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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Kfz-Steuerbescheide des Zoll verändern steuerliche Einstufung von Handwerksfahrzeugen von Lkw zu Pkw. Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit.

Seit Ende Dezember 2018 häufen sich Fälle, in denen Fahrzeuge von Handwerksbetrieben, die zulassungsrechtlich als „Lkw“ gelten und bislang auch steuerrechtlich wie ein Nutzfahrzeuge behandelt wurden, durch die Zollbehörden in Hinblick auf die Kraftfahrzeugsteuer als „Pkw“ eingestuft werden. Mit der Neueinstufung verbunden sind teils jährliche Zusatzlasten von mehreren Hundert Euro pro Fahrzeug.

Hintergrund dieser Entwicklung ist das Bestreben der Zollbehörden, insbesondere so-genannte (meist privat genutzte) „Pick Ups“ neu zu bewerten. Dies erfolgt mit Verweis auf die Regelung in § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz, wonach von der zulassungsrechtlichen Einordnung als Lkw im Steuerrecht abzuweichen ist, wenn die Prägung des Fahrzeugs durch Personenbeförderung überwiegt und die Einstufung als Pkw zu einer höheren Steuerbelastung führt. Ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse N1 (leichtes Nutzfahrzeug) dient nach der Verwaltungsauffassung dann überwiegend der Personenbeförderung, wenn es über drei bis acht Sitzplätze – ausgenommen Fahrersitz – verfügt und die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs beträgt.

Auch die Rechtsprechung hat diesbezüglich schon länger argumentiert, dass nicht zu-letzt aus ökologischen Gründen eine Besteuerung solcher Fahrzeuge mit der höheren Pkw-Steuer vorzunehmen sei.

Dieses Bestreben wirkt sich jedoch zunehmend auch auf klassische Nutzfahrzeuge im Handwerk aus, insbesondere aktuell auf Pritschenwagen mit Doppelkabinen. Schon früher gab es – je nach Handhabung durch die Länder – vereinzelt solche Fälle, bei denen der Nachweis erbracht werden sollte, dass die Fläche der Personenkabinen nicht dominiert.

Seit 2014 ist der Bund für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Seit Ende 2018 werden von den Zollbehörden die von den Zulassungsbehörden automatisiert gemeldeten Daten über die Anzahl der Sitzplätze zur Umsetzung des § 18 Abs. 12 KraftStG genutzt und auf dieser Basis Neueinstufungen vorgenommen und geänderte Kfz-Steuerbescheide verschickt. In diesem automatisierten Verfahren wird jedoch das Verhältnis der Flächen, wie oben dargestellt, außer Acht gelassen, da dies nur im Wege der Einzelfallprüfung möglich ist.

Der ZDH rät deshalb in diesen Fällen dazu, gegen den geänderten Kfz-Steuerbescheid Einspruch bei der Zollbehörde einzulegen und sowohl die Anzahl der Sitzplätze als auch die Flächenaufteilung des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Bescheides. Das Einspruchsverfahren vor der Zollbehörde ist kostenfrei. Gegebenenfalls kann der Einspruch zurückgenommen werden.

Der ZDH (Abt. Wirtschaft, Energie, Umwelt und Abt. Steuerpolitik) sammelt aktuelle entsprechende Fälle und wird in Kürze mit dem BMF in Kontakt treten, um hier eine handwerksgerechte Lösung zu erreichen.

 

Quelle: ZDH im Januar 2019[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Eichbehörden kündigen verstärkte Kontrollen an

 

Das Landesamt für Mess- und Eichwesen informiert über die Eichpflicht der zur Befüllung von AdBlue-Tanks in Kraftfahrzeugen verwendeten Messgeräte.

Messgeräte, die im geschäftlichen und amtlichen Verkehr verwendet werden, unterliegen grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und sind demnach eichpflichtig. Dies trifft auch auf Messgeräte für dynamisch strömende Flüssigkeiten, u.a. AdBlue  –Messanlagen und –Betankungssysteme und den ermittelten Messwerten gelten demnach die mess- und eichrechtlichen Regelungen. „Verwenden“ ist hierbei das Betreiben oder Bereithalten eines Messgeräts zur Bestimmung von Messwerten, das jederzeit ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann.

Eine „Eichpflicht“ besteht, wenn ein AdBlue-Tank aufgefüllt und die abgegebene Menge in Rechnung gestellt wird oder Werte bei der Abgabe von AdBlue ermittelt werden und diese über eine Mengenstaffel zur Abrechnung führen.

Keine „Eichpflicht“ besteht, wenn im Rahmen einer Servicedienstleistung unabhängig von der eingefüllten Menge im Rahmen einer oder mehrerer Pauschalen (z.B. Berechnung nach Fahrzeugtypen oder Fahrzeugart) verrechnet wird, ohne dass dabei eine Menge angegeben wird.

Der Verkauf von AdBlue in Gebinden, die Fertigpackungen sind, bleibt unbenommen, sofern die Gebinde vollständig abgegeben werden.

Herstellern, Händlern, Werkstattausrüstern und „Verwendern“ von  AdBlue -Messanlagen wird empfohlen sich über entsprechende  Sachverhalte zu informieren, um mögliche Konflikte auszuschließen. Nähere Informationen sind auch unter www.eichamt.de verfügbar.

 

Quelle: Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg im Juni 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ab dem 1. Juli 2018 gilt die Lkw-Maut neben Autobahnen und autobahnähnlichen Bundesstraßen auch auf allen sonstigen Bundesstraßen. Weiterhin gilt die Lkw-Maut nur für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, wobei mitgeführte Anhänger einzubeziehen sind.

Die Einbeziehung aller Bundesstraßen – auch aller innerstädtischen Streckenabschnitte – wird die Betroffenheit des regional tätigen Handwerks deutlich vergrößern. Soweit an Bundesstraßen noch keine blauen Mautkontrollsäulen aufgestellt sind, spielt das für die Mautpflicht und die Systematik der Mauterhebung keinerlei Rolle, da es sich lediglich um ein separates Kontrollsystem handelt.

Handwerksunternehmen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugzügen über 7,5 Tonnen müssen vom ersten Tag an auf dem mautpflichtige Streckennetz entweder über die Option „Online-Meldung“ oder „On Board Units“ Maut entrichten.

Auch alle innerstädtischen Bundesstraßen werden mautpflichtig. Die Mautpflicht tritt (innerörtlich wie außerörtlich) jedoch erst für Streckenabschnitte von mehr als 100 Metersn ein, so dass kürzere Abschnitte (z.B. zur Querung) mautfrei bleiben.

Übersicht über alle mautpflichtigen Strecken: http://www.mauttabelle.de/

Betriebe, die häufiger mautpflichtige Strecken nutzen, sollten weiterhin den Einbau einer “On Board Unit“ prüfen. In jedem Fall besteht die Möglichkeit der Online-Einbuchung über PC, Maut-Terminals oder eine spezielle App bei  „Toll Collect“.

Themenseite und Broschüre von Toll Collect zur Mautausweitung Mitte 2018

Toll Collect stellt zudem spezielle Youtube-Filme über die Auswirkungen und Handhabung der Mautpflicht im Handwerk zur Verfügung.

Videos für Dachdecker und das Baugewerbe sind bereits online.

Weitere Infos finden Sie auf der Themenseite des ZDH.

 

Quelle: ZDH im Juli 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ausdehnung der streckenbezogenen Lkw-Maut (Fahrzeuge/Fahrzeugzüge mit zulässiger Gesamtmasse über 7,5 Tonnen) auf das gesamte Bundesstraßennetz ab Juli 2018

Lkw-Maut: Ausdehnung des mautpflichtigen Strecknetzes ab Juli 2018

Ab 1. Juli 2018 werden neben den Autobahnen und autobahnähnlichen Bundesstraßen auch alle sonstigen Bundesstraßen in die streckenabhängige Lkw-Maut einbezogen.

Weiterhin gilt die Lkw-Maut nur für Fahrzeuge mit über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (zGM), wobei stets der ganze Fahrzeugzug einzubeziehen ist (ggf. mit der zulässigen Masse eines Anhängers). Fahrzeuge der genannten Gewichtsklasse sind mautpflichtig, wenn ihre überwiegende Zweckbestimmung auf den Güterkraftverkehr ausgerichtet ist oder sie konkret für den Gütertransport verwendet werden. Dies trifft für einen Großteil der im Handwerk genutzten Fahrzeuge dieser Gewichtsklasse zu.

Auswirkungen auf das Handwerk:

Umfasste das mautpflichtige Streckennetz bislang rund 12.800 km Bundesautobahnen und 2.300 km autobahnähnliche Bundesstraßen, wird es ab Mitte 2018 auf das gesamte rund 40.000 km umfassende Bundesstraßennetz ausgedehnt. Die Betroffenheit des Handwerks wird dadurch deutlich zunehmen, da bedingt durch das ausgedehntere Mautnetz ab Mitte 2018 auch vermehrt regional tätige Betriebe mautpflichtig werden.

Für mautpflichtige Betriebe, die bereits bei Toll Collect (Betreiber des Mautsystems) registriert und deren Fahrzeuge mit einer „On Board Unit“ zur automatischen Mautmeldung ausgerüstet sind, ergeben sich durch die Mauterweiterung keine Verfahrensänderungen (jedoch ggf. Mehrkosten durch mehr mautpflichtige Nutzungskilometer).

Viele Betriebe, die – mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen –bislang nur gelegentlich Autobahnen und autobahnähnliche Bundesstraßen nutzen, haben zur Meldung der Maut die bisherige Interneteinbuchung bei Toll Collect genutzt.

Im Zuge der Ausdehnung der Mautstreckennetzes sollten alle Betriebe, die Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 7,5 t zGM nutzen und damit ab 1.7.2018 erstmals oder vermehrt mautpflichtige Strecken tangieren, prüfen, ob der Einbau einer „On Board Unit“ zur automatischen Mauterfassung Sinn macht. Anzuraten ist, sich bei einer Entscheidung für eine „On Board Unit“ möglichst frühzeitig um einen Termin für einen Einbau zu kümmern, da im Vorfeld der Mautausdehnung mit Engpässen zu rechnen ist.

 

Ergänzende Hinweise:

Online Einbuchung

Bislang nutzen viele Handwerksbetriebe, insbesondere wenn sie nur gelegentlich in die Mautpflicht kommen, die Meldung der genutzten Strecken über Internet. Diese Methode hat sich in der Vergangenheit vielfach als sehr umständlich erwiesen. Das seit Ende 2017 veränderte Internet-Einbuchungssystem – nun „Online-Einbuchung“ – genannt, scheint nach vorliegenden Erkenntnissen jedoch etwas anwenderfreundlicher zu sein.

 

Es besteht auch die Möglichkeit eine „App“ für Mobilgeräte kostenfrei zu erwerben, um die Anmeldung auch von unterwegs aus abzuwickeln.

 

On Board Unit (OBU)

Zur automatisierten Mauterfassung kann eine „On Board Unit“ (OBU) in Fahrzeugen eingebaut werden, die in regelmäßigen Abständen Fahrdaten und die für die Mautberechnung notwendigen Fahrzeugmerkmale an das Toll Collect-Rechenzentrum übermittelt. Dort wird die Gebühr zentral berechnet. Die Unternehmen erhalten monatlich eine Mautaufstellung.

Die OBU wird kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Nutzer muss allerdings die Einbau-kosten (in der Regel 250 bis 500 Euro, bei Sonderfällen ggf. aber mehr) selbst über-nehmen. (Das gilt ebenso für die Kosten für einen Ausbau bei Beendigung der Nut-zung.)

Erläuterung der Einbuchung über OBU

Um eine OBU einbauen zu können, muss sich das Unternehmen zunächst bei Toll Collect registrieren (über das Kunden-Portal) und die Fahrzeugdaten übermitteln. Nach der Registrierung kann der Einbau der OBU über Servicepartner von Toll Collect erfolgen. Servicepartner sind zertifizierte Werkstätten, die über die Toll Collect- Homepage zu finden sind.

Registrierung:

Service-Partner:

Der Einbau einer OBU kann auch bei Fahrzeuge erfolgen, die weniger als 7,5 Tonnen zGM haben. Im Normalfall (ohne Anhängerbetrieb) sind die Einstellungen dann so zu wählen, dass das Fahrzeug mautfrei fahren kann. Wenn das Fahrzeug mit einem An-hänger gefahren wird, sind die Tonnagezahl und Achsenzahl per Hand im Bedienfeld entsprechend anzupassen, damit die automatische Mauteinbuchung erfolgen kann.

Mautstellen-Terminals

Als weitere Möglichkeit zur manuellen Mautmeldung stehen auch Terminals (z.B. in Tankstellen und Raststätten) zu Verfügung. Nach vorliegenden Erkenntnissen ist deren Nutzung durch Handwerksbetriebe jedoch gering. Die Terminals werden zurzeit von Toll Collect durch neue Geräte ersetzt.

Überblick über Zahlungsweisen:

Quelle: ZDH im März 2018[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Rundschreiben ZDH 2017

ZDH-Stellungnahme

[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]In der Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO (HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie) wird vom „System zur Überprüfung der Einstellung von Scheinwerfern“ gesprochen. Gemeint sind damit die bei der Hauptuntersuchung verwendeten Scheinwerfer-Prüfplätze, auch in den Werkstätten. Bei den Systemen ist durch eine als Stückprüfung bezeichnete Überprüfung alle zwei Jahre nachzuweisen, dass die dafür bestehenden Anforderungen erfüllt sind.

Dies gilt für neu eingerichtete Systeme schon jetzt, für bestehende Systeme muss ein Nachweis mit positivem Ergebnis entsprechend dieser Richtlinie spätestens bis zum 01.01.2018 erstellt werden.

Die Innung ist in der Pflicht die Erfüllung der Richtlinie durchzusetzen, da sonst die Überwachungsstationen (TÜV, DEKRA, GTÜ u.a.)  nicht mehr die HU durchführen dürfen an den Arbeitsplätzen.

Weitere Informationen erhalten Sie in der DEKRA-Broschüre, die wir Ihnen als Download auf diesen Seiten gern zur Verfügung stellen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Broschüre Scheinwerferprüfsysteme[/vc_message][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Zurzeit nutzt Deutschland die bestehende Ausnahmemöglichkeit in dieser sogenannten „Wegekostenrichtlinie“ und bezieht Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen nicht in die streckenabhängige Lkw-Maut ein. Diese Ausnahmemöglichkeit soll dem Vorschlag entsprechend ab 2020 entfallen. Der Kommissionvorschlag sieht auch vor, dass ab 2027 bestehende Straßennutzungsgebührensysteme für PKW (sprich Vignettensysteme) in streckenabhängige Mautsysteme umgewandelt werden müssen (und damit ggf. auch für leichte Nutzfahrzeuge unter 3,5 Tonnen).

Nach Ansicht des Handwerks ist eine zusätzliche streckenabhängige Bemautung leichterer Fahrzeugkategorien (der mittelschweren und leichten Nutzfahrzeuge sowie Pkw) im Gegensatz zu schweren Lkw, die einen überproportionalen Straßenverschleiß verursachen, nicht gerechtfertigt, da sie über Energiesteuern und Kfz-Steuern bereits einen (mehr als) angemessenen Betrag leisten.

Gern können Sie Meinungen und Argumente vorbringen, die dann gesammelt als Stellungnahme bis zum 24.11.2017 an das ZDH weitergeleitet werden.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Inkrafttreten einzelner Bestimmungen der neuen Tachographen-Verordnung der EU zum 2. März 2015: Ausweitung der Handwerkerausnahme von 50 auf 100 km. Neue deutsche Fahrpersonalverordnung kurz vor Veröffentlichung.

 

Die EU-Verordnung 165/2014über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (Tachographenpflicht für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse) wurde Anfang 2014 verabschiedet.

Der Großteil der Bestimmungen wird erst zum 2. März 2016 in Kraft treten. (Dabei handelt es sich zumeist um eher technische Änderungen mit begrenzter Relevanz für das Handwerk.)

Bereits zum 2. März 2015 tritt jedoch über den Artikel 45 die Ausweitung der sogenannten „Handwerkerregelung“ (Ausnahme von der Tachographenpflicht) in Kraft.


Der Transport von Material, Ausrüstungen und Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, ist ab dem 2. März 2015bis zu einer Entfernung von 100 Kilometer vom Unternehmenssitz (statt bisher 50 Kilometer) möglich, ohne dass die Pflicht zur Nutzung und zum Einbau eines Tachographen entsteht. Weiterhin bestehen die zusätzlichen Bedingungen für die Ausnahme, wonach das Fahrzeug über keine zulässige Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen verfügen darf und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.

 

Wenngleich nicht alle Forderungen des Handwerks in der langjährigen Diskussion über die EU-Tachographenverordnung durchgesetzt werden konnten (u.a. Erweiterung auf 150 km; stärkere Flexibilisierung bei den weiteren Bedingungen für die Ausnahme), wird die erweiterte Ausnahme vielen Gewerken deutliche Erleichterungen bringen.

Aktuelles Schaublatt des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ab 2.3.2015) zur Anwendung der Handwerkerregelung. Dieses stellen wir Ihnen gern als Download auf diesen Seiten zur Verfügung.

 

Bitte beachten Sie: Für Irritationen bei Kontrollen kann die Tatsache sorgen, dass die deutsche Fahrpersonalverordnung, die bislang in § 18 die entsprechende Ausnahmeregelung (mit der Grenze bis 50 km) enthält, noch nicht in angepasster Form veröffentlicht wurde. Die Änderung der Handwerkerregelung durch die EU-VO 165/2014 gilt aber unabhängig davon ab dem 2. März 2015 unmittelbar in Deutschland.

Die einschlägigen Vorschriften zur Handwerkerregelung finden sich dann im neuen Artikel 3aa der EU VO 516/2006. Die ebenfalls vorgesehene Ausdehnung der Ausnahmeradien für andere Ausnahmetatbestände (z.B. für Postdienste, Gas/Elektrofahrzeuge ebenfalls von 50 auf 100 km) bedarf jedoch noch der Anpassung der Fahrpersonalverordnung. Diese wurde am 6. Februar 2015 im Bundesrat beschlossen. Mit einem Inkrafttreten ist in wenigen Wochen zu rechnen.


Von zunehmendem Interesse sind die erweiterten Ausnahmen für Fahrzeuge mit Gas- oder Elektroantrieb, da deren Verwendung im Handwerk zunimmt: Diese Fahrzeuge sind zukünftig (sobald die Fahrpersonalverordnung veröffentlicht ist) bis zu einem Umkreis von 100 km um den Standort des Unternehmens von der Tachographenpflicht freigestellt, solange die Höchstmasse (ggf. mit Anhänger) von 7,5 Tonnen nicht überschritten wird. Die Art der transportierten Waren und die Haupttätigkeit des Fahrers spielt im Gegensatz zur „klassischen“ Handwerkerregelung für die Anwendbarkeit der Ausnahme keine Rolle.

Weiterhin zum 2. März 2015 in Kraft treten die Artikel 24 (zu Fragen der Zulassung und Prüffristen für Einbaubetriebe und Werkstätten für Tachographen) und Artikel 34 der EU VO 165/2014 (zu Modalitäten der Aufzeichnungs- und Nachweispflichten), die jedoch nach bisheriger Kenntnis keine praxisrelevanten Veränderungen für fahrzeugnutzende Handwerksbetriebe bringen werden.

 

Hinweis: Die Informationen des ZDH zur Tachographenpflicht auf der Homepage wurden erst teilweise aktualisiert. Eine vollständige Überarbeitung wird in Kürze nach Veröffentlichung der neuen Fahrpersonalverordnung und der Klärung einzelner Interpretationsfragen erfolgen. Dazu erfolgt eine separate Information des ZDH.

 

Quelle: ZDH im Februar 2015

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_row_inner][vc_column_inner][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][vc_column_text]Download

Schaubild_2015

[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Am 1. Oktober 2015 trat die Ausdehnung der streckenbezogenen Lkw-Maut auf den Gewichtsbereich 7,5 bis 12 Tonnen in Kraft. Soweit noch nicht geschehen, sollten die Unternehmen zeitnah klären,

A: ob mautpflichtige Straßen in der Arbeitspraxis genutzt werden („Streckennetz“ als Download auf diesen Seiten)

B: ob die betrieblichen Fahrzeuge (ggf. mit Anhängern) in die Gewichtsklasse über 7,5 Tonnen fallen

Zu beachten ist insbesondere, dass sich die Gewichtsgrenze von 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse auch auf Fahrzeugkombinationen bezieht. Handwerksbetriebe können deshalb durch die gelegentliche Nutzung von Anhängern in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut kommen. Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkopplung hat jedoch keine Folgen. Es kommt auf die konkrete Nutzung eines Anhängers auf einer mautpflichtigen Strecke an.

und

C: ob diese Fahrzeuge nach ihrer Zweckbestimmung bzw. konkreten Nutzung (Gütertransport) in die Mautpflicht fallen.

Typische Handwerksfahrzeuge, die Materialien, Werkzeuge oder eigene Produkte transportieren, fallen demnach bei Nutzung mautpflichtiger Straßen regelmäßig in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut.

Wenn diese Fragen bejaht werden, ist zu klären, welche Form der Mauterfassung gewählt werden soll. Folgende drei Möglichkeiten gibt es derzeit:

 

  1. Automatische Einbuchung (on Board Units):

Für Betriebe, die häufig in die Mautpflicht fallen, bietet sich der Einbau von On Board Units (OBU) an. Die Nutzung von OBU ist kostenfrei, allerdings muss der Betrieb die Einbaukosten tragen. Zuvor ist eine Registrierung bei Toll Collect notwendig; anschließend erfolgt der Einbau bei einer Vertragswerkstatt (Informationen von Toll Collect).

Hinweis: Soweit eine Mautpflicht kurzfristig festgestellt wird oder diese erst durch den Neukauf von Fahrzeugen oder neue auftragsbedingte Fahrtstrecken eintritt, ist ein rechtzeitiger Einbau einer „On Board Unit“ mit den erforderlichen Anmeldeformalitäten nicht immer termingerecht möglich. Alternativ stehen den Unternehmen zwei weitere Methoden zur Meldung der mautpflichtigen Strecken zur Verfügung.

 

  1. Meldung über Internet:

Auch bei der Meldung über Internet ist vorab eine Registrierung bei Toll Collect notwendig, die mehrere Tage dauert. Anschließend ist die Meldung über die geplante Strecke bis zu drei Tage im Voraus möglich.

Hinweis: Insbesondere die Modalitäten zur Anmeldung von mautpflichtigen Streckenabschnitten auf Bundesstraßen und die Erfordernis der relativ genauen Angabe des Beginns der Fahrt auf einer mautpflichtigen Strecke erscheinen aus Handwerkssicht sehr umständlich.

 

  1. Meldung über Terminals:

Vorab ist bei der Terminaleinbuchung keine Registrierung bei Toll Collect notwendig (aber möglich). Die Einbuchung erfolgt vor Beginn der mautpflichtigen Fahrt an einem der rund 3.600 Terminals (u.a. an Tankstellen und Autohöfen). Zu beachten ist, dass insbesondere entlang von neu bemauteten Bundestraßen kein hinreichendes Netz von Stationen besteht. Der Fahrzeuglenker erhält nach der Buchung einen Einbuchungsbeleg, der den Gültigkeitszeitraum ausweist.

Hinweis: Bezahlung der Mautgebühren:

Zu beachten ist, dass die Auswahl und Vorbereitung eines geeigneten Bezahlsystems zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen kann. Alle gängigen Kreditkarten werden nur bei der Terminalbezahlung akzeptiert. Bei Abrechnung über OBU und Internetmeldung werden nur in Deutschland eher wenig verbreitete Kreditkarten akzeptiert (für den Bezahlvorgang sind zudem spezielle Vereinbarungen zu treffen), sowie eher selten anzutreffende Guthabenverfahren. Allerdings werden die meisten Tankkarten akzeptiert.

Weitere Informationen unter:

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_column_text]Download

Mautpflichtiges Streckennetz[/vc_column_text][cq_vc_employee name=“pilz“][cq_vc_employee name=“jacob“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Am 31.12.2014 ist eine Änderung der Ausnahmeregelungen zur Fahrerlaubnisverordnung in Kraft getreten. Nunmehr ist es möglich, elektrisch angetriebene Kleintransporter mit dem Pkw-Führerschein (Klasse B) bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,25 Tonnen zu nutzen (soweit sie zum Gütertransport dienen). Damit soll das höhere Batteriegewicht, das vielfach zur Überschreitung der Grenze von 3,5 Tonnen des Pkw-Führerscheins führt, ausgeglichen werden.

Einige zusätzliche Bestimmungen werden jedoch die Praxisrelevanz der Regelung und ihre Anschubwirkung in Bezug auf die Anschaffung von gewerblichen Elektromobilen voraussichtlich in engen Grenzen halten.

Laut Gesetzestext ist als weitere Voraussetzung neben dem Elektroantrieb des Fahrzeugs und dem Einsatz im Bereich Gütertransport auch eine Fahrzeugeinweisung für den Fahrer notwendig. Die Unterweisung (5 Stunden mit praktischem und theoretischem Teil) kann u.a. durch eine Person erfolgen, die den Führerschein der Klasse BE besitzt (weitere mögliche Voraussetzungen, siehe Anhang zur Verordnung). Diese Unterweisung ist auf einem Formular (in Anlage zur Verordnung) zu bestätigen und kann anschließend im Führerschein eingetragen werden. Die Verordnung gilt nur für Fahrten im Inland und ist bis Ende 2019 befristet.

Weitere Details finden Sie auf den Seiten des für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie hier  in der Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 2014 Teil 1 Nr. 63  vom 30.12.2014. Gern stellen wir Ihnen dieses als Download auf diesen Seiten zur Verfügung.

 

Quelle: ZDH im Januar 2015

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BGBL 2014 Teil 1 Nr. 63[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]