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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die neue SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 15.06.2021 ist am 16.06.2021 in Kraft getreten und tritt am 13.07.2021 außer Kraft. Sie bringt für Friseure und Kosmetiker in Abhängigkeit von der 7-Tage-Inzidenz weitere Lockerungen. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von weniger als 20 Neuinfektionen an fünf aufeinanderfolgenden Tagen entfällt gemäß § 5 Abs.3 die Testpflicht.

In § 11 sind die Körpernahen Dienstleistungen geregelt. Danach gilt weiterhin folgendes:

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  2. das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 4 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  3. die Einhaltung des Abstandsgebots außerhalb der Leistungserbringung,
  4. in geschlossenen Räumen
  5. a) das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
  6. b) den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft.

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur dann zulässig, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger vor der Leistungserbringung einen auf sie oder ihn ausgestellten Testnachweis vorlegt. Die Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.

§ 5 enthält Regeln zum Testnachweis sowie für Geimpfte und Genesene.

Nach § 5 Abs. 3 Umgangsverordnung gilt insbesondere:  In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) innerhalb der letzten sieben Tage pro 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ weniger als 20 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für fünf Tage ununterbrochen vorliegen und in denen die zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, entfällt die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Unterschreitung. Für die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage werden die vier unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung liegenden Tage mitgezählt. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 11 Absatz 3 und der §§ 20 bis 22 sowie für die Ausübung von Kontaktsport nach § 16 Absatz 1. Wenn in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 20 überschreitet, hat die zuständige Behörde die Überschreitung unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Ab dem Tag nach der Bekanntgabe gilt wieder die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“Götze“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die seit dem 31.03.2021 geltende Coronavirus-Impfverordnung bestimmt in § 4 die Personen, die Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben. Dazu gehören nach Absatz 1 Nr. 9 sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Aus Sicht der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg zählen damit auch zahlreiche in Handwerksunternehmen beschäftigte Personen auf Grund ihrer Tätigkeit und der Zahl der Kontakte zu dem unter § 4 Absatz 1 Nr. 9 CoronaImpfV berechtigten Personenkreis. Dies gilt insbesondere für Beschäftigte, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit unmittelbar und mit häufig wechselnden Kunden in Kontakt kommen.

Gern bestätigt die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg unseren betroffenen Mitgliedsunternehmen in Bezug auf die CoronaImpfV eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Zum Nachweis der Impfberechtigung benötigen die betroffenen Beschäftigten gemäß § 6 Absatz 4 Nr. 2 CoronaImpfV eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmens.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][cq_vc_employee name=“götze“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel erklärte am heutigen Mittwoch, dass die Umsetzung der Regelungen zu den Osterruhetagen gestoppt werden.

Zur Aufhebung der „Osterruhe“ erklärt Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH): „Das ist eine richtige Entscheidung! Dass die Bundeskanzlerin sie so rasch und bei Übernahme persönlich voller Verantwortung getroffen hat, verdient großen Respekt.

Aber um es auch deutlich zu machen: Es ist eine Entscheidung, die jetzt erst recht verantwortungsvolles Handeln von allen verlangt, Gesundheitsschutz nicht zu vernachlässigen. Wir appellieren an alle Betriebe und Beschäftigten des Handwerks, durch Beachtung der AHAL-Regeln und eine Reduzierung der eigenen Kontakte eine Ausbreitung des Virus zu verhindern und auf diese Weise aktiv zur Eindämmung dieser Pandemie beizutragen gemäß unserer Handlungsmaxime: Wir wollen, dass alle gesund bleiben!“

Die Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin hatte beschlossen, dass Bund und Länder die Ostertage nutzen zu wollen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der dritten Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen Gründonnerstag, 1. April 2021, und Ostersamstag, 3. April 2021, Ruhetage mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen werden.

Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss vom 22.03.2021 keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.

Der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 sollen zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt.

Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_column_text css=“.vc_custom_1616589659734{padding-top: 1em !important;padding-right: 0.8em !important;padding-bottom: 1em !important;padding-left: 0.8em !important;background-color: #e0f2fe !important;border-radius: 3px !important;}“]PM ZDH: Richtige Entscheidung![/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Arbeitgeber sind zur Urlaubskürzung während der Kurzarbeit berechtigt. Arbeitnehmer erwerben für die Zeiträume, in denen sie wegen Kurzarbeit „Null“ durchgehend nicht gearbeitet haben, keine Urlaubsansprüche. Da die Arbeitspflicht während dieser Zeit aufgehoben ist, entstünden auch keine Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber könne daher den Jahresurlaub anteilig kürzen, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) mit Urteil vom 12. März 2021 (Az.: 6 Sa 824/20) entschied.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits in seiner Entscheidung mit Urteil vom 8. November 2012, Az.: C-229/11 festgestellt, dass im Zusammenhang mit Kurzarbeit Urlaubsansprüche nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hat.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt befand sich die Klägerin ab dem 1. April 2020 aufgrund der Corona-Pandemie bis Dezember wiederholt in Kurzarbeit „Null“. In den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 bestand diese durchgehend.

Nach den Feststellungen des LAG Düsseldorf hat die Klägerin aufgrund der Kurzarbeit „Null“ in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz erworben. Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr daher vielmehr nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Die LAG-Richter führten dazu aus, dass für jeden vollen Monat der Kurzarbeit „Null“ der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen sei. Zweck des Erholungsurlaubs sei, dass sich der Arbeitnehmer während dieser Zeit erholen könne. Dies setze eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Während der Kurzarbeit seien die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben, so dass Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln seien. Auch deren Erholungsurlaub sei anteilig zu kürzen.

Diese Bewertung stehe im Einklang mit dem Europäischen Recht. Das LAG Düsseldorf verweist insoweit auf die Rechtsprechung des EuGH. Dieser habe bereits entschieden, dass während Kurzarbeit „Null“ der europäische Mindesturlaubsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht entstehe. Im deutschen Recht gebe es dazu keine günstigere Regelung. So bestehe diesbezüglich weder eine Spezialregelung für Kurzarbeit noch ergebe sich etwas anderes aus den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Vor allem sei Kurzarbeit „Null“ nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vergleichbar. Daran ändere auch der Umstand, dass die Kurzarbeit der Klägerin durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, nichts.

Das LAG Düsseldorf hat die Revision zugelassen.

Arbeitgeber sollten ihre betroffenen Arbeitnehmer über eine solche Kürzung unterrichten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Pressemitteilung Landesarbeitsgericht Düsseldorf[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge auch für den Monat März 2021 gestundet werden. Bereits am 4. Februar haben wir Sie hier (http://dev.hwksystem.de/blog/moeglichkeit-der-stundung-der-sozialversicherungsbeitraege-fuer-januar-und-februar-2021/) zuletzt über die Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar zur Unterstützung der Arbeitgeber, die von dem Shutdown betroffen waren, informiert.

Der GKV-Spitzenverband teilt nun per Rundschreiben (Anlage 1) mit, dass auch die Beiträge für den Beitragsmonat März 2021 gestundet werden, da den vom Shutdown betroffenen Unternehmen die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III in weiten Teilen erst in den nächsten Wochen zufließen werden. Für diese Stundung gelten die gleichen Voraussetzungen, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde. Konkret bedeutet dies, dass die Stundung längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden.

Weiterhin teilt der GKV-Spitzenverband mit, dass auch die Beiträge für die Monate Januar und Februar bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden können.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Muster eines solchen Antrags liegt als Anlage 2 bei.

Diese Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Shutdown betroffenen sind.

Wir bitten Sie weiterhin, die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes in dem Rundschreiben zur Dokumentation der eingeräumten Beitragsstundungen zu beachten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Rundschreiben_Anlage 1[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Antragsformular_Anlage 2[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Auf der Grundlage von Beschlüssen der Vollversammlung und des Vorstandes der Handwerkskammer Frankfurt (Oder) – Region Ostbrandenburg erfolgt die Veranlagung des Kammerbeitrages für das Jahr 2021 am 26.03.2021. Vorbehaltlich der Erteilung der Genehmigung zu dem Vollversammlungsbeschluss der Umlage zur Finanzierung der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) 2021 durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg ist die Veranlagung des ÜLU-Umlagebeitrages ebenfalls für den 26.03.2021 vorgesehen.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Kammerbeitrag und weitere Mitgliedsbeiträge zu den anerkannten Fixkosten im Rahmen der Antragstellung des Hilfsprogramms der Überbrückungshilfe III gehören. Daher kann es für unsere Mitgliedsbetriebe zur Beantragung der Förderung unter Umständen von Vorteil sein, die Beiträge zeitnah zu begleichen. Sofern noch nicht geschehen, sollten die Unternehmen sich zur Klärung dieser Frage kurzfristig mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Sie HIER . Selbstverständlich stehen den Mitgliedern auch die Betriebsberater der Abteilung Gewerbeförderung gern für Fragen zur Verfügung.

Auf eine generelle Stundung oder Ratenzahlungsregelung möchten wir in diesem Jahr rein vorsorglich im Interesse unserer Mitglieder verzichten, da dies grundsätzlich dazu führen könnte, dass Beitragszahlungen wegen der Verschiebung des Fälligkeitstermins nicht als Fixkosten bei der Überbrückungshilfe III geltend gemacht werden könnten. Wir bieten unseren Mitgliedsbetrieben aber natürlich gern die individuelle Möglichkeit, telefonisch bzw. schriftlich (Fax, E-Mail oder postalisch) eine Stundung oder Ratenzahlung zu vereinbaren. Kontaktdaten sowie weitere Informationen können den Beitragsbescheiden und den mit den Beitragsbescheiden weiteren versendeten Unterlagen entnommen werden.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_message]Bei Fragen zur Überbrückungshilfe III:[/vc_message][cq_vc_employee name=“melchert“][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“plonski“][vc_message]Bei Fragen zum Beitrag:[/vc_message][cq_vc_employee name=“kliem“][cq_vc_employee name=“lieske“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Bekommt eine Frau trotz vergleichbarer Arbeit ein geringeres Entgelt als vergleichbare männliche Kollegen, rechtfertigt dies die Vermutung der Diskriminierung.

Erzielt eine Frau ein geringeres Entgelt als das ihr vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff. Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) mitgeteilte Vergleichsentgelt (Median-Entgelt) der männlichen Vergleichspersonen, begründet dies die durch den Arbeitgeber nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) widerlegbare Vermutung einer Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 21. Januar 2021 (Az.: 8 AZR 488/19).

Nach der Regelung des § 7 EntgTranspG darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten kein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts. Gemäß § 10 EntgTranspG steht Arbeitnehmern ein individueller Auskunftsanspruch bezüglich des Vergleichsentgelts (Median-Entgelt) vergleichbarer Arbeitnehmer des anderen Geschlechts zu, das nach den Regeln der §§ 10 ff. EntgTranspG durch den Arbeitgeber zu ermitteln ist. Der Auskunftsanspruch gilt nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber (vgl. § 12 Abs. 1 EntgTranspG). Zudem muss die Vergleichstätigkeit von mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt werden.

Bewertung / Folgen der Entscheidung

Die vorliegende Entscheidung stellt klar, dass bereits die nach §§ 10 ff. EntgTranspG nachgewiesene Differenz zum Vergleichsentgelt einer vergleichbaren Tätigkeit als Indiz für die Vermutung nach § 22 AGG ausreicht, um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts zu begründen. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen. Ihm obliegt insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

Aussagen zu der Frage, welche Anforderungen an den Gegenbeweis in diesem Kontext an den Arbeitgeber zu stellen sind, trifft das BAG nicht. Klar muss dabei sein, dass es dem Arbeitgeber nicht durch überbordende Anforderungen faktisch unmöglich gemacht werden darf, die Vermutung nach § 22 AGG zu widerlegen. Dazu gehört die Darlegung, dass die Gehaltsunterschiede rational begründet sind, beispielsweise durch unterschiedlich lange Betriebszugehörigkeiten oder die Einstellung von Quereinsteigern. Insofern bleiben die schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils abzuwarten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Landesregierung hat am 03.02.2021 eine neue Quarantäne-Verordnung beschlossen. Sie tritt am Freitag, den 05.02.2021 in Kraft und ist vier Wochen, bis 04.03.2021, gültig. Damit werden verschärfte Regeln für Einreisende und Rückkehrende aus (1) Hochinzidenzländern und (2) Staaten mit Mutationen des Coronavirus (Virusvarianten) eingeführt. Die bisherige Regel bleibt bestehen, wonach sich aus einem (3) Risikostaat nach Brandenburg Einreisende grundsätzlich in Quarantäne begeben und auf das Coronavirus testen lassen müssen. Dazu gehört auch Brandenburgs Nachbarland Polen. Die jeweilige Einstufung wird von der Bundesregierung veröffentlicht (Link hierzu und weitere Informationen:  Informationen zu Einreise­beschränkungen und Quarantäne­bestimmungen in Deutschland – Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de). Ausnahmen bestehen in Abhängigkeit der Risikoeinstufung z. B. für berufsbedingte Grenzpendler. Einreisende aus (3) „normalen“ Risikogebieten können ohne Test einreisen, sind jedoch verpflichtet, sich binnen 48 Stunden nach ihrer Einreise auf das Coronavirus testen zu lassen. Unabhängig davon, aus welchem Risikogebiet (1, 2 oder 3) eine Einreise erfolgt, gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht. Wenn die Einreise aus einem „normalen“ Risiko-Gebiet (3) erfolgt, gelten weitere Ausnahmen zum Beispiel für Berufspendler. Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung bleibt bestehen, ist aber ab sofort in der Einreiseverordnung des Bundes geregelt.

Pressemitteilung vom 03.02.2021[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesagentur (BA) beantwortet und erläutert in ihren FAQ, wie nachfolgend, eine Reihe von konkreten Fragen z. B. zur Definition des „vermeidbaren Arbeitsausfalls“ und der betriebsüblichen Praxis zur Urlaubsplanung.

Vorlage der Urlaubsplanung bei der Agentur für Arbeit

Bei einer vorläufigen Bewilligung zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres, müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Urlaubsplanung oder Urlaubsliste nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt vorlegen. Sie können den Urlaub so planen, wie es in Ihrem Betrieb üblich ist. Fordern Sie von Ihren Beschäftigten erst zum März eine Urlaubsplanung ein, müssen Sie diese auch erst im März bei der Arbeitsagentur einreichen, wenn dies verlangt wird. Eine formlose Urlaubsplanung, Urlaubsliste oder eine Vereinbarung über Betriebsferien ist ausreichend. Der Urlaubsantrag Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich.

Resturlaub 2020

Resturlaub aus 2020 muss zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor dieser verfällt. Erfolgt dies nicht, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Urlaub 2021

Besteht eine Urlausplanung für 2021, zum Beispiel durch eine Urlaubsliste, einen Urlaubsplan oder Betriebsferien (§ 87 I Nr. 5 BetrVG), muss dieser nicht vorher zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Der Urlaub wird dann zu den geplanten Zeiten genommen. Wird von dieser Planung nur aufgrund von Kurzarbeit abgewichen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres 2021 der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

Regelungen für das Bauhauptgewerbe

Im Bauhauptgewerbe bestehen besondere Urlaubsregelungen: Gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren Resturlaubsanspruch aus 2020 für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld nicht vorrangig einbringen. Ausnahme: Der Arbeitsausfall tritt gegen Jahresende 2021 ein (§ 8 Nr. 7 BRTV Bau).

Dies gilt jedoch nicht für Angestellte (Gehaltsempfänger) des Bauhauptgewerbes und für die anderen Bereiche der Bauwirtschaft (zum Beispiel: Gerüstbau, Dachdeckergewerbe oder Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau). Hier müssen die Resturlaubsansprüche bereits früher eingebracht werden.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Fachliche Weisung der „Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021“ veröffentlicht (s. Anlage).

Kurzantrag: Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiter genutzt werden. Dies gilt allerdings nicht, sofern zusätzlich die Qualifizierung während Kurzarbeit (Förderung nach § 106a SGB III) beantragt wird.

Kurzarbeitergeld an Sonn- und Feiertagen: Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der möglichen Branchen wird auf § 10 Arbeitszeitgesetz verwiesen. Die vorgesehene Diensteinteilung ist nachzuvollziehen, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.

Korrekturantrag Kurzarbeitergeld: In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erstellt und an die Arbeitsagentur übermittelt. Sofern sich bis Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung zu korrigieren. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.

Bescheinigung höherer Leistungssatz: Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.

Grenzgänger: Innerhalb der Europäischen Union erfolgende Grenzschließungen infolge von Quarantänemaßnahmen zum Infektionsschutz aufgrund der Corona-Pandemie sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme der Nachbarländer am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Im Gegensatz zu innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug die Frage, ob zuerst die Kurzarbeit oder die Quarantänemaßnahme vorlag, ohne Bedeutung. Zur Vermeidung eines gleichzeitigen Bezugs von Kurzarbeitergeld und einer Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass der betroffene Grenzgänger seitens seines Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall erhält. Es genügt, wenn diese Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kurzarbeitergelds eingereicht wird.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Anlage_BA-Weisung[/vc_message][/vc_column][/vc_row]