Neue Abstands- und Hygieneregeln | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelles Neue Abstands- und Hygieneregeln

[vc_row][vc_column width=“2/3″ offset=“vc_col-lg-offset-2″][vc_row_inner][vc_column_inner width=“2/3″][vc_column_text]Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege empfiehlt seit 25.06.2020: Eine Haarwäsche vor dem Haarefärben ist nicht nötig, wenn Beschäftigte beim Auftragen und Auswaschen der Farbe Handschuhe tragen. Bislang galt, dass Friseure und Friseurinnen ihrer Kundschaft vor jeder Dienstleistung die Haare waschen sollen. Diese Änderung zu vorherigen Empfehlungen ergibt sich aus aktuellen Erkenntnissen …

[vc_row][vc_column width=“2/3″ offset=“vc_col-lg-offset-2″][vc_row_inner][vc_column_inner width=“2/3″][vc_column_text]Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege empfiehlt seit 25.06.2020: Eine Haarwäsche vor dem Haarefärben ist nicht nötig, wenn Beschäftigte beim Auftragen und Auswaschen der Farbe Handschuhe tragen. Bislang galt, dass Friseure und Friseurinnen ihrer Kundschaft vor jeder Dienstleistung die Haare waschen sollen. Diese Änderung zu vorherigen Empfehlungen ergibt sich aus aktuellen Erkenntnissen über die Infektionswege von SARS-CoV-2. Es sind jedoch die jeweiligen Vorgaben der Landesregierungen der Bundesländer zu beachten.
Die §§ 3 und 5 Abs.2 SARS-CoV-2-Umgangsverordnung in Brandenburg (SARS-CoV-2-UmgV Bbg) regeln die besonderen Abstands- und Hygieneregeln sowie den Arbeitsschutz für körpernahe Dienstleistungen. Danach haben die jeweils Verantwortlichen auf der Grundlage eines für ihren jeweiligen Bereich geltenden Hygienekonzepts die Einhaltung der erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln im Einzelfall sicherzustellen, insbesondere

  1. die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots von 1,5 Metern,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts von Personen,
  3. den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft; raumlufttechnische Anlagen sind ohne Umluft zu betreiben,
  4. das Tragen einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung nach § 2 Abs.2 SARS-CoV-2-UmgV Bbg,
  5. das Erfassen von Personendaten in einem Anwesenheitsnachweis gemäß Absatz 2 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung. Das sind der Vor- und Familienname und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse der Betroffenen. Bei der Erfassung dieser Daten ist zu verhindern, dass Betroffene Kenntnis von personenbezogenen Daten anderer Betroffener erhalten. Der Anwesenheitsnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Anwesenheitsnachweis zu vernichten oder zu löschen.

Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Dabei sind die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten, wie die von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege erarbeiteten bereichsspezifischen Konzepte und Empfehlungen zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus.  Danach wird insbesondere eine Bewirtung der Kunden nicht empfohlen. Auch Zeitschriften sollten nur unter Hygieneauflagen (bei Beschäftigten: Händehygiene nach Kontakt) zur Verfügung gestellt werden.[/vc_column_text][/vc_column_inner][vc_column_inner width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Friseurhandwerk[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Kosmetik[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Podologie[/vc_message][/vc_column_inner][/vc_row_inner][/vc_column][/vc_row]