich

Handwerker der Region können ab sofort das „Energiebuch“ der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE) bei der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg abfordern.

Das Energiebuch hilft Geschäftsführern kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), Energieverbrauchsdaten auszuwerten. Mit minimalem Arbeitsaufwand lassen sich so Einsparpotenziale im Betrieb identifizieren.

Von der Erfassung der Energiekosten über die Betrachtung von Maschinen und Fuhrpark bis hin zur Auswertung der CO2-Emission können verschiedenste Aspekte in die Dokumentation einfließen. Wie detailliert das Analysewerkzeug genutzt wird, entscheidet jeder Unternehmer selbst.

Das Energiebuch steht sowohl als Druckversion wie auch als digitales Exemplar zur Verfügung. Während in der Druckversion vorgefertigte Datenblätter und Auswertungstabellen von Hand gefüllt werden, gewährleistet das digitale Energiebuch auf Softwarebasis eine unkomplizierte Handhabung am Rechner. Entwickelt wurde das speziell auf die Bedürfnisse von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ausgerichtete Tool unter anderem vom Umwelt- und Transferzentrum der Handwerkskammer zu Leipzig.

„Mit dem digitalen Energiebuch unterstützen wir Handwerksbetriebe, sich energieeffizient aufzustellen. Alle für den Energieverbrauch relevanten Betriebsinformationen können darin übersichtlich erfasst und ausgewertet werden. Damit können Geschäftsführer und Betriebsleiter die richtigen Investitionsentscheidungen treffen und ihren Betrieb fit für die Zukunft machen“, kommentiert Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks im Rahmen der Internationalen Handwerksmesse.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Am 18. Dezember 2017 haben Europäisches Parlament, Rat und Kommission eine Einigung bezüglich der Überarbeitung der Abfallrahmen-Richtlinie erzielt und das Trilog- Verfahren abgeschlossen.

Die Verhandlungsparteien haben sich auf die Streichung des Art. 26 Abfallrahmenrichtlinie verständigt – womit auch die angedachte neue explizite europäische Regelung für eine Öffnungsklausel von der Registerpflicht beim Transport nicht-gefährlicher Abfälle bis zu einem Volumen von 20 Tonnen jährlich entfällt. Das deutsche Recht fingiert in Anlehnung an die EUGH-Rechtsprechung (§ 7 Abs. 9 Satz 2 AbfAEV), dass das Sammeln oder Befördern von Abfällen dann gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht-gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt. Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung. Diese Definition basiert auf einer Auslegung des bisherigen Art. 35 der Richtlinie.

Sobald detaillierte Verhandlungsergebnisse vorliegen, werden wir diese veröffentlichen, voraussichtlich Anfang Februar 2018.

Quelle: ZDH im Januaur 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“Kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Gebäudeenergieberater (HWK) dürfen künftig geförderte Energieberatungen durchführen. Die BAFA Vor-Ort-Beratungsrichtlinie und die Richtlinie über Energieberatungen im Mittelstand wurden überarbeitet und am 07.11.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Ab dem 01.12.2017 dürfen Gebäudeenergieberater (HWK), die in einem Handwerksbetrieb angestellt sind oder einen solchen führen, die geförderte BAFA Vor-Ort-Beratung sowie den gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplan erstellen. Darüber hinaus dürfen Gebäudeenergieberater (Hwk) anschließende Sanierungsmaßnahmen umsetzen!

Die überarbeitete „Richtlinie über die Förderung der Energieberatung in Wohngebäuden vor Ort“, welche am 07.11.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, finden Sie im Download auf diesen Seiten.

Mit der Modifikation der BAFA-Vor-Ort-Beratungsrichtlinie, gehen Änderungen der „Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand“ (EBM-RL) einher:
Gemäß der ebenfalls heute im Bundesanzeiger veröffentlichten EBM-RL, welche Sie im Download auf diesen Seiten finden, werden Betriebe mit weniger als 10.000 Euro Jahresenergiekosten weiterhin bis zu 1.200 Euro Zuschuss erhalten. Firmen mit mehr als 10.000 Euro Jahresenergiekosten erhalten ebenfalls einen Zuschuss von 80 Prozent der Beratungskosten, jedoch wird deren Förderhöchstsatz von 8.000 Euro auf 6.000 Euro reduziert. Eine sich an die Beratung anschließende Umsetzungsbegleitung soll künftig im Rahmen der investiven Programme gefördert werden. Die mit diesem Beratungsprogramm grundsätzlich möglichen Potenziale werden hierdurch nicht erschlossen.

Quelle: ZDH im November 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message]RL Förderung Energieberatung im Mittelstand

RL Förderung Energieberatung Wohngebäude[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Im Rahmen der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz wurde gemeinsam von sieben Umweltzentren des Handwerks, dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und unterstützt von Handwerksbetrieben ein neuer Steckbrief für das Kfz-Handwerk erstellt.

Dieser zeigt auf:

Den signifikantesten Einfluss auf die produktionsspezifische Energieeffizienz haben:

Den Steckbrief in Form der Veröffentlichung “Der energieeffiziente Kfz-Betrieb” finden Sie als Download auf diesen Seiten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Der energieeffiziente Kfz-Betrieb[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Im Rahmen der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz wurde gemeinsam von sieben Umweltzentren des Handwerks, dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und unterstützt von Handwerksbetrieben ein neuer Steckbrief für das Fleischerhandwerk erstellt.

Dieser zeigt auf:

Den signifikantesten Einfluss auf die produktionsspezifische Energieeffizienz haben:

Den Steckbrief in Form der Veröffentlichung „Die energieeffiziente Fleicherei“ finden Sie als Download auf diesen Seiten.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“klohs“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Die energieeffiziente Fleischerei[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Nachstehend informieren wir über aktuelle nationale wie europäische Entwicklungen im Arbeitsschutz:

 1. Änderung technischer Regeln

In den vergangenen Monaten wurden eine Reihe geänderter technischer Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und Gefahrstoffe (TRGS) veröffentlicht:

Für Arbeitsstätten:

Für Gefahrstoffe:

Diese und alle anderen aktuellen technischen Regeln finden Sie auf der Internetseite  der BAuA www.baua.de unter der Rubrik „Technischer Arbeitsschutz“.

2. Überarbeitung von EU-Arbeitsschutzrichtlinien

Bis Ende 2018 läuft bei der EU-Kommission ein Programm zur Modernisierung des EU-Arbeits-und Gesundheitsschutzes. Konkret geht es darum, innerhalb der nächsten zwei Jahre veraltete EU-Arbeitsschutzrichtlinien zu aktualisieren oder zu streichen mit dem Ziel, eine praxisorientiertere Umsetzung zu erreichen.

Folgende sechs Richtlinien sollen bis Ende 2018 „modernisiert“ werden:

Im ersten Schritt hat eine von der EU-Kommission eingesetzte Expertengruppe den grundsätzlichen Anpassungsbedarf dieser Richtlinien identifiziert (siehe Anlage). Im nächsten Schritt wird die zuständige Working Party eine Stellungnahme zur Anpassung der Arbeitsschutzrichtlinien erarbeiten, welche am 01.12.2018 verabschiedet werden soll. Die Arbeitgeberseite setzt sich dafür ein, dass lediglich „technische“ Streichungen einzelner Vorschriften und keine „substanziellen Anpassungen“ an den Richtlinien vorgenommen werden. Denn substanzielle Anpassungen müssten im Unterschied zu technischen Anpassungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden. Dies könnte dazu führen, dass die zu begrüßende Absicht, veraltete bürokratische Regelungen zu entschlacken, zum Anlass genommen wird, neue Bestimmungen in die Richtlinien aufzunehmen.

3. Einigung zur erstenErweiterung der EU-Krebsrichtlinie

Am 11. Juli 2017 haben das Europäische Parlament und der Rat eine Einigung über den Vorschlag der Kommission zur Festlegung neuer oder strengerer Arbeitsplatzgrenzwerte für mehrere krebserregende chemische Stoffe (sog. 1. Welle zur Erweiterung der Krebsrichtlinie) erzielt.Die Aufnahme von reproduktionstoxischen Stoffen in den Geltungsbereich der Richtlinie wurde abgelehnt und die vom EU-Parlament vorgeschlagene Anpassung einzelner Grenzwerte wurde nur teilweise bzw. in abgeschwächter Form übernommen. Weitere Informationen, z. B. zu den einzelnen Grenzwerten, können Sie der Pressemitteilung des Europäischen Rats entnehmen.

 

Quelle: ZDH im Juli 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mülltrennung ist sei 1. August 2017 noch viel detaillierter vorgeschrieben. Umfangreiche Dokumentationspflichten gehen damit einher. Diese entfallen nur, wenn bei Bau- und Abbruchmaßnahmen weniger als zehn Kubikmeter an Abfällen entstehen. Entscheiden sich Betriebe gegen eine getrennte Sammlung, müssen sie dokumentieren, warum die getrennte Sammlung technisch nicht möglich ist oder warum die getrennte Sammlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Die bislang geltende 15 Jahre alte Gewerbeabfallverordnung wird jetzt modernisiert. Sie regelt die Entsorgung der so genannten gewerblichen Siedlungsabfälle, die eine ähnliche Zusammensetzung wie Hausmüll haben, also keine typischen Produktionsabfälle sind. Notwendig geworden war eine Neufassung aufgrund der EU-weit geltenden 5-stufigen „Abfallhierarchie“. Waren bisher die stoffliche und die energetische Verwertung von Abfällen auf gleicher Ebene, muss nun der stofflichen Verwertung grundsätzlich der Vorrang eingeräumt werden. Damit gibt es die neue Pflicht, Abfälle getrennt nach zehn verschiedenen Materialien zu sammeln, zu befördern und der Wiederverwertung zuzuführen.

Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemisch, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen beziehungsweise Keramik müssen einzeln sortiert und verwertet werden. Zudem muss diese Trennung auch noch ganz genau dokumentiert – etwa fotografiert – und Lagepläne der Abfallbehälter gezeichnet werden. Derjenige, der den Abfall zur Wiederverwertung oder zum Recycling übernimmt, muss das bestätigen. Diese Dokumentationspflichten entfallen nur, wenn insgesamt weniger als zehn Kubikmeter an Bau- und Abbruchabfällen anfallen.
Für kleine Handwerker ist das absolut nicht praktikabel. Verbände des Handwerks hatten bereits im Vorfeld die zusätzliche Bürokratie beklagt. Nach Schätzungen könnten schon bei kleinsten Baumaßnahmen Kosten von 100 Euro für die Dokumentation anfallen. Die Anforderungen an die Getrennthaltung von Abfällen müssen die praktischen Gegebenheiten an – zumeist kleinen – handwerklichen Betriebsstandorten und auf Baustellen angemessen berücksichtigen, ist aus dem Zentralverband des Deutschen Handwerks zu hören. Das Gesetz gehe in weiten Teilen an der Praxis vorbei.

Die wichtigsten Fakten

Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemisch, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel und Fliesen beziehungsweise Keramik müssen einzeln sortiert und verwertet werden. Zudem muss diese Trennung auch noch ganz genau dokumentiert – etwa fotografiert – und Lagepläne der Abfallbehälter gezeichnet werden.

Diese Dokumentationspflichten entfallen nur, wenn insgesamt weniger als zehn Kubikmeter an Bau- und Abbruchabfällen anfallen. Nach Schätzungen könnten schon bei kleinsten Baumaßnahmen Kosten von 100 Euro für die Dokumentation anfallen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können auch in 2017 eine Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer in Form des Spitzenausgleichs in voller Höhe erhalten.

Hintergrund: Seit 2013 erhalten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich aus beihilferechtlichen Gründen nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Ziels ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen (§ 55 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EnergieStG, § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a StromStG).

Im für das Antragsjahr 2017 maßgeblichen Bezugsjahr 2015 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 3,9 % gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012 (vgl. Anlage zu § 55 EnergieStG, Anlage zu § 10 StromStG). Das RWI kommt in seinem Monitoringbericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 10,8 % gegenüber dem Basiswert betrug. Das Bundeskabinett hat am 11. Januar 2017 die Zielerreichung festgestellt. Die Bekanntmachung der Feststellung erfolgte am 26. Januar 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2017, 106).

Hinweis: Auch in Zukunft soll die Informationsschrift „Regelung des Spitzenausgleichs – Handreichung für Handwerksbetriebe des Produzierenden Gewerbes“ eine praxisnahe Hilfestellung sowohl für die Betriebe als auch für Berater bieten. Da ab 2017 einige Neuregelungen bei der Inanspruchnahme des Spitzenausgleichs zu beachten sind, wurde diese in Teilen überarbeitet und ergänzt.
Die Informationsschrift ist unter https://www.zdh.de/themen/steuern-und-finanzen/weitere-steuerarten/oekosteuer/ abrufbar.

Quelle: ZDH im März 2017[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]ZDH Handreichung Spitzenausgleich[/vc_message][/vc_column][/vc_row]