Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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Im Bundesanzeiger vom 27.02.2018 (BAnz AT 27.02.2018 V3) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom 21.02.2018 bekannt gemacht worden. Diese Verordnung tritt am 01.03.2018 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019.

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Im Bundesanzeiger vom 27.02.2018 (BAnz AT 27.02.2018 V3) ist die aufgrund von § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom 21.02.2018 bekannt gemacht worden. Diese Verordnung trat am 01.03.2018 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2019.

Die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk vom 21.02.2018 regelt, dass die Rechtsnormen des Tarifvertrages vom 24.11.2017 zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (TV Mindestlohn) auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung findet, die unter seinen am 01.03.2018 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TVMindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches erbringt.

Der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrages vom 24.11.2017 umfasst alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Übersicht über den Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk gemäß TV Mindestlohn vom 24.11.2017:

Für ungelernte Arbeitnehmer gilt der Mindestlohn 1.

Ungelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.

Für gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) gilt der Mindestlohn 2.

Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen) sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über

  1. den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk,
  2. einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert,

verfügen.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_row_inner][vc_column_inner][vc_column_text]

Übersicht der tariflichen Mindestlöhne

Mindestlohn 1 (ungelernte Arbeitnehmer)

Ab 01.01.2018: 12,20 €

Mindestlohn 2 (gelernte Arbeitnehmer/Gesellen)

Ab 01.01.2019: 13,20 €[/vc_column_text][/vc_column_inner][/vc_row_inner][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bekanntmachung Bundesanzeiger[/vc_message][/vc_column][/vc_row]