Förderprogramm zu Investitionen in raumlufttechnische Anlagen | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Allgemein Förderprogramm zu Investitionen in raumlufttechnische Anlagen

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Angesichts der großen Rolle, die Aerosole bei der Übertragung des Corona-Virus insbesondere in Innenräumen haben, ist die Raumbelüftung eines der wohl wirksamsten Instrumente zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Daher hat die Bundesregierung ein Förderprogramm über 500 Mio. Euro zur Corona-gerechten Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden aufgelegt. Förderanträge können seit dem …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Angesichts der großen Rolle, die Aerosole bei der Übertragung des Corona-Virus insbesondere
in Innenräumen haben, ist die Raumbelüftung eines der wohl wirksamsten Instrumente zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Daher hat die Bundesregierung ein Förderprogramm über 500 Mio. Euro zur Corona-gerechten Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden aufgelegt. Förderanträge können seit dem 20.10.2020 gestellt werden.

Um bewilligte Fördermittel direkt auszahlen zu können und Verzögerungen zu vermeiden,
sind sofort 10 Mio. Euro der insgesamt 500 Mio. Euro abrufbar. Für das Jahr 2021 wurden gemäß § 38 BHO außerplanmäßig umgehend 40 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Damit kann das 500 Mio. Euro Förderprogramm unmittelbar Wirkung entfalten.

Was wird gefördert?
Gemäß der Förderrichtlinie: „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“, fallen unter den Begriff der RLT-Anlage „ausschließlich zentrale, das ganze Gebäude oder einzelne Etagen mit Luft versorgende Anlagen einschließlich Klimaanlagen.“[/vc_column_text][vc_column_text]Der Richtlinie nach werden Investitionen in:
• die „Um- oder Aufrüstung bestehender RLT-Anlagen“
• Anlagen „mit konstantem Volumenstrom oder variablem Volumenstrom, sowohl mit als auch ohne Raumkühlsystemen (z. B. Kühldecken, Kühlsegel, Bauteilaktivierung)“
• „Räume, in denen regelmäßig größere Personenansammlungen, d. h. Versammlungen mit entsprechender Belegungsdichte und Nutzungsdauer des Raumes, stattfinden und die bei Antragstellung in geeigneter Weise nachgewiesen werden.“ unterstützt.

In der Richtlinie werden unter Nr. 5 die Investitionsmaßnahmen weiter konkretisiert. Die jeweils zu erfüllenden technischen Mindestanforderungen werden in einem „Technischen Merkblatt“ aufgeführt.

Nachweise
Um eine Förderung beantragen zu können, sind zum einen die Maßnahmen durch ein Fachunternehmen auszuführen. Zum anderen ist die Einhaltung der in Nr. 5.1. aufgeführten Anforderungen mit einem BAFA-Musterformblatt, das noch nicht erhältlich ist, nachzuweisen.

Ziel der Förderung und wer kann Anträge stellen?
Ziel ist, es möglichst kurzfristig 10.000 RLT-Anlagen in „Gebäuden und Versammlungsstätten von Ländern, Kommunen und Trägern“ anzustoßen, um die weitere Ausbreitung der Corona-Pandemie zu bremsen. Während in der Nr. 2 und 6 der Förderrichtlinie klar geregelt ist, dass RLT-Anlagen in Gebäuden, die sich im Eigentum der Länder und Kommunen befinden – unter der Erfüllung der technischen Bestimmungen der Nr. 5 – von der Förderung umfasst sind, ist fraglich, wer als „Träger“ antragsberechtigt ist.

Zumindest legt die Nr. 6 der Förderrichtlinie – wonach neben Ländern und Kommunen, auch Unternehmen die durch eine Beteiligung, oder eine sonstige Weise zu mindestens 50 % durch den Bund, die Länder oder Kommunen finanziert werden – nahe, dass auch Handwerkskammern und deren angeschlossenen Bildungseinrichtungen, als „Träger von öffentlichen Einrichtungen“ Zuwendungen empfangen können.

Nach Rücksprache mit dem BMWi am 21.10.2020 können die öffentlichen Einrichtungen des Handwerks, d. h. insbesondere die Bildungseinrichtungen, Förderanträge zur Um- und Aufrüstung bestehender RLT-Anlagen beim BAFA stellen. Hierzu müssen die Einrichtungen mit mindestens 50% öffentlicher Mittel erbaut worden sein, was jedoch in der Regel der Fall ist.

Sind Gewerbebetriebe antragsberechtigt?
Auch hier gilt der Grundsatz, dass der Antragsteller zu mindestens 50% aus öffentlichen Mitteln des Bundes, Landes oder der Kommune finanziert sein muss. Insofern sind die meisten Unternehmen bzw. Gebäude der Privatwirtschaft von der Förderung ausgenommen. Wenn sich jedoch auch hier ein Bedarf zeigen sollte, so ist die Bundesregierung bereit, eine zeitnahe Weiterentwicklung des Förderprogrammes zu erwägen. Für eine Ausweitung des Kreises der Förderberechtigten werden wir uns einsetzen. (Quelle: ZDH)[/vc_column_text][vc_column_text]Höhe der Förderung und Fördervoraussetzungen
Es können 40% der förderfähigen Ausgaben gefördert werden. Je RLT-Anlage ist der Förderbetrag auf einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von 100.000 Euro begrenzt. Förderfähig sind alle erforderlichen Investitionskosten, sowie Nebenkosten und Begleitmaßnahmen.
Der Mindestinvestitionsbetrag, ab dem Filtermaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils förderfähig sind, beträgt 2.000 Euro. Für Umbauten an der RLT-Anlage gilt eine Investitions-Bagatellgrenze von 15.000 Euro.

Antragstellung und Förderdauer
Die Förderanträge sind ausschließlich über die auf der Internetseite des BAFA zur Verfügung gestellten Formulare zu stellen. Die Förderung ist bis zum 31.12.2021 beschränkt.

Alle weiteren Informationen zum Förderprogrammen, erhalten Sie auf der diesbezüglich eingerichteten Seite des BAFA.

Quelle: zdh.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]