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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind schon seit langer Zeit nur möglich, wenn im Betrieb sachkundiges Personal beschäftigt wird. Dazu gibt es in der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 „Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ Vorschriften über die in Abhängigkeit von den Tätigkeiten zu erwerbende Sachkunde.

Unternehmen einiger Branchen, wie z. B. Schornsteinfeger, Klempner, Schlosser  und Elektriker, konnten ihre Mitarbeiter vor Jahren einmalig für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien, die nur zu einer geringen Exposition führen, ausbilden lassen. Diese spezielle Sachkunde nach Anlage 5 der TRGS 519 wurde von Innungen, Kammern oder Verbänden unter Beteiligung von Unfallversicherungsträgern oder Arbeitsschutzbehörden als geschlossene Lehreinheit branchenspezifisch durchgeführt. Eine behördliche Prüfung brauchte nicht abgelegt zu werden.

Diese Sachkunde, die in einem Lehrgang nach Anlage 5 der bis Dezember 2013 geltenden TRGS 519 erworben wurde, kann zzt. noch – beschränkt auf die in dem Sachkundenachweis genannte Tätigkeit – als hinreichende Sachkunde i. S. v. Nr. 2.7 Absatz 4 der TRGS 519 vom Januar 2014 gewertet werden.

Die Gültigkeit eines solchen Sachkundenachweises nach Anlage 5 der TRGS 519 endet aber entsprechend Anhang I Nr. 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 Gefahrstoffverordnung  am 30. Juni 2016.

Die Sachkunde kann nicht durch den Besuch eines Fortbildungslehrgangs verlängert werden. Für diese Mitarbeiter ist der Besuch eines Grundlehrgangs nach Anlage 3 oder 4 der TRGS 519 erforderlich, wenn sie weiterhin Tätigkeiten mit Asbest ausführen sollen.

Für eine Beratung steht Herr Häusler vom Landesamt für Arbeitsschutz gern zur Verfügung.

Kontakt:
Herr Uwe Häusler
Landesamt für Arbeitsschutz
Regionalbereich Ost
Dienstort Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Str. 04
15236 Frankfurt (Oder)
Tel. (0331) – 8683 452
E-Mail: uwe.haeusler@las.brandenburg.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“pilz“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das itb und der ZDH haben eine Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz für Handwerksbetriebe erarbeitet.

Zu den Pflichten des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz gehört die Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung. Seit 2013 müssen dabei auch die psychischen Belastungen am Arbeitsplatz explizit berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund haben das Institut für Technik der Betriebsführung (itb) und der ZDH eine Checkliste für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz für Handwerksbetriebe erarbeitet.

Die Checkliste soll insbesondere Arbeitgebern in kleineren Betrieben des Handwerks einen praxisnahen Einstieg in den Umgang mit psychischen Belastungen am Arbeitsplatz ermöglichen. Neben einer kurzen allgemeinen Einführung in das Thema enthält die Checkliste eine Beschreibung der Vorgehensweise bei der Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz mit vielen Beispielen. Schließlich können die Arbeitgeber ihre eigene Gefährdungsbeurteilung zur psychischen Belastung in eine Checkliste eintragen und damit ihre bestehende Dokumentation ergänzen.

Die Checkliste stellen wir Ihnen gern als Download auf diesen Seiten zur Verfügung.

Quelle: ZDH im November 2015[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Download

Gefaehrdungsbeurteilung_psychischer_Belastungen_am_Arbeitsplatz[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Zahlreiche Betriebe, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, müssen sich nach § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung schon seit dem 4. Juli 2009 zertifizieren lassen, damit sie (weiter) ihre Tätigkeit ausführen dürfen. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vor.

Das Zertifikat wird erteilt, wenn das jeweilige Unternehmen u.a. ausreichend sachkundiges Personal beschäftigt. Wir raten Ihnen daher dringend, zu prüfen, ob ihr Betrieb in den Anwendungsbereich der Chemikalien-Klimaschutzverordnung fällt. Denn wer die Anforderungen an die Wartung und Inspektion entsprechender Anlagen sowie die Rückgewinnung und Rücknahme der geregelten Stoffe nicht einhält, riskiert hohe Bußgelder von bis zu 50.000 Euro!

Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, darf seit dem 4. Juli 2009 nur noch mit Sachkundebescheinigung arbeiten:

  1. Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
  2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
  3. Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
  4. Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
  5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.

Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg ist eine der zuständigen Stellen für die Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung der Sachkundebescheinigung. Wenn Sie Fragen zum Erwerb dieser Sachkundebescheinigungen haben, können Sie sich gern an uns wenden.

Für die Erteilung der Betriebszertifikate sind nicht die Handwerkskammern zuständig, sondern das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) in Potsdam. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ulf Werner (LUGV V1), Tel.: 03328/ 436 243, E-Mail: Ulf.Werner@LUGV.Brandenburg.de

Für alle weiteren Fragen steht Ihnen die Beraterin für Technik und Umwelt gern zur Verfügung. Einen „Antrag auf Zertifizierung von Betrieben aufgrund § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung“ stellen wir Ihnen gern als Download zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Download

Antrag Zertifizierung Betriebe ChemKlimaV[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die energetische Gebäudesanierung gewinnt immer mehr an Bedeutung und Hauseigentümer suchen deshalb verstärkt nach seriösen Partnern und Beratern, bevor sie solch ein Projekt beginnen. Für diese komplexe Aufgabenstellung braucht man nicht zuletzt aufgrund  der Fülle von Produkten und Förderprogrammen qualifizierte Beratung.
Die Gebäudeenergieberater im Handwerk sind kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Themen Energieeinsparung und Energieeffizienz, denn Sie beherrschen nicht nur die theoretischen Grundlagen, sondern können auch wertvolle Hinweise zur praktischen Umsetzung vom Keller bis zum Dach geben.
Der Gebäudeenergieberater untersucht und beurteilt das Bauwerk unter bauphysikalischen, bautechnischen, baurechtlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten, entwickelt Konzepte und verbessert die Energiebilanz eines Bauwerks nachhaltig.
Wenn Sie Ihr Tätigkeitsfeld erweitern möchten, qualifizieren Sie sich zum Spezialisten für Umweltschutz und Energieeinsparfragen. Wie? Mit der Fortbildung zum Gebäudeenergieberater (HwK). Der Lehrgang wird bundeseinheitlich angeboten und schließt mit einer Fortbildungsprüfung ab. Die Themenbereiche sind u.a.: Bauwerke/Baukonstruktion, Energieeinsparverordnung (EnEV), Bauphysik, Technische Anlagen, Modernisierungsplanung.


Die Kontaktdaten der in der
Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg ausgebildeten und geprüften Gebäudeenergieberatern/innen (HwK) stellen wir Ihnen gern als Download zur Verfügung.
Weitere Hinweise:
Der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs zum Gebäudeenergieberater berechtigt zur Ausstellung des Energieausweises von Wohngebäuden, wenn bestimmte Eingangsqualifizierungen vorhanden sind. Die Berechtigung kann im Einzelfall bei uns erfragt werden.
Der Lehrgang wird im Bildungszentrum der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg in Teilzeit sowie in Vollzeit durchgeführt und umfasst 240 Unterrichtsstunden. Im Anschluss erfolgt die  Fortbildungsprüfung vor der Handwerkskammer.
Bei Fragen zum Inhalt und Ablauf sowie zur Förderung wenden Sie sich bitte an Frau Katrin Uhr unter Telefon 0335 5554-200.

Verbindlichkeit der Energieeffizienz-Expertenliste
Die bereits im letzten Jahr angekündigte verbindliche Anwendung der Energieeffizienz-Expertenliste für die KfW-Programme „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ startet zum 1. Juni 2014 (ursprünglich war der 1.02.2014 geplant). Ab dem 1. Juni 2014 werden nur noch qualifizierte Experten in den KfW-Programmen zugelassen, die in der Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen sind. Die technische Umsetzung der verbindlichen Anwendung erfolgt über die Online-Anwendung. So ist ab dem 1. Juni 2014 die Erstellung der „Online-Bestätigung zum Antrag“ (in den Kreditvarianten) bzw. des „Online-Antrags“ (im Zuschussfall) nur noch über die Zugangsberechtigung für die in der Expertenliste eingetragenen Energieberater möglich. Dazu wird eine Identifikationsnummer erforderlich. Über die näheren Einzelheiten will die KfW rechtzeitig vor Einführung der neuen Anwendung informieren.

Verlängerung der vereinfachten Eintragung in die Expertenliste
Für den Eintrag als Sachverständiger für die KfW-Förderprogramme in der Energieeffizienz-Expertenliste hat die KfW die Übergangsfristen verlängert. So können sich Energieberater mit einer erfolgreichen Weiterbildung zum BAFA-Vor-Ort-Berater (nach der Richtlinie zur Vor-Ort-Beratung ab November 2001) mit dem zusätzlichen Aufwand von 16 Unterrichtseinheiten Fortbildung bis zum 30.09.2014 in die Energieeffizienz-Expertenliste eintragen lassen. Diese verlängerten Eintragungsmöglichkeiten mit nur 16 zusätzlichen Stunden gelten ebenfalls für die Gebäudeenergieberater des Handwerks, die ihre Fortbildung nach den älteren Rahmenlehrplänen abgelegt haben. Gebäudeenergieberater des Handwerks mit einer Fortbildung nach dem neuen Rahmenlehrplan ab 2012 erfüllen dagegen grundsätzlich die Anforderungen für die Eintragung in die Expertenliste ohne zusätzlichen Fortbildungsbedarf. Darüber hinaus kann für Wohngebäudenachweise aber auch eine Eintragung über Referenzen erfolgen.

Aufhebung der Unabhängigkeitsregelung für eingetragene Experten
Ab sofort wendet die KfW die im März 2013 eingeführte vorhabensbezogene Unabhängigkeit, die die Gebäudeenergieberater des Handwerks schlechter gestellt hat, bei Einzelmaßnahmen nicht mehr an. Sofern der Sachverständige / der Gebäudeenergieberater des Handwerks in die Energieeffizienz-Expertenliste eingetragen ist, kann er ab sofort wieder eine Einzelmaßnahme durchführen und gegenüber der KfW bestätigen. Gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes hatte sich der ZDH beim Bundesbauministerium und der KfW seit dem Frühjahr 2013 in zahlreichen Gesprächen und Schreiben für die Aufhebung dieser für das Handwerk negativen Regelung stark gemacht. Zwar wird diese Änderung erst im nächsten Merkblatt offiziell dokumentiert, die KfW wird aber ab sofort das Unabhängigkeitskriterium nach Durchführung (in der Kreditvariante) oder bei Verwendungsnachweisen (Zuschuss) für Einzelmaßnahmen nicht weiter verfolgen und geht von einer ordnungsgemäßen Planung und Durchführung des Sanierungsvorhabens aus – Voraussetzung ist, dass der Sachverständige in die Expertenliste eingetragen ist.

Diese Neuregelungen sind ein guter Verhandlungserfolg für das Handwerk. Die qualifizierten Gebäudeenergieberater des Handwerks können im wichtigen Bereich der Einzelmaßnahmen nun wieder wie zuvor beraten, durchführen und bestätigen, wenn sie bereits auf der Expertenliste eingetragen sind. Für den Fall, dass sie noch nicht eingetragen sind, können sie sich noch bis Ende September 2014 durch den Nachweis von 16 Unterrichtseinheiten Fortbildung in den Bereichen energiesparendes Bauen und Sanieren vereinfacht in die Liste eintragen lassen. Das gibt den betroffenen und interessierten Experten aus dem Handwerk ausreichend Zeit, sich gegebenenfalls nachzuqualifizieren oder bereits abgeleistete Fortbildungen gegenüber der Dena zu dokumentieren.

Quelle: ZDH[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“haase“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_column_text]Download

Gebaeudeenergieberater[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

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Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) trat am 01.06.2014 in Kraft. Diese regelt bundesweit die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige und nebenberufliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§§ 53,54 KrWG). Betroffen davon sind vor allem Handwerksbetriebe, die die Abfälle der eigenen Tätigkeit oder ausgebaute/ausgetauschte Bauteile von Kunden abfahren.

 

Der Anwendungsbereich hat sich gegenüber der bisherigen Beförderungserlaubnisverordnung ganz erheblich vergrößert. Erstmals sind auch Unternehmen betroffen, deren Hauptgeschäftszweck nicht der Abfallwirtschaft zuzuordnen ist, so z. B. viele Handwerksbetriebe.

 

Einen ersten Überblick über die Regelungen finden Sie im Informationsmaterial der SBB. Bitte prüfen Sie die Pflichten für Ihren Betrieb, die aus der Anzeige- und Erlaubnisverordnung resultieren.

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SBB-Informationsblatt zur AbfAEV 2015[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Auftragsberatungsstelle Brandenburg e.V. als Tochterorganisation der brandenburgischen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern wird künftig eine Liste von Fachfirmen zur Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen – kurz: Schallschutzliste – führen. Die Liste soll Eigentümern im Flughafenumfeld, die Schallschutzmaßnahmen umsetzen wollen, eine Hilfestellung bei der Suche nach fachkundigen Firmen bieten.

Alle Unternehmen, die Erfahrungen und Qualifikationen in den einschlägigen Leistungsbereichen haben, können sich ab sofort direkt bei der Auftragsberatungsstelle melden und erhalten dort weiterführende Informationen sowie Unterstützung bei der Eintragung.

Ansprechpartner ist Gert Hirsch (gert.hirsch@abst-brandenburg.de; Tel.: 030/3744607-12). Zudem sind Informationsveranstaltungen für Unternehmer in der Planung, bei denen neben den Einzelheiten der Listung u.a. Informationen zu Umfang und technischen Anforderungen des Flughafen-Schallschutzprogramms übermittelt werden sollen.

Der Auftakt war für den 5. Oktober in Schönefeld geplant.  Wir werden Sie über künftige Termine der Veranstaltungen auf dieser Internetseite informieren.

Hier geht es zum Anbieterverzeichnis.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Termine Informationsveranstaltungen „Schallschutzprogramm BER – Schallschutzliste“
Das Anmeldeformular entnehmen Sie bitte dem Download auf diesen Seiten.

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