Hände weg von dubioser Gewerbeauskunft | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Allgemein Hände weg von dubioser Gewerbeauskunft

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Per Fax eingetroffene Schreiben der BGA- Branchen & Gewerbeauskunft zur Überprüfung und Korrektur von vorausgefüllten Firmendaten einfach ignorieren. Geben Sie bitte acht, dass diese Art von Schreiben weder durch Sie noch Ihre Mitarbeiter beantwortet wird. So wird z. B. ein Dreijahresvertrag zu 849 Euro pro Jahr angeboten. Es gibt keinen Wert der Gegenleistung. Deshalb: …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Per Fax eingetroffene Schreiben der BGA- Branchen & Gewerbeauskunft zur Überprüfung und Korrektur von vorausgefüllten Firmendaten einfach ignorieren.

Geben Sie bitte acht, dass diese Art von Schreiben weder durch Sie noch Ihre Mitarbeiter beantwortet wird. So wird z. B. ein Dreijahresvertrag zu 849 Euro pro Jahr angeboten. Es gibt keinen Wert der Gegenleistung. Deshalb: Finger weg, nichts unterschreiben und nichts zurückschicken.

Wird der geforderte Betrag nicht gezahlt, meldet sich zügig ein Inkasso-Unternehmen, welches eindringlich zur Zahlung auffordert. Aktuell ist aber noch eine Vielzahl von Formularen ähnlicher Anbieter im Umlauf, die den Anschein erwecken, sie stammten von Gewerbeamt, Bundesanzeiger oder Handelsregister.

Sollten Sie schon unterschrieben haben

Betroffene Betriebe sollten auf keinen Fall Zahlungen tätigen und den Vertrag schnellst möglich wegen arglistiger Täuschung anfechten und hilfsweise kündigen. Aus Beweisgründen sollte dies am besten mit Einschreiben geschehen. Ferner sollte Strafanzeige bei der Polizei erstattet werden.[/vc_column_text][vc_column_text]Was Sie aber dennoch beachten sollten:

  • Zahlen Sie nicht ohne Weiteres die geforderte Summe. „
  • Veranlassen Sie – sofern noch möglich – ein Zahlungsstorno.
  • Informieren Sie Ihre Handwerkskammer.
  • Melden Sie den Fall dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (mail@dswschutzverband.de, Tel.: 06172/12150, Fax: 06172/84422) und fragen Sie nach, ob dieser Fall bereits aktenkundig ist und ob bereits Urteile gegen den Forderungssteller ergangen sind.
  • Fechten Sie in jedem Fall die Wirksamkeit des Vertrags wegen arglistiger Täuschung an.
  • Liegt gegen Sie bereits ein Mahnbescheid vor, legen Sie nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt oder Ihrer Handwerkskammer Widerspruch gegen die Forderung ein.

Quelle: ZDH[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][/vc_column][/vc_row]