Gewerbliche Schutzrechte: Patent, Marke und Co. | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Designs und geschützte Marken bieten Rechtsschutz gegen Fälschungen. Denn erfolgreiche Ideen, Produkte und Erfindungen werden gern kopiert. Ein Überblick über die verschiedenen Formen der gewerblichen Schutzrechte. Das Geschäft mit Plagiaten boomt. Die OECD schätzt den weltweiten Handel mit gefälschten Produkten auf 250 Milliarden Dollar pro Jahr. Unternehmen, die in die Entwicklung …

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Patente, Gebrauchsmuster, eingetragene Designs und geschützte Marken bieten Rechtsschutz gegen Fälschungen. Denn erfolgreiche Ideen, Produkte und Erfindungen werden gern kopiert. Ein Überblick über die verschiedenen Formen der gewerblichen Schutzrechte.

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Das Geschäft mit Plagiaten boomt. Die OECD schätzt den weltweiten Handel mit gefälschten Produkten auf 250 Milliarden Dollar pro Jahr. Unternehmen, die in die Entwicklung neuer Produkte investieren, nehmen hohe Kosten und ein großes Risiko auf sich. Umso wichtiger ist ein rechtlicher Schutz von Form, Funktion und der Idee, die hinter der Erfindung steckt.

Mit den folgenden vier Formen der gewerblichen Schutzrechte können Firmen ihre eigenen Erfindungen und Idee absichern. Doch jede hat nach Angaben des Patent- und Markenamts (DPMA) ihre eigenen Einsatzgebiete, Gültigkeitsfristen und Voraussetzungen, die zur Anmeldung erfüllt sein müssen.

Was schützt ein Patent, was kostet es und wie meldet man es an?

Patente …

  • … gelten für technische Erfindungen wie Maschinen und Geräte sowie für Herstellungs-, Verwendungs- und Arbeitsverfahren. Bloße Entdeckungen, die keinen technischen Charakter haben, wie wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen oder gar neue Tierrassen oder Pflanzenarten können nicht geschützt werden.
  • … müssen neu sein und eine erfinderische Tätigkeit begründen. Somit dürfen sie keinen bereits bestehenden Stand der Technik wiedergeben oder nur eine kleine Erweiterung darstellen.
  • … müssen immer gewerblich anwendbar sein und keine Ideen darstellen, die nicht in der Praxis realisierbar sind.
  • … haben eine Laufzeit von maximal zwanzig Jahren.
  • … kosten mindestens 40 Euro für die Anmeldung und 350 Euro für das erste Prüfverfahren. Die Kosten für die Aufrechterhaltung des Patents staffeln sich von 70 Euro im dritten Jahr bis zu 1.940 Euro im 20. Jahr. Sie können jedoch je nach Aufwand weiter ansteigen. Dazu kommen außerdem Bearbeitungsgebühren und möglicherweise Kosten für einen Anwalt, der bei der Ausarbeitung der notwenigen Unterlagen hilft.
  • … dürfen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht in irgendeiner Weise öffentlich bekannt geworden sein.
  • … bieten nach der Anmeldung und Erteilung, die nach DPMA-Angaben bei umfassenden Prüfungen auch mehrere Jahre dauern können, einen umfassenden Rechtsschutz gegen Nachahmung. Der Patentinhaber kann seine Erfindung exklusiv auf dem deutschen Marktanbieten und bei Verstößen der Konkurrenz gegen diese Exklusivität rechtlich vorgehen.

Gebrauchsmuster sind günstiger: Was gilt beim „kleinen Patent“?

Gebrauchsmuster …

  • … werden auch „kleine Patente“ genannt, da für sie die gleichen Voraussetzungen gelten wie für Patente: Sie müssen neu sein, gewerblich anwendbar und ausführbar sein und müssen mehr als den aktuellen Stand der Technik wiedergeben.
  • … gelten für technische Erfindungen, nicht aber für Verfahren.
  • … sind im Vergleich zum Patent ein ungeprüftes Schutzrecht und daher erheblich günstiger. Allerdings müssen Sie vor der Eintragung alle möglichen Veröffentlichungen, die zu ihrer Erfindung bestehen könnten – anders als beim Patent ist das hier erlaubt – selbst überprüfen.
  • … kosten 40 Euro für die Anmeldung und 250 Euro für das erste Prüfverfahren. Recherchen zu ähnlichen Gebrauchsmustern müssen Sie im Vorfeld allerdings selbst erledigen.
  • … haben eine Laufzeit von maximal zehn Jahren. Die Kosten für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters staffeln sich von 210 Euro nach drei Jahren bis zu 530 Euro nach acht Jahren.
  • …werden oft als Vorstufe der Patentanmeldung genutzt, da ihr Zulassungsverfahren bereits nach wenigen Monaten beendet sein kann.
  • … bieten nach der Prüfung und Zulassung den gleichen Rechtsschutz wie ein Patent.

Geschützte Gestaltung: Wie lässt sich das Design eines Produktes schützen?

„Eingetragene Designs“…

  • …. hießen noch bis zum Jahresende 2013 „Geschmacksmuster“ und wurden zum 1. Januar 2014 entsprechend den internationalen Gepflogenheiten in „eingetragene Designs“ umbenannt.
  • … schützen die Farb- und Formgebung von Produkten und gelten als Schutzrecht für ein bestimmtes Design. Geschützt werden dabei sowohl zwei- als auch dreidimensionale Erscheinungsformen
  • …. schützen ein Design, das neu ist und sich eine eindeutige Eigenart aufweist, so dass sich das geschützte Produkt eindeutig von bereits bestehendem Design unterscheidet
  • … sind ebenfalls ungeprüfte Schutzrechte, deren Anmeldung voraussetzt, dass im Vorfeld eine ausgiebige Recherche zu den bestehenden Geschmacksmustern stattgefunden hat.
  • …. kosten bei einer Einzelanmeldung 70 Euro (bei elektronischer Anmeldung 60 Euro). Kommen mehrere Teile dazu, kostet jedes weitere Design der Sammelanmeldung sieben Euro (bei elektronischer Anmeldung 6 Euro).
  • … haben eine Laufzeit von maximal 25 Jahren. Nach jeweils fünf Jahren werden Aufrechterhaltungsgebühren fällig, wenn der Schutz bestehen bleiben soll. Diese betragen 90 Euro bis zum 10. Jahr, 120 Euro bis zum 15. Jahr, 150 Euro bis zum 20. Jahr und 180 Euro für die letzten Jahre.
  • … können mit einem bestimmten „Zeitdrang“ beantragt werden, wenn das zu schützende Produkt auf einer öffentlichen Ausstellung oder einer Messe gezeigt wurde. Dann besteht ein Anspruch auf schnelle Bearbeitung des Schutzes innerhalb von sechs Monaten.
  • … schützen das Design eines Produkts, dass dieses ohne Erlaubnis nicht von jemandem anderen genutzt, hergestellt oder angeboten werden darf.

Was gilt beim Thema Markenschutz?

Marken …

  • … können sowohl Zeichen wie Wörter und Namen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, bestimmte Töne (Hörzeichen) und Klänge, dreidimensionale Gestaltungen wie Formen eines Produkts oder deren Aufmachung sein, wenn sie zur eindeutigen Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens dienen. So können dazu auch Internet-Domains gehören.
  • … können für ein einzelnes Produkt stehen, ein Produktsortiment oder ein ganzes Unternehmen.
  • … schützen Ideen und schaffen Alleinstellungsmerkmale, wenn sie als solche eingetragen sind. Sie dienen in erster Linie der Vermarktung und sollen einen festen Bezug zwischen Anbieter und Kunde schaffen.
  • … verschaffen die Rechte Dritten die markenmäßige Benutzung einer identischen oder verwechselbar ähnlichen Kennzeichnung zu verbieten. So kann es Dritten untersagt werden, diese Kennzeichnung zu verwenden und gegebenenfalls auch diese nach Deutschland ein- oder auszuführen. Verstößt ein Mitbewerber vorsätzlich gegen den Markenschutz, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
  • … können im Geschäftsleben mit dem Registerhinweis © gekennzeichnet werden. Dieser zeigt Dritten, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
  • … werden grundsätzlich für bestimmte Waren und Dienstleistungsgruppen vergeben und müssen dazu bei der Anmeldung genau klassifiziert werden. Zusätzlich ist im Vorfeld auch hier eine Recherche nach bereits vorhandenen ähnlichen oder identischen Marken notwendig.
  • … haben eine grundsätzliche Laufzeit von zehn Jahren, können aber beliebig oft verlängert werden.
  • … kosten bei der Anmeldung 300 Euro inklusive drei Klassen (Waren- und Dienstleistungskategorien) – bei elektronischer Anmeldung 290 Euro. Dazu kommen noch Kosten für die einzelnen Klassen, in denen die Marke eingetragen werden soll. Diese betragen jeweils 100 Euro. Um den Markenschutz zu verlängern, muss man für die ersten drei Klassen zusammen 750 Euro bezahlen, weitere Klassen kosten jeweils 260 Euro.

Gibt es Schutzrechte die EU-weit gelten?

Neben diesen gewerblichen Schutzrechten, die allein in Deutschland gelten, gibt es aber auch verschiedenen Möglichkeiten, Erfindungen europaweit schützen zu lassen. So existieren für Designideen das EU-Geschmacksmuster für alle 27 EU-Staaten, das jeweils für fünf Jahre 350 Euro kostet, und das sogenannte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, über das sich alle Erfindungen über die Auflistung in einer Datenbank schützen lassen.

Mit der Veröffentlichung eines neuen Produktes hat man mit dem nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster automatisch  drei Jahre Designschutz innerhalb der gesamten EU. Wer trendige, kurzlebige Produkte herstellt und vertreibt, kann sich bei einem Rechtsstreit darauf berufen – für alle anderen empfiehlt sich die eingetragene Variante.

 

Quelle: deutsche-handwerks-zeitung.de

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