Neuer Mindestlohn im Schornsteinfegerhandwerk rückwirkend ab 01.01.2021 | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Recht Neuer Mindestlohn im Schornsteinfegerhandwerk rückwirkend ab 01.01.2021

Rückwirkend zum 01.01.2021 wurde für das Schornsteinfegerhandwerk ein neuer Mindestlohn in Höhe von 13,80 € allgemeinverbindlich erklärt.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Rückwirkend zum 01.01.2021 wurde für das Schornsteinfegerhandwerk ein neuer Mindestlohn in Höhe von 13,80 € allgemeinverbindlich erklärt.

Im Bundesanzeiger vom 09.07.2021 (BAnz AT 09.07.2021 B3) wurde die Allgemeinverbindlicherklärung vom 25.06.2021 eines Tarifvertrages zur Regelung des Mindestentgelts im Schornsteinfegerhandwerk vom 09.07.2020 gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz, erstmals kündbar zum 31.12.2022, bekannt gemacht. Die Allgemeinverbindlichkeit ergeht rückwirkend zum 01.01.2021.

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung gilt der Tarifvertrag zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk vom 09.07.2020 bundesweit für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks und alle Arbeitnehmer, die jeweils zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 der Handwerksordnung ausüben. Auszubildende, Umschüler und Praktikanten werden nicht erfasst.

Somit gilt im Schornsteinfegerhandwerk seit 01.01.2021 ein allgemeinverbindlicher, bundeseinheitlicher Mindestlohn in Höhe von 13,80 € brutto pro Stunde.

Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Haftung übernommen.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-download“]Bekanntmachung Bundesanzeiger[/vc_message][/vc_column][/vc_row]