Erteilung von Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Erteilung von Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen

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Die Handwerksordnung sieht in § 7 HwO verschiedene Alternativen als Eintragungsgrundlagen für zulassungspflichtige Handwerke der Anlage A zur HwO vor.

Neben der Meisterqualifikation können z. Bsp. Abschlusszeugnisse an Hoch- oder Fachschulen als Qualifikationsnachweis für die Eintragung eines Betriebsleiters in die Handwerksrolle herangezogen werden.

Außerdem sieht der § 7 Abs. 3 HwO die Möglichkeit der Eintragung mit einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO sowie der § 7 Abs. 7 HwO die Eintragung mit einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO vor.

Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

In Ausnahmefällen kommt eine Bewilligung zur Eintragung in Betracht, wenn der/die Antragsteller/in die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk nachweist.

Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Eine Ausnahmebewilligung kann unter Auflagen oder Bedingungen oder befristet erteilt und auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks beschränkt werden.

Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO

Eine weitere Möglichkeit zur Erlangung der Eintragsvoraussetzungen in die Handwerksrolle stellt die seit 01.01.2004 in die Handwerksordnung aufgenommene Regelung der Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO dar (Altgesellenregelung). Diese Regelung gilt für alle zulassungspflichtigen Handwerke mit Ausnahme des Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und Zahntechnikerhandwerk.

Voraussetzung zur erfolgreichen Antragstellung ist das Vorliegen einer bestandenen Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder eine bestandene Abschlussprüfung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf. Darüber hinaus muss eine mindestens sechsjährige Berufstätigkeit nachgewiesen werden, davon vier Jahre in leitender Stellung. Die Berufstätigkeit muss sich dabei auf das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder ein mit diesem verwandten Handwerk beziehen und zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, wofür die Ausübungsberechtigung beantragt wird.

Gegebenenfalls muss zusätzlich noch die für die selbständige Handwerksausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse, z. Bsp. durch Teilnahme an geeigneten Lehrgängen, nachgewiesen werden. ´

Bezüglich der Einzelheiten der Voraussetzungen zur Antragstellung für Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen sowie die notwendigen einzureichenden Unterlagen wird auf das unten stehende Merkblatt verwiesen.

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