Quarantäneverordnung für Einreisende und Reiserückkehrer um vier Wochen verlängert/Neuregelung für Einreisen aus Hochinzidenzländern | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelle Hinweise Quarantäneverordnung für Einreisende und Reiserückkehrer um vier Wochen verlängert/Neuregelung für Einreisen aus Hochinzidenzländern

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Landesregierung hat am 03.02.2021 eine neue Quarantäne-Verordnung beschlossen. Sie tritt am Freitag, den 05.02.2021 in Kraft und ist vier Wochen, bis 04.03.2021, gültig. Damit werden verschärfte Regeln für Einreisende und Rückkehrende aus (1) Hochinzidenzländern und (2) Staaten mit Mutationen des Coronavirus (Virusvarianten) eingeführt. Die bisherige Regel bleibt bestehen, wonach sich aus einem (3) Risikostaat nach Brandenburg Einreisende grundsätzlich in …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Die Landesregierung hat am 03.02.2021 eine neue Quarantäne-Verordnung beschlossen. Sie tritt am Freitag, den 05.02.2021 in Kraft und ist vier Wochen, bis 04.03.2021, gültig. Damit werden verschärfte Regeln für Einreisende und Rückkehrende aus (1) Hochinzidenzländern und (2) Staaten mit Mutationen des Coronavirus (Virusvarianten) eingeführt. Die bisherige Regel bleibt bestehen, wonach sich aus einem (3) Risikostaat nach Brandenburg Einreisende grundsätzlich in Quarantäne begeben und auf das Coronavirus testen lassen müssen. Dazu gehört auch Brandenburgs Nachbarland Polen. Die jeweilige Einstufung wird von der Bundesregierung veröffentlicht (Link hierzu und weitere Informationen:  Informationen zu Einreise­beschränkungen und Quarantäne­bestimmungen in Deutschland – Auswärtiges Amt (auswaertiges-amt.de). Ausnahmen bestehen in Abhängigkeit der Risikoeinstufung z. B. für berufsbedingte Grenzpendler. Einreisende aus (3) „normalen“ Risikogebieten können ohne Test einreisen, sind jedoch verpflichtet, sich binnen 48 Stunden nach ihrer Einreise auf das Coronavirus testen zu lassen. Unabhängig davon, aus welchem Risikogebiet (1, 2 oder 3) eine Einreise erfolgt, gilt grundsätzlich eine zehntägige Quarantänepflicht. Wenn die Einreise aus einem „normalen“ Risiko-Gebiet (3) erfolgt, gelten weitere Ausnahmen zum Beispiel für Berufspendler. Die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung bleibt bestehen, ist aber ab sofort in der Einreiseverordnung des Bundes geregelt.

Pressemitteilung vom 03.02.2021[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][/vc_column][/vc_row]