Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk ab 1. Mai 2017 | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Bundesanzeiger wurde am 28.04.2017 die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk bekannt gemacht. Danach finden die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 9. Dezember 2016 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Im Bundesanzeiger wurde am 28.04.2017 die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk bekannt gemacht. Danach finden die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 9. Dezember 2016 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 01.05.2017 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk ist am 1. Mai 2017 in Kraft getreten. Sie tritt am 30.04.2021 außer Kraft.

Die Rechtsnormen des Tarifvertrages vom 9. Dezember 2016 gelten mit Inkrafttreten der Neunten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk für alle Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen. Nicht erfasst werden a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,
b) Personen, die nachweislich
– Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder einer berufsvorbereitenden Schule (im Rahmen ihrer Erstausbildung) sind oder
– aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienvorbereitung ein Praktikum absolvieren oder
– innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,
c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle (Baustelle). Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch mindestens den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes (Betriebssitz). Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den höheren Mindestlohn der Arbeitsstelle, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

Die Mindestlöhne des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 9. Dezember 2016 betragen

a) Für „Ungelernte Arbeitnehmer“/Mindestlohn 1
ab 1. Mai 2017 10,35 €,
ab 1. Mai 2018 10,60 €
ab 1. Mai 2019 10,85 €
ab 1. Mai 2020 11,10 €

b) Für „Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“/Mindestlohn 2
– In den alten Bundesländern, einschließlich Berlin
ab 1. Mai 2017 13,10 €
ab 1. Mai 2018 13,30 €
ab 1. Mai 2020 13,50 €
– In den neuen Bundesländern, einschließlich Brandenburg
ab 1. Mai 2017 11,85 €
ab 1. Mai 2018 12,40 €
ab 1. Mai 2019 12,95 €
ab 1. Mai 2020 13,50 €[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_single_image image=“59510″][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“3/4″][/vc_column][vc_column width=“1/4″][/vc_column][/vc_row]