Neues Urteil zum Arbeitszimmer | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text] Teilen sich mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer, kann jetzt jeder die Höchstgrenze von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Die Voraussetzungen, den Freibetrag für ein häusliches Arbeitszimmer zu nutzen, sind streng. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber seine bisherige Rechtsprechung gelockert. Bisher konnte man ein Arbeitszimmer nur einmal bei der Steuer …

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Teilen sich mehrere Personen ein häusliches Arbeitszimmer, kann jetzt jeder die Höchstgrenze von 1.250 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

Die Voraussetzungen, den Freibetrag für ein häusliches Arbeitszimmer zu nutzen, sind streng. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber seine bisherige Rechtsprechung gelockert. Bisher konnte man ein Arbeitszimmer nur einmal bei der Steuer geltend machen. Teilten sich zum Beispiel zwei Personen den Raum, schaute einer in die Röhre.

Jetzt kann der Höchstbetrag von 1.250 Euro von jedem, der das Arbeitszimmer nutzt und dafür Aufwendungen hat, in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Er oder sie müssen natürlich die strengen Voraussetzungen des entsprechenden Paragrafen 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen. Es darf dann zum Beispiel für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

Ehepaar teilte sich das Arbeitszimmer im Einfamilienhaus

Im ersten Fall (Az: VI R 53/12) hatte sich ein Paar gemeinsam ein Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus geteilt, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht (FG) erkannten die Aufwendungen von jährlich etwa 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Betrag beiden Personen je zur Hälfte zu.

Der BFH hat sich auf die Seite der Steuerzahler gestellt. Der Steuerabzug für das häusliche Arbeitszimmer müsse jedem Steuerpflichtigen gewährt werden, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Voraussetzung: Er muss in dem Arbeitszimmer einen Arbeitsplatz haben und er muss die Aufwendungen, die er geltend macht, auch getragen haben.

Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Eigenheim auch zusammen nutzen.

Finanzgerichte müssen noch die Details klären

Im konkreten Fall hatte das Finanzgericht allerdings noch nicht geklärt, ob der Arbeitnehmerin im Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Im zweiten Fall (Az: VI R 86/13)  betont der BFH, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit stattfindet. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das FG nicht aufgeklärt. Der BFH musste die Vorentscheidung daher auch in diesem Verfahren aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen.

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH vom 15. Dezember 2016 (VI R 53/12 und VI R 86/13), veröffentlicht am 22. Februar 2017.

Quelle: handwerksblatt.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_single_image image=“55082″][/vc_column][/vc_row]