Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Mindestlohn Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk

Im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.04.2021 V3) wurde am 30.04.2021 die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk veröffentlicht.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.04.2021 V3) wurde am 30.04.2021 die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk veröffentlicht. Danach finden die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 27.01.2021 auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 01.05.2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk ist am 01.05.2021 in Kraft getreten. Sie tritt am 30.05.2022 außer Kraft.

Nicht erfasst werden:

a) Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,

b) Personen, die nachweislich

  •  Schüler einer allgemeinbildenden, weiterführenden Schule oder einer berufsvorbereitenden Schule (im Rahmen ihrer Erstausbildung) sind oder
  •  aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienvorbereitung ein Praktikum absolvieren oder
  •  innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen zum Zwecke der Berufsfindung beschäftigt sind,

c) gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.

 

Übersicht der tariflichen Mindestlöhne

„Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)“ sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang 1 beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.

„Ungelernte Arbeitnehmer“ arbeiten unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern) und führen einfache Hilfstätigkeiten aus.

Bei Arbeitnehmern, die über:

a) den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder

b) einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.

 

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_column_text]

Übersicht der tariflichen Mindestlöhne

Mindestlohn 1 (ungelernte Arbeitnehmer)

ab 01.05.2021:   11,40 Euro

Mindestlohn 2 (gelernte Arbeitnehmer/Gesellen)

ab 01.05.2021:   13,80 Euro[/vc_column_text][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bekanntmachung Bundesanzeiger[/vc_message][/vc_column][/vc_row]