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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Das neue Verpackungsgesetz löst ab dem 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung ab. Es betrifft alle Handwerksbetriebe die Waren verpacken und an Dritte weitergeben. Neu ist, dass alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei einem dualen System angemeldet werden müssen und der Hersteller (der Verpacker) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein muss. Hierbei gibt es jedoch eine Ausnahme, die Serviceverpackung, wobei die Systembeteiligungspflicht auf den Verkäufer der Verpackungen übertragen werden kann.

Die Registrierung erfolgt über www.verpackungsregister.org. Die Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht  erfolgt ab der ersten Verpackung. Es gibt keine Schwellenmengen. Bei Nichteinhaltung der Pflichten erfolgt ein Vertriebsverbot, welches mit Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro geahndet wird.

Weitere wichtige Informationen finden Sie unter www.zdh.de/verpackungsgesetz. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie registrierungspflichtig sind, kontaktieren Sie uns, wir helfen gerne weiter.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]eMagazin[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit Wirkung vom 01.01.2015 wurde die bis dahin geltende Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durch die als „F-Gase-Verordnung“ bezeichnete Verordnung über fluorierte Treibhausgase (VO (EU) Nr. 517/2014) abgelöst. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung haben sich die Anforderungen an den Betrieb und die Verwendung bestimmter F-Gas-betriebener Anlagen, Einrichtungen und Erzeugnisse zum Teil wesentlich verschärft.

Betroffen von den neuen Regelungen sind neben den Betreibern derartiger Anlagen auch die Hersteller, Händler und Einführer von F-Gasen, sowie Unternehmen und Personen die mit der Anlageninstallation oder der Anlagenwartung befasst sind.

Als zuständige Überwachungsbehörde hat das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) bezüglich der Einhaltung dieser neuen gesetzlichen Vorgaben stichprobenartige Kontrollen bei Betreibern von ortsfest betriebenen Kälte- und Klimaanlagen (diese stellen im Land Brandenburg die zahlenmäßig größte Gruppe der unter die F-Gase-Verordnung fallenden Anlagen dar) durchgeführt. Hierbei wurde festgestellt, dass die zum Teil deutlich geänderten Anforderungen in der Praxis noch nicht überall bzw. nicht in vollem Umfang umgesetzt werden. Zudem besteht vor Ort bei vielen Anlagenbetreibern noch Informationsbedarf über die geänderte Rechtsgrundlage.

Aus diesem Grund wurde speziell für die Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen ein Merkblatt erarbeitet, in dem die neu geregelten Anlagenanforderungen und die sich daraus ergebenden Betreiberpflichten zusammengefasst dargestellt sind. Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie andere durch die Verordnung erfasste Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen befinden sich in verschiedenen Verkaufs- und Handelseinrichtungen (Großhandel, Handelsketten, Supermärkte und Discounter im Lebensmittelvertrieb) und darüber hinaus jedoch in einer Vielzahl von weiteren Anwendungsbereichen.

Für Rückfragen oder weitergehende Informationen können Sie sich gern mit Herrn Bernd Nimptsch vom LAVG in Verbindung setzen.

Kontakt:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Herr Bernd Nimptsch
Telefon:    0335 560-3293
Telefax:    0335 560-3399
E-Mail: bernd.nimptsch@lavg.brandenburg.de
Internet: http://lavg.brandenburg.de/verbraucherschutz[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“yvonne pilz“][cq_vc_employee name=“jördis kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Umweltpartnerschaft Brandenburg ist eine Kooperation zwischen der Landesregierung und den Spitzenverbänden der Wirtschaft des Landes Brandenburg – den Handwerkskammern (HWKs), den Industrie- und Handelskammern (IHKs) und der Vereinigung der Unternehmerverbände in Berlin und Brandenburg e.V. (UVB). Sie wurde 1999 erstmals vereinbart und dient der engen Zusammenarbeit von Wirtschaft und Landesregierung in der Umwelt- und Wirtschaftspolitik. Durch eine stärker ökologisch ausgerichtete Wirtschaftsweise sollen die Brandenburger Unternehmen zum Erreichen der Energie-, Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele Brandenburgs beitragen. Durch ressourceneffizientes und umweltbewusstes Wirtschaften soll zudem die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe erhöht und die Wertschöpfung und Beschäftigung im Land Brandenburg maßgeblich gesteigert werden.

Am 8. März 2016 wurde die Vereinbarung zur Fortschreibung der Umweltpartnerschaft Brandenburg von Umweltminister Jörg Vogelsänger, Wirtschaftsminister Albrecht Gerber und drei Vertretern der Brandenburger Wirtschaft in der Staatskanzlei unterzeichnet und wird nun zum dritten Mal (bis Ende 2020) fortgeschrieben. Ralph Bührig, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Potsdam und Geschäftsführer des Handwerkskammertages des Landes Brandenburg, unterzeichnete stellvertretend für die drei Brandenburger Handwerkskammern. „Die Umweltpartnerschaft Brandenburg ist ein zentrales Netzwerk für den Austausch zwischen unseren Betrieben und den umweltpolitischen Akteuren des Landes. Deshalb begrüßt das Handwerk die Fortsetzung dieser Partnerschaft. Gerade das daran geknüpfte Brandenburger Umweltsiegel ist ein wichtiges Instrument, den betrieblichen Umweltschutz im Handwerk zu forcieren“, sagte Ralph Bührig.

Das Brandenburger Umweltsiegel ist ein vereinfachtes Umweltmanagementsystem und richtet sich an Handwerksbetriebe, die Ihre Umweltleistungen freiwillig verbessern wollen. Gleichzeitig ist es ein wichtiges Werkzeug, um die betriebliche Umweltleistung in der Herstellung, bei den Produkten und Dienstleistungen zu fördern.

Die Handwerkskammern des Landes Brandenburg setzen sich dafür ein, dass diese freiwilligen Leistungen von der Landesregierung zukünftig noch stärker honoriert werden, z.B. durch Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug. Zudem können die Träger des Brandenburger Umweltsiegels und jene, die planen, es zu erlangen, gegenwärtig von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) erhöhte Zuschüsse auf die Förderung von Investitionsvorhaben beantragen.

Die weitere Ausgestaltung der Umweltpartnerschaft ist zentrale Aufgabe einer ständigen Arbeitsgruppe, der alle Kooperationspartner angehören und die mindestens viermal jährlich tagt. Dabei ist die zielgerichtete Vereinfachung des Umweltrechts auf Landesebene sowie die Reduzierung der Regelungsdichte zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Brandenburg ein wichtiger Arbeitsinhalt der Arbeitsgruppe.

Nähere Informationen zur Umweltpartnerschaft Brandenburg und zum Brandenburger Umweltsiegel sind auf den Internetseiten des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) zu finden: http://www.mlul.brandenburg.de/info/umweltpartnerschaft.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“yvonne pilz“][cq_vc_employee name=“jördis kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Dezember 2015 hat die ECHA fünf weitere als mutagen, persistent oder toxisch eingestufte Stoffe in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen. Die Aufnahme in die Kandidatenliste ist der erste Schritt des Beschränkungsverfahrens, das mit der Aufnahme der Stoffe in Anhang XIV der REACH-Verordnung endet.

Rechtsfolge der Aufnahme in Anhang XIV ist, dass jede weitere Verwendung des Stoffs einer Zulassung bedarf. Die Stoffe werden mit einem Ablauftermin versehen. Dieser Ablauftermin liegt 3,5 bis 4 Jahre nach Aufnahme des Stoffes in den Anhang XIV. Nach Ablauf der Frist darf der betreffende Stoff ohne eine Zulassung weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden.

Außerdem wird ein Termin mindestens 18 Monate vor dem Ablauftermin festgelegt, bis zu dem ein entsprechender Antrag auf Zulassung eingereicht werden muss. Nur dann besteht für Unternehmen die Möglichkeit, den zulassungspflichtigen Stoff auch nach Ablauf der Frist weiterhin zu verwenden oder in Verkehr zu bringen. Der Zulassungsantrag ist bei der ECHA einzureichen. Die Entscheidung über die Zulassungsanträge trifft die Europäische Kommission.

In die Kandidatenliste wurden nunmehr die nachfolgend genannten Stoffe (aufgeführt sind die jeweiligen englischen Bezeichnungen) aufgenommen:

(Zwischenprodukt bei der Herstellung verschiedener Chemikalien; geringfügig auch als Lösungsmittel, Schmierölbestandteil, chemisches Reagenz und als Zusatz bei Sprengstoffen. sowie als Zündbeschleuniger für Dieselkraftstoffe verwendbar)

 

(UV-Schutzmittel in Beschichtungen, Plastik, Gummi und Kosmetik)

 

(UV-Schutzmittel in Beschichtungen, Plastik, Gummi und Kosmetik

 

(in Elektrolytflüssigkeit von Lithium-Ionen)

 

(Prozesschemikalie zur Herstellung von Fluoropolymeren/Schmieröladditiven; bewuchsverhinderndes Mittel für Textilien; Reinigungsmittel; Poliermittel; wasserabweisendes Mittel für Kristalldisplays).

Für Hersteller und Importeure gehen bereits mit der Aufnahme von Stoffen in die Kandidatenliste – unter bestimmten Umständen – Informationspflichten einher. Diese betreffen Erzeugnisse, die mehr als 0,1 Massenprozent eines Kandidatenstoffs enthalten. Außerdem sind Produzenten und Importeure informationspflichtig, die in einem Erzeugnis pro Jahr mehr als eine Tonne eines solchen Stoffes verwenden.

 

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Die vollständige Kandidatenliste finden Sie unter folgendem Link: http://echa.europa.eu/de/candidate-list-table.

Sollten Sie eine Betroffenheit in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Branche feststellen, geben Sie uns bitte Bescheid.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Zahlreiche Betriebe, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten oder die Gase rückgewinnen, müssen sich nach § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung schon seit dem 4. Juli 2009 zertifizieren lassen, damit sie (weiter) ihre Tätigkeit ausführen dürfen. Dies sieht die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vor.

Das Zertifikat wird erteilt, wenn das jeweilige Unternehmen u.a. ausreichend sachkundiges Personal beschäftigt. Wir raten Ihnen daher dringend, zu prüfen, ob ihr Betrieb in den Anwendungsbereich der Chemikalien-Klimaschutzverordnung fällt. Denn wer die Anforderungen an die Wartung und Inspektion entsprechender Anlagen sowie die Rückgewinnung und Rücknahme der geregelten Stoffe nicht einhält, riskiert hohe Bußgelder von bis zu 50.000 Euro!

Wer eine der folgenden Tätigkeiten ausübt, darf seit dem 4. Juli 2009 nur noch mit Sachkundebescheinigung arbeiten:

  1. Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
  2. Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
  3. Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
  4. Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
  5. Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.

Die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg ist eine der zuständigen Stellen für die Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung der Sachkundebescheinigung. Wenn Sie Fragen zum Erwerb dieser Sachkundebescheinigungen haben, können Sie sich gern an uns wenden.

Für die Erteilung der Betriebszertifikate sind nicht die Handwerkskammern zuständig, sondern das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) in Potsdam. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ulf Werner (LUGV V1), Tel.: 03328/ 436 243, E-Mail: Ulf.Werner@LUGV.Brandenburg.de

Für alle weiteren Fragen steht Ihnen die Beraterin für Technik und Umwelt gern zur Verfügung. Einen „Antrag auf Zertifizierung von Betrieben aufgrund § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung“ stellen wir Ihnen gern als Download zur Verfügung.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Download

Antrag Zertifizierung Betriebe ChemKlimaV[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) trat am 01.06.2014 in Kraft. Diese regelt bundesweit die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige und nebenberufliche Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§§ 53,54 KrWG). Betroffen davon sind vor allem Handwerksbetriebe, die die Abfälle der eigenen Tätigkeit oder ausgebaute/ausgetauschte Bauteile von Kunden abfahren.

 

Der Anwendungsbereich hat sich gegenüber der bisherigen Beförderungserlaubnisverordnung ganz erheblich vergrößert. Erstmals sind auch Unternehmen betroffen, deren Hauptgeschäftszweck nicht der Abfallwirtschaft zuzuordnen ist, so z. B. viele Handwerksbetriebe.

 

Einen ersten Überblick über die Regelungen finden Sie im Informationsmaterial der SBB. Bitte prüfen Sie die Pflichten für Ihren Betrieb, die aus der Anzeige- und Erlaubnisverordnung resultieren.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_column_text]Download

SBB-Informationsblatt zur AbfAEV 2015[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]