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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Die Vollversammlung der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg beschließt gemäß § 105 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 106 Absatz 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom

  1. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 06. Februar 2020 (BGBl. I S. 142), folgende Satzungsänderungen:

 

 

  1. § 1 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Ihr Sitz ist in Frankfurt (Oder), Bahnhofstraße 12.

 

 

  1. § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

  1. die Berufs- und die überbetriebliche Ausbildung zu regeln, Vorschriften hierfür zu erlassen und ihre Durchführung zu überwachen sowie eine Lehrlingsrolle zu führen, die Berufsausbildung durch Beratung der Ausbildenden und Lehrlinge (Auszubildende) zu fördern und zu diesem Zweck Ausbildungsberater zu bestellen, Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse zu errichten, Umschulungen und die Berufsausbildung von behinderten Menschen durchzuführen,

 

 

  1. § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

  1. eine Gesellen- und Umschulungsprüfungsordnung sowie eine Abschluss- und Umschulungsprüfungsordnung zu erlassen, Prüfungsausschüsse für die Abnahme von Gesellen- und Umschulungsprüfungen sowie Abschluss- und Umschulungsprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen nach Überprüfung ihrer hierfür erforderlichen Leistungsfähigkeit zur Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen. Die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung ist insbesondere von folgenden Kriterien abhängig, die erfüllt sein müssen, wenn die

Handwerkskammer von der Ermächtigung nach § 33 Abs. 1 S. 3 HwO Gebrauch machen will:

  1. a) die ordnungsgemäße Bildung eines Gesellenausschusses;
  2. b) die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Besetzung des

Gesellenprüfungsausschusses;

  1. c) die kontinuierliche Abnahme von Gesellenprüfungen;
  2. d) die finanzielle Leistungsfähigkeit der Innung zur Übernahme der durch

die Prüfung entstehenden Kosten;

  1. e) die ordnungsgemäße fachliche Durchführung der Gesellenprüfungen;
  2. f) die ordnungsgemäße Abnahme von festgelegten Zwischenprüfungen.

Die Handwerkskammer hat die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen zu überwachen,

 

 

  1. § 2 Absatz 1 Nummer 7 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

  1. Fortbildungsprüfungsordnungen zu erlassen und für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Prüfungsausschüsse zu errichten,

 

 

  1. § 2 Absatz 2 Satz 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern Prüfungsausschüsse errichten.

 

 

 

 

  1. § 2 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

(3) Die Handwerkskammer kann in eigener Trägerschaft Einrichtungen für Ausbildung, Fortbildung

und Umschulung schaffen oder sich an solchen beteiligen und in diesen auch Maßnahmen zur überbetrieblichen Ausbildung durchführen.

 

  1. § 2 der Satzung wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:

 

(4) Die Handwerkskammer kann darüber hinaus im rechtlich zulässigen Rahmen und zur Wahrnehmung handwerklicher Interessen die Unterstützung, Begleitung und Beratung der Mitglieder insbesondere in den Bereichen Betriebswirtschaft, Technik und Umwelt, Recht, Aus- und Weiterbildung, Außenwirtschaft sowie durch die Errichtung einer Inkassostelle übernehmen.

 

 

  1. § 5 Absatz 2 Satz 4 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Die Zahl der Mitglieder der Vollversammlung wird entsprechend der wirtschaftlichen Besonderheit und der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Gewerbe wie folgt auf die einzelnen Gewerbegruppen aufgeteilt:

 

A. Gewerbe gemäß Anlage A

(zulassungspflichtige Handwerke)

Selbst-ständige Arbeitnehmer
I Gruppe der Bau- und Ausbau-Gewerbe

(Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetzen und Steinbildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker)

7 3
II Gruppe der Elektro- und Metallgewerbe

(Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Behälter- und Apparatebauer)

9 4
III Gruppe der Holzgewerbe

(Tischler, Boots- und Schiffbauer, Parkettleger, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Böttcher)

1 1
IV Gruppe der Nahrungsmittelgewerbe

(Bäcker, Konditoren, Fleischer)

1 1
V Gruppe der Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege und Glas- und sonstige Gewerbe

(Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Orgel- und Harmoniumbauer, Seiler, Raumausstatter)

2 1
 B. Gewerbe gemäß B 1 (zulassungsfreie Handwerke) sowie Gewerbe gemäß Anlage B 2 (handwerksähnliche Gewerbe) und gemäß § 90 Abs. 3 und 4 HwO 4 2

 

 

  1. § 5 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Die Vertreter der Arbeitnehmer behalten, auch wenn Sie nicht mehr in einem kammerzugehörigen Betrieb beschäftigt sind, solange sie im Bezirk der Handwerkskammer wohnhaft sind, das Amt noch bis zum Ende der Wahlzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Im Falle der Arbeitslosigkeit behalten sie das Amt bis zum Ende der Wahlzeit. Die Vertreter der Arbeitnehmer scheiden bei einem Wechsel in die Selbstständigkeit aus ihrem Amt.

 

 

  1. § 11 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Die Einladung erfolgt schriftlich oder im Falle eines zu diesem Zweck widerruflich erteilten Einverständnisses per E-Mail. Sie ist außerdem in dem für die Bekanntmachungen der Handwerkskammer bestimmten Organ zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung genügt als Beleg für die ordnungsgemäße Einladung. Ein Mitglied der Vollversammlung, das verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, muss dies unverzüglich dem Präsidenten zwecks Einladung des Stellvertreters (§ 6 der Satzung) anzeigen.

 

 

  1. § 20 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer laden gemeinsam schriftlich oder im Falle eines zu diesem Zweck widerruflich erteilten Einverständnisses per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein; in Ausnahmefällen kann die Einladung fernmündlich erfolgen.

 

 

  1. § 21 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Die gesetzlichen Vorschriften über die Prüfungsausschüsse und den Berufsbildungsausschuss

bleiben unberührt.

 

 

  1. § 22 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Als ständige Ausschüsse sind zu bilden:

  1. der Berufsbildungsausschuss,
  2. der Rechnungsprüfungsausschuss.

 

 

  1. § 26 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Rechnungsprüfungsausschuss

 

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die alle nicht dem Vorstand angehören dürfen. Zwei Mitglieder müssen selbstständige Gewerbetreibende und ein Mitglied Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein.

 

(2) Durch den Rechnungsprüfungsausschuss wird die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Handwerkskammer einschließlich der Jahresrechnung geprüft.

 

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung aller für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere auf die Einhaltung der Haushalts- und Kassenordnung sowie der Grundsätze der Landeshaushaltsordnung.

 

Insbesondere ist zu prüfen, ob

  1. a) der Haushaltsplan eingehalten ist,
  2. b) die Einnahmen und Ausgaben sachlich und rechnerisch richtig belegt und
    begründet sind,
  3. c) die Vermögensmittel zweckentsprechend und wirtschaftlich verwandt wurden,
  4. d) der Vermögensnachweis ordnungsgemäß erbracht ist.

 

(4) Über die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen ist.

 

  1. § 27 Satzung wird wie folgt geändert:

 

Gewerbe- und Innovationsförderausschuss

 

(1) Die Handwerkskammer kann einen Gewerbe- und Innovationsförderausschuss bilden. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden und 4 weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende muss Handwerker mit hoher Fachkompetenz sein. Daneben müssen zwei weitere Mitglieder selbstständige Handwerker

oder Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und zwei weitere Mitglieder Arbeitnehmer sein.

 

(2) Der Ausschuss hat alle mit der Gewerbe- einschließlich Innovationsförderung zusammenhängenden Fragen zu beraten. Über die Sitzung des Gewerbe- und Innovationsförderausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Mitgliedern des Ausschusses zuzustellen ist.

 

 

  1. § 28 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Gesellen- und Umschulungsprüfungsausschüsse

 

(1) Die Handwerkskammer errichtet nach Bedarf zur Abnahme von Gesellen- und Umschulungs-prüfungen für die einzelnen Handwerke Gesellen- und Umschulungsprüfungsausschüsse, soweit sie nicht Handwerksinnungen zur Abnahme der Gesellenprüfungen nach § 33 Abs. 1 HwO und § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung ermächtigt hat.

 

(2) Für die Errichtung und die Tätigkeit der Gesellen- und Umschulungsprüfungsausschüsse gelten

die entsprechenden Bestimmungen der HwO.

 

(3) Die Gesellen- und Umschulungsprüfungsausschüsse sind auch für die Abnahme der Zwischenprüfungen in Handwerksberufen zuständig.

 

 

  1. § 29 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Abschluss- und Umschulungsprüfungsausschüsse

 

(1) Die Handwerkskammer errichtet nach Bedarf zur Abnahme von Abschluss- und Umschulungsprüfungen für nichthandwerkliche Ausbildungsberufe Abschluss- und Umschulungsprüfungsausschüsse.

 

(2) Für die Errichtung und die Tätigkeit der Abschluss- und Umschulungsprüfungsausschüsse gelten die entsprechenden Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes.

 

(3) Die Abschluss- und Umschulungsprüfungsausschüsse sind auch für die Abnahme der Zwischenprüfungen in nichthandwerklichen Berufen zuständig.

 

 

  1. § 30 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Prüfungsordnungen

 

(1) Die Handwerkskammer hat Prüfungsordnungen für die Gesellen- und Umschulungsprüfung sowie die Abschluss- und Umschulungsprüfung zu erlassen. Die Prüfungsordnungen müssen die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnungen und die Wiederholungsprüfung regeln.

(2) Die Prüfungsordnungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.

 

 

  1. § 31 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Die Kosten für die Abnahme der Prüfungen trägt die Handwerkskammer oder Innung, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.

 

 

  1. § 42 der Satzung wird wie folgt geändert:

 

Die Bekanntmachungen der Handwerkskammer werden auf der Homepage der Handwerkskammer unter www.hwk-ff.de und dem Stichwort „Amtliche Bekanntmachungen“ veröffentlicht.

 

 

 

 

 

Ausfertigungsvermerk

 

Der vorstehende Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg vom 26.08.2020 wurde am 12.10.2020 durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg genehmigt. Der Beschluss wurde ausgefertigt und wird öffentlich bekannt gemacht.

 

 

Frankfurt (Oder), 20.10.2020

 

 

 

 

Wolf-Harald Krüger                                                               Uwe Hoppe

Präsident                                                                                Hauptgeschäftsführer[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][/vc_column][/vc_row]