Positionspapier des Handwerks im Landtag | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Allgemein Positionspapier des Handwerks im Landtag

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Für den Handwerkskammertag Land Brandenburg nahm Präsident Wolf-Harald Krüger am 3. März 2016 an der öffentlichen Anhörung im Landtag teil und trug die Stellungnahme des Handwerks zum Gesetz zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung vor. Auch in Brandenburg soll es nach Vorstellung des Handwerkskammertages für einen eng begrenzten Bereich von Gewerken und genehmigungspflichtigen Bauvorhaben eine …

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Für den Handwerkskammertag Land Brandenburg nahm Präsident Wolf-Harald Krüger am 3. März 2016 an der öffentlichen Anhörung im Landtag teil und trug die Stellungnahme des Handwerks zum Gesetz zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung vor. Auch in Brandenburg soll es nach Vorstellung des Handwerkskammertages für einen eng begrenzten Bereich von Gewerken und genehmigungspflichtigen Bauvorhaben eine Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister geben.

Gesetz zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung
Öffentliche Anhörung am 03.03.2016

Sehr geehrter Herr Eichelbaum,
sehr geehrte Damen und Herren Ausschussmitglieder,

zunächst möchten wir uns für die kurzfristig eingeräumte Möglichkeit bedanken, im Rahmen der öffentlichen Anhörung zur Novellierung der Brandenburgischen Bauordnung Stellung nehmen zu können. Der Handwerkskammertag des Landes Brandenburg hatte sich bereits in der Frühen Anhörung der Verbände mit der Stellungnahme vom 16.07.2015 zu dem damaligen Gesetzentwurf geäußert. Die Stellungnahme haben wir diesem Schreiben nochmals als Anlage beigefügt.

Der Handwerkskammertag des Landes Brandenburg vertritt ca. 40.000 Mitgliedsbetriebe, von denen ca. 40 % den Baugewerken zuzuordnen sind. Daher spielt die Bauordnung im geschäftlichen Alltag der Betriebe eine erhebliche Rolle. In Anbetracht der geografischen Lage von Berlin in der Mitte von Brandenburg und der damit verbundenen engen wirtschaftlichen Verflechtung sind viele der Unternehmen sowohl für Auftraggeber in Brandenburg als auch zu einem großen Teil in Berlin tätig. Damit ergibt sich häufig die Situation, die Regelungen unterschiedlicher Landesbauordnungen beachten zu müssen. Insofern wäre es eine erhebliche Erleichterung für die ausführenden Betriebe, wenn die Landesbauordnungen von Berlin und Brandenburg möglichst grundsätzlich vergleichbare Regelungen enthalten würden.

In der öffentlichen Anhörung möchten wir jedoch im Besonderen noch auf eine für das Handwerk in Brandenburg besonders relevante Frage vertieft eingehen.

Dabei handelt es sich um die „kleine“ Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister, deren Einführung in die Bauordnung bereits seit vielen Jahren vom Handwerkskammertag des Landes Brandenburg wiederholt gefordert wird.

Leider versäumt aber auch der derzeitige Entwurf, eine entsprechende Regelung in § 65 BbgBO-RegE aufzunehmen.

Die Forderung des Brandenburger Handwerks beinhaltet für einen eng begrenzten Bereich von Gewerken und genehmigungspflichtigen Bauvorhaben eine Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister einzuführen. Dabei sollte es sich um den Bereich folgender Bauvorhaben handeln:

  • Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und insgesamt nicht mehr als 250 m2 Brutto- Grundfläche,
  • eingeschossige gewerbliche Gebäude mit bis zu 250 m2 Brutto-Grundfläche und
  • Garagen mit bis zu 250 m2 Nutzfläche.

Von dieser Bauvorlageberechtigung betroffen wären ausschließlich Meisterinnen und Meister des Maurer- und Betonbauerhandwerks, des Zimmererhandwerks sowie des Metallbauerhandwerks mit dem Schwerpunkt Konstruktionstechnik. Die aktuelle Musterbauordnung schließt eine Bauvorlageberechtigung für diesen Personenkreis ausdrücklich nicht aus und eröffnet so vielmehr die Möglichkeit, den Personenkreis der Vorlageberechtigten über Architekten und Ingenieure hinaus zu erweitern. Diese Öffnungsklausel für Fachkräfte mit einer anderen Ausbildung und für einfache Bauvorhaben erfasst Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister der genannten Handwerke und Bauvorhaben.

Die Meisterabschlüsse in den einschlägigen Handwerken erfolgen bundesweit anhand einheitlicher Rahmenlehrpläne. Durch die Meisterprüfungsverfahrensverordnung und die Meisterprüfungsverordnungen der jeweiligen Handwerke sind Prüfungsstandards festgelegt, die einen hohen Ausbildungsstandard auf Hochschulniveau rechtfertigen. Die Ausbildung im Bereich des Maurer- und Betonbauerhandwerk umfasst dabei insbesondere die Prüfungsfächer Baukonstruktion, Baustoffe und Bauphysik. Im Zimmererhandwerk liegt der Schwerpunkt auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für Holzkonstruktionen unter Berücksichtigung bauphysikalischer, konstruktiver und statischer Anforderungen im Sinne des Entwurfs, der Planung sowie der Berechnung von Bauvorhaben. Gleiches gilt für Metallkonstruktionen entsprechend für das Metallbauerhandwerk mit dem Schwerpunkt Konstruktionstechnik.

Mit den erworbenen Kenntnissen sind Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister aus diesen Gewerken bestens befähigt, die genannten „kleineren“ Bauvorhaben zu planen. Dieses Wissen wird in der täglichen Praxis bei der Ausführung derartiger Bauvorhaben regelmäßig angewendet.

Die bauausführenden Handwerkerinnen und Handwerker sind zudem verpflichtet, die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren vor der tatsächlichen Ausführung eingehend und gewissenhaft zu prüfen. Baumängel, die auf Planungsfehler zurückgehen, sind von den ausführenden Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Ein Verstoß gegen diese umfassende Prüf- und Anzeigepflicht soll regelmäßig zur Mithaftung des Handwerkers führen. Es ist gerade auch die dafür notwendige und unterstellte Fachkenntnis zum Erkennen von Planungsfehlern, die im Umkehrschluss eine beschränkte Bauvorlageberechtigung rechtfertigen muss.

Zahlreiche Bundesländer gehen auf diese fachlichen Argumente seit Jahren ein und haben in ihren Bauordnungen die „kleine“ Bauvorlageberechtigung für Handwerkerinnen und Handwerker verankert. Dazu zählt neben Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg vor allem auch Berlin. Die dortige Rechtslage hat sich in der Praxis sehr gut bewährt. In diesen Bundesländern können Verbraucher somit sowohl die Planungs- als auch die ausführenden Bauleistungen aus einer Hand von ihrem Meisterbetrieb beziehen. Diese Beispiele zeigen, dass auch etwa vorhandene Fragen nach betrieblichen Versicherungen durch entsprechende verpflichtende gesetzliche Vorgaben im Sinne des Verbraucherschutzes gelöst werden können.

Durch die Regelung der „kleinen“ Bauvorlageberechtigung in der Landesbauordnung von Berlin werden Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister im Gegensatz dazu in Brandenburg erheblich benachteiligt. Es ist kaum nachzuvollziehen, dass dieser Personenkreis in Berlin kleinere Bauvorhaben planen kann, während dies im Heimatbundesland der Betriebe, welches mit Berlin gerade in der Bauwirtschaft einen einheitlichen Wirtschaftsraum bildet aber nicht möglich sein soll.

Nach nunmehr 26 Jahren der deutschen Einheit wäre es an der Zeit, dass Brandenburg ein deutliches Zeichen setzt und den ostdeutschen Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern die gleichen Rechte ermöglicht, die ihren westdeutschen Berufskollegen schon seit vielen Jahrzehnten zustehen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

 

Ralph Bührig
Geschäftsführer[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“Michael Thieme“][vc_column_text]Download

BbgBO-Stellungnahmen – Juli 2015

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