Friseur- und Kosmetiksalons bleiben geschlossen | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelle Informationen [Rechtsberatung] Friseur- und Kosmetiksalons bleiben geschlossen

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit der am 14.12.2020 beschlossenen dritten befristeten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung setzt Brandenburg den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom 13.12.2020 um. Auch die Quarantäneverordnung wurde in einem wichtigen Punkt verschärft: Der sogenannte kleine Grenzverkehr zum Beispiel nach Polen (bis zu 24-Stunden Aufenthalt) ist nicht mehr von der Quarantänepflicht ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht bei triftigen …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Mit der am 14.12.2020 beschlossenen dritten befristeten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung setzt Brandenburg den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin vom 13.12.2020 um. Auch die Quarantäneverordnung wurde in einem wichtigen Punkt verschärft: Der sogenannte kleine Grenzverkehr zum Beispiel nach Polen (bis zu 24-Stunden Aufenthalt) ist nicht mehr von der Quarantänepflicht ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht bei triftigen Gründen für den Grenzübertritt, z. B. für Berufspendler. Beide Verordnungen gelten zunächst bis zum 10. Januar 2021. Sie sind eng mit dem Nachbarland Berlin abgestimmt.

Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Leistungserbringenden und Leistungsempfängern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Neben Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben müssen ab 16. Dezember auch Friseursalons schließen.

Ausgenommen davon sind Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch, pflegerisch oder therapeutisch notwendige Leistungen erbringen. Dazu zählt insbesondere Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient.

Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Diese Schließungsanordnung gilt insbesondere nicht für:

– Optiker und Hörgeräteakustiker,

– Reinigungen und Waschsalons,

– Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,

Der Großhandel bleibt offen.

Wenn durch Verkaufsstellen des Einzelhandels Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der zugelassene Sortimentsteil überwiegt. Die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle.

Ab 4. Januar ist der Präsenzunterricht in Schulen untersagt. Die Durchführung von in dieser Zeit vorgesehenen Prüfungen gemäß Handwerksordnung und Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren bleibt zugelassen.

Pressemitteilung vom 14.12.2020

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