Mindestlohn im Dachdecker-Handwerk | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Mindestlohn Mindestlohn im Dachdecker-Handwerk

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Bundesanzeiger vom 30.01.2020 (BAnz AT 30.01.2020 V1) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom 21.01.2020 bekannt gemacht worden. Diese Verordnung trat am 01.02.2020 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2021. Die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom 21.01.2020 regelt, dass …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Bundesanzeiger vom 30.01.2020 (BAnz AT 30.01.2020 V1) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom 21.01.2020 bekannt gemacht worden. Diese Verordnung trat am 01.02.2020 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2021.
Die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom 21.01.2020 regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages vom 14.08.2019 zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (TV Mindestlohn) auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.02.2020 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches erbringt.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 14.08.2019 umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Übersicht über den Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk gemäß TV Mindestlohn vom 14.08.2019:

  • Für ungelernte Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn 1. Ungelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.
  • Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) gilt der Mindestlohn 2. Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über

a) den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,
b) einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen
Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von
Dachdeckerarbeiten qualifiziert,

verfügen.

 

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

Übersicht der tariflichen Mindestlöhne

 

Für ungelernte Arbeitnehmer/Mindestlohn 1

Seit      01.01.2020                   12,40 €

Ab        01.01.2021                   12,60 €

Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)/Mindestlohn 2

Seit      01.01.2020                   13,60 €

Ab        01.01.2021                   14,10 €

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