Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Informationen [Familie und Beruf] Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Zum 1. Januar 2012 tritt als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 06.12.2011 das Familienpflegezeitgesetz in Kraft. Das Familienpflegezeitgesetz fördert flexible Arbeitszeitmodelle, die eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen.

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]

Zum 1. Januar 2012 tritt als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 06.12.2011 das Familienpflegezeitgesetz in Kraft. Das Familienpflegezeitgesetz fördert flexible Arbeitszeitmodelle, die eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen.

Ziel des Gesetzes ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern und dadurch pflegebedingte Erwerbsunterbrechungen zu vermeiden.

Die zu diesem Zweck eingeführte Familienpflegezeit ist die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von höchstens 24 Monaten zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.

Um die Einkommenseinbußen abzumildern, werden in der (Teilzeit-)Pflegephase Wertguthaben zur Entgeltaufstockung genutzt. Während der Familienpflegezeit erfolgt die Aufstockung des monatlichen Entgelts um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde.

Zur Durchführung des Familienpflegezeitgesetzes werden folgende erste Hinweise gegeben:

  • Arbeitgeber und Beschäftigte können nach Erbringen entsprechender Nachweise über die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen einzelvertraglich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten schriftlich eine Familienpflegezeit vereinbaren. Ein  Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
  • Der Arbeitgeber geht bei Vereinbarung von Familienpflegezeit ohne vorherige Ansparphase finanziell für bis zu zwei Jahre in Vorleistung. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang folgende zwei Schutzmaßnahmen vor:
  1. Um Liquiditätsengpässen durch Entgeltvorauszahlungen entgegenzutreten, besteht die Möglichkeit einer Refinanzierung durch ein zinsloses Bundesdarlehen, das Arbeitgeber beim Bundesamt für Familie und Zivilgesellschaftliche Aufgaben aufnehmen können.
  2. Um das Risiko der Unmöglichkeit eines späteren Ausgleichs des negativen Wertguthabens aufgrund Tod sowie Berufsunfähigkeit abzudecken, müssen Beschäftigte mit Beginn der Familienpflegezeit eine dieses Ausfallrisiken abdeckende Familienpflegezeitversicherung abschließen und deren Abschluss nachweisen. Ausfallrisiken, die nicht durch die Familienpflegezeitversicherung abgedeckt sind, verbleiben beim Arbeitgeber.
  3. Während der Familienpflegezeit und in der Nachpflegezeit besteht in der Regel fürBeschäftigte Kündigungsschutz.

 

Quelle: ZDH

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]