Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelle Hinweise Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Angesichts der immer noch hohen Ansteckungszahlen mit COVID-19 ist es weiterhin notwendig, sowohl am Arbeitsplatz als auch auf dem Weg dorthin die Gefahr der Ansteckung zu verringern. Dabei gilt es, konsequent die erforderlichen Hygiene- und Abstandsvorgaben einzuhalten und immer dort, wo es die betrieblichen Abläufe …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Angesichts der immer noch hohen Ansteckungszahlen mit COVID-19 ist es weiterhin notwendig, sowohl am Arbeitsplatz als auch auf dem Weg dorthin die Gefahr der Ansteckung zu verringern. Dabei gilt es, konsequent die erforderlichen Hygiene- und Abstandsvorgaben einzuhalten und immer dort, wo es die betrieblichen Abläufe zulassen, Homeoffice zu ermöglichen.

Der Kabinettsbeschluss sieht Folgendes – in Ergänzung der bereits bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln – vor:

Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb:

  • Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Homeoffice).
  • Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebs-notwendige Minimum zu reduzieren.
  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.

Verpflichtung zur Verfügungstellung medizinischer Masken:

  • Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Es wird spezifiziert, dass es sich hierbei um medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz), FFP2-Masken oder um in der Anlage zur Verordnung näher bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken handeln kann.

Die Verordnung tritt voraussichtlich kommenden Mittwoch, den 27. Januar 2021, in Kraft und ist bis zum 15. März 2021 befristet.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“ballschmieter“][/vc_column][/vc_row]