Flüchtlinge im Unternehmen | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Fluechtlinge Flüchtlinge im Unternehmen

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text] Warum lohnt es sich für Betriebe, geflüchtete Menschen zu beschäftigen? Im Wettbewerb um Fachkräfte und Auszubildende lohnt es sich, neue Wege zu gehen. Dazu gehört auch, die Potenziale von geflüchteten Menschen stärker in den Blick zu nehmen. Geflüchtete Menschen bringen oft berufliche und soziale Kompetenzen und Erfahrungen aus ihren Herkunftsländern mit. Dazu gehören …

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Warum lohnt es sich für Betriebe, geflüchtete Menschen zu beschäftigen?

Im Wettbewerb um Fachkräfte und Auszubildende lohnt es sich, neue Wege zu gehen. Dazu gehört auch, die Potenziale von geflüchteten Menschen stärker in den Blick zu nehmen.

Geflüchtete Menschen bringen oft berufliche und soziale Kompetenzen und Erfahrungen aus ihren Herkunftsländern mit. Dazu gehören schulische und beruf- liche Bildungsabschlüsse, Arbeitserfahrung sowie Mehrsprachigkeit, Flexibilität und interkulturelle Erfahrung. Diese Kompetenzen zahlen sich am Arbeitsplatz aus.

In der Regel besteht keine kurz- oder mittelfristige Rückkehrmöglichkeit und viele möchten ihre Verwandten im Herkunftsland unterstützen. Oftmals bringen sie hierfür eine überdurchschnittliche Motivation, Eigeninitiative sowie eine hohe Lern- und Leistungsbereitschaft mit, die auch zum Teil fehlende Sprachkenntnisse und Zeugnisse kompensieren können.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“Kugler“][vc_message]

Anerkennung von Berufsabschlüssen

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Was muss bei einem Praktikum beachtet werden?

Vor Praktikumsaufnahme muss immer die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragt werden. Hierfür muss die BA grundsätzlich ihre Zustimmung erteilen.

Folgende Praktika bedürfen nicht der Zustimmung der BA und sind zudem mindestlohnfrei:

  • Praktika zur Berufsorientierung oder für die Aufnahme eines Studiums mit einer Dauer von bis zu 3 Monaten (Dies gilt nur, wenn bisher noch kein Berufsabschluss im Heimatland erworben wurde.),
  • Pflichtpraktika auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie,
  • Praktika von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit derselben Auszubildenden bzw. demselben Auszubildenden bestanden hat.

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Ausführliche Informationen des Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA):

www.kofa.de[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Was gilt es bei Ausbildungen zu beachten?

Schulische Berufsausbildungen sind für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete rechtlich immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden.

Betriebliche Berufsausbildungen (duale Ausbildungen) können Asylbewerberinnen und Asylbewerber ab dem vierten Monat und Geduldete, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt, ab der Erteilung der Duldung beginnen, sofern die Ausländerbehörde dies erlaubt.

Für den konkreten Ausbildungsplatz muss bei der Ausländerbehörde individuell eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.

Bei staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufen muss die BA nicht zustimmen.

Die Ausländerbehörde kann nach den am 1. August 2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen die Duldung für die Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung zunächst für ein Jahr erteilen. Wenn die Berufsausbildung fortdauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist, sollen die Ausländerbehörden die Duldung für jeweils ein Jahr verlängern. Der Auszubildende muss die qualifizierte Berufsausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnehmen und darf nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien) stammen.

Die Beschränkungen für sichere Herkunftsstaaten gelten auch für die Aufnahme einer Berufsausbildung. Asylbewerberinnen und Asylbewerber dürfen keine Ausbildung in Deutschland aufnehmen, wenn sie ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben. Das Gleiche gilt für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, wenn ihr nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde.

Nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung können Geduldete eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern sie eine ihrem Abschluss entsprechende und für ihren Lebensunterhalt ausreichend bezahlte Stelle finden.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_message]

Willkommentslotsin 

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Veranstaltungen

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Anstellung

Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete unterliegen folgenden Regeln:

  • Eine Erwerbstätigkeit darf erstmals nach einem dreimonatigen gestatteten Aufenthalt in Deutschland aufgenommen werden,
  • bedarf der Erlaubnis durch die Ausländerbehörde und
  • der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Behörde prüft nach zwei Kriterien: ob die Stelle nicht durch einen Deutschen, EU-Staatsbürger oder Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis besetzt werden kann (Vorrangprüfung) und dass gleichwertige Arbeitsbedingungen vorliegen (Arbeitsmarktprüfung).

Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von 15 Monaten in Deutschland entfällt die Vorrangprüfung. Nach vier Jahren Aufenthalt muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Besondere Regeln gelten für Hochschulabsolventen und Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung in so genannten Engpassberufen mitbringen (Blaue Karte der Europäischen Union, Positivliste der Bundesagentur). Sie erhalten die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne vorhergehende Vorrangprüfung. Bei Hochschulabsolventen, die mindestens 48.800 Euro pro Jahr verdienen, entfällt die Zustimmungspflicht der Bundesagentur vollständig.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_column_text]

Wie erkennt ein Arbeitgeber den Status des Bewerbers?

Link zur Status von flüchtlingen erkennen[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Welche Unterstützungsmöglichkeiten durch die Bundesagentur für Arbeit gibt es?

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete:

  • haben mit einem Voraufenthalt von drei Monaten Zugang zu nahezu sämtlichen Förderinstrumenten der Arbeitslosenversicherung (vermittlungsunterstützende Leistungen, berufliche Weiterbildung, Teilhabe am Arbeitsleben) und können durch die Agenturen für Arbeit, soweit die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, unterstützt werden.
  • Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), der Assistierten Ausbildung (AsA) sowie ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) können ab dem 01.01.2016 von Geduldeten nach einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Monaten in Anspruch genommen werden. Das Gleiche gilt für eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
  • Asylbewerberinnen und Asylbewerber erfüllen die rechtlichen Voraussetzungen für BAB, BAföG, abH und AsA selten und können diese daher faktisch nicht in Anspruch nehmen.

Anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis:

  • werden in den Jobcentern (nicht in den Agenturen für Arbeit) betreut und gefördert und haben ohne Einschränkungen Zugang zu den o. g. Leistungen.

Arbeitgeber:

  •  können finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten im Rahmen der Einstiegsqualifizierung (EQ) zur Ausbildungsvorbereitung erhalten. Außerdem können Arbeitgeber mit Zuschüssen zum Arbeitsentgelt (z. B. Eingliederungszuschuss) unterstützt werden.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_column_text]www.arbeitsagentur.de

Auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit finden Sie u. a. als erste Orientierung den Migration-Check. Hier können Sie schnell erfragen, ob die potenzielle ausländische Mitarbeiterin bzw. der potenzielle ausländische Mitarbeiter für die Arbeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis benötigt und ob diese erteilt werden kann.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Welche Regelungen gelten für die von der BA geförderten betrieblichen Maßnahmen?

Streben Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber oder Geduldete eine Berufsausbildung an, kann eine Einstiegsqualifizierung (EQ) in Frage kommen. Diese bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten im täglichen Arbeitsprozess zu beobachten. Die Betriebe können so Ausbildungsinteressenten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind. Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem insbesondere die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt werden.

Eine Zustimmung der BA ist nicht erforderlich, jedoch muss eine Genehmigung der Ausländerbehörde beantragt werden. Betriebe müssen die Förderung der EQ vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen.

Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse festzustellen oder solche zu vermitteln, kann eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) erfolgen. Diese wird von oder bei einem Arbeitgeber durchgeführt und darf die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. Es ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde und kein weiteres Zustimmungsverfahren bei der BA erforderlich. Jedoch muss die Maßnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorher beantragt werden. Eine Teilnahme ist grundsätzlich erst nach Ablauf der 3monatigen Wartefrist möglich. Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerbern, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist die Teilnahme ohne Einhaltung einer Wartezeit möglich. Darunter fallen Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber aus den Herkunftsstaaten Syrien, Iran, Irak und Eritrea.

Soweit im Einzelfall für Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder Geduldete eine betriebliche Umschulung oder betriebliche Ausbildung im Rahmen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) durch die BA in Betracht kommt, ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Die Zustimmung der BA entfällt, wenn die betriebliche Umschulung oder Ausbildung auf den Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf gerichtet ist.

Bei allen genannten Maßnahmen der Arbeitsförderung durch die BA findet der allgemeine gesetzliche Mindestlohn keine Anwendung, da es sich bei den berufspraktischen Phasen um Maßnahmebestandteile handelt.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][vc_column_text]

Weitere Informationen

www.bamf.de

www.arbeitgeber.de[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]