Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

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[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Wegen der Inkohärenzen der Gewährleistungsregeln im Kauf- und Werkvertragsrecht haben Handwerker nicht selten die Folgekosten von Produktmängeln zu tragen, obwohl hierfür der Lieferant oder Hersteller verantwortlich ist. Die Große Koalition hat den Handlungsbedarf für gerechtere Gewährleistungsregeln erkannt. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Im Gewährleistungsrecht wollen wir dafür sorgen, dass Handwerker und andere Unternehmer nicht pauschal …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Wegen der Inkohärenzen der Gewährleistungsregeln im Kauf- und Werkvertragsrecht haben Handwerker nicht selten die Folgekosten von Produktmängeln zu tragen, obwohl hierfür der Lieferant oder Hersteller verantwortlich ist. Die Große Koalition hat den Handlungsbedarf für gerechtere Gewährleistungsregeln erkannt. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Im Gewährleistungsrecht wollen wir dafür sorgen, dass Handwerker und andere Unternehmer nicht pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat.“ Die Große Koalition hat vereinbart, diesem Missstand abzuhelfen. Die Berichterstatter der im Bundestag vertretenen Fraktionen haben sich am 15. Februar 2017 auf einen Kompromiss bei der Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts verständigt, der die Forderungen des Handwerks nahezu umfassend berücksichtigt. Das Gesetz wird voraussichtlich im März 2017 vom Bundestag verabschiedet. Handwerker werden erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten erhalten. Bislang verwehrte die Rechtslage Handwerkern einen solchen Ersatz. Das Gesetz erfasst auch alle materialverarbeitenden Handwerksbetriebe, wie bspw. Malerbetriebe. Der Gesetzentwurf sah ursprünglich eine Beschränkung auf den Einbau von Material vor. Fälle, in denen es um die Verarbeitung von mangelhaftem Material geht, werden nun auch berücksichtigt. Des Weiteren erhalten Handwerker das Recht zur Wahl der Nachbesserung. Der Handwerker entscheidet also, ob ihm der Materiallieferant Geldersatz leisten muss oder, ob der Lieferant selbst die erforderliche Mängelbeseitigung beim Kunden durchführen muss. Der Gesetzesentwurf gewährte zuvor dem Lieferanten das Wahlrecht. Hinsichtlich der Frage der AGB-Festigkeit biete die bewährte Rechtsprechung des BGH ausreichenden Schutz für die Betriebe. Für die Unternehmer wird es also, anders als bei den Verbrauchern, weiterhin an einem gesetzlichen Verbot fehlen, den Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu beschränken. Laut Gesetzesbegründung soll der Handwerker ausreichend geschützt sein, weil das Verbot aus dem Verbraucherrecht auf den Unternehmensverkehr entsprechend ausstrahlt. Die Einzelheiten und konkreten Formulierungen werden nun vom Bundestag erarbeitet. Es ist beabsichtigt, die Reform bis Ende März 2017 im Bundestag zu verabschieden. Aufgrund des Anpassungsbedarfs der Praxis soll die Reform aber erst zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_single_image image=“55332″][/vc_column][/vc_row]