Corona-Testpflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelles [Informationsveranstaltungen] Corona-Testpflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten

Seit 8. August müssen sich Einreisende aus internationalen Risikogebieten bei der Rückkehr auf das Corona-Virus testen lassen.

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus müssen sich Einreisende aus internationalen Risikogebieten seit Samstag, den 8. August, bei der Rückkehr nach Deutschland auf COVID-19 testen lassen. Das ordnete Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) an. Die Tests sollen kostenlos sein.[/vc_column_text][vc_single_image image=“109413″ img_size=“large“][vc_column_text]Am 7. August 2020 ist die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und am 8. August 2020 in Kraft getreten.

Die Testpflicht-Verordnung regelt im Wesentlichen, dass Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen müssen (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Es kann auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden. Für bestimmte Personengruppen gelten allerdings Ausnahmen von der Testpflicht. Dazu gehören u.a. Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und keinen Zwischenaufenthalt hatten, oder Personen, die keiner Verpflichtung zur Quarantäne nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen (§ 1 Abs. 4).

Die Quarantäneverordnung Brandenburg (SARS-CoV-2-QuarV Bbg) ist ebenfalls zu beachten. Danach sind Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, grundsätzlich verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Während der Quarantäne dürfen sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

Anordnung zu Meldepflichten

Einreisende Personen sind nach Anordnung des BMG verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise der für sie zuständigen Gesundheitsbehörde Angaben zu ihrer Person und zum Gesundheitszustand zu machen sowie Kontaktdaten anzugeben. Weiterhin sind sie nach der brandenburgischen Quarantäneverordnung verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige kommunale Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantänepflicht hinzuweisen. Beförderungsunternehmen, die Reisende unmittelbar aus Risikogebieten befördern, werden verpflichtet, Angaben zu den Reisenden zu erheben und diese an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Dafür sollen Aussteigerkarten genutzt werden.

Arbeitsrechtliche Folgen

Aus Sicht des ZDH ist nur der Aufenthalt in einem Risikogebiet nicht jedoch die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes von arbeitsrechtlicher Bedeutung.

So hat das Auswärtige Amt für vier türkische Provinzen (Aydin, Antalya, Izmir und Muğla) seine Reisewarnung aufgehoben. Die Türkei ist jedoch weiterhin als Risikogebiet eingestuft und auf der vom RKI veröffentlichten Liste der Risikogebiete als solches aufgeführt. Für Reiserückkehrer aus der Türkei gelten deshalb nach wie vor Quarantänepflichten nach den Landesverordnungen. Die Aufhebung allein der Reisewarnung hat dafür keine Konsequenzen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message]Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten[/vc_message][vc_message]Anordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 07.08.2020[/vc_message][vc_message]Quarantäneverordnung Brandenburg (SARS-CoV-2-QuarV Bbg) [/vc_message][vc_message]Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI[/vc_message][/vc_column][/vc_row]