Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für März 2021 | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelle Hinweise Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für März 2021

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge auch für den Monat März 2021 gestundet werden. Bereits am 4. Februar haben wir Sie hier (http://dev.hwksystem.de/blog/moeglichkeit-der-stundung-der-sozialversicherungsbeitraege-fuer-januar-und-februar-2021/) zuletzt über die Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar zur Unterstützung der Arbeitgeber, die von dem Shutdown betroffen waren, informiert. Der GKV-Spitzenverband teilt …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen können die Sozialversicherungsbeiträge auch für den Monat März 2021 gestundet werden. Bereits am 4. Februar haben wir Sie hier (http://dev.hwksystem.de/blog/moeglichkeit-der-stundung-der-sozialversicherungsbeitraege-fuer-januar-und-februar-2021/) zuletzt über die Möglichkeit der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Januar und Februar zur Unterstützung der Arbeitgeber, die von dem Shutdown betroffen waren, informiert.

Der GKV-Spitzenverband teilt nun per Rundschreiben (Anlage 1) mit, dass auch die Beiträge für den Beitragsmonat März 2021 gestundet werden, da den vom Shutdown betroffenen Unternehmen die Wirtschaftshilfen in Form der Überbrückungshilfe III in weiten Teilen erst in den nächsten Wochen zufließen werden. Für diese Stundung gelten die gleichen Voraussetzungen, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde. Konkret bedeutet dies, dass die Stundung längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden.

Weiterhin teilt der GKV-Spitzenverband mit, dass auch die Beiträge für die Monate Januar und Februar bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden können.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist wieder mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das vom GKV-Spitzenverband entwickelte Muster eines solchen Antrags liegt als Anlage 2 bei.

Diese Unterstützungsmaßnahmen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Shutdown betroffenen sind.

Wir bitten Sie weiterhin, die Hinweise des GKV-Spitzenverbandes in dem Rundschreiben zur Dokumentation der eingeräumten Beitragsstundungen zu beachten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Rundschreiben_Anlage 1[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Antragsformular_Anlage 2[/vc_message][/vc_column][/vc_row]