Schweiz: Neuerung bei Einfuhranmeldung von Waren | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Außenwirtschaft Schweiz: Neuerung bei Einfuhranmeldung von Waren

Seit 1. Januar 2016 ist die Abgabe der Einfuhranmeldung für die Schweiz nur noch mit Angabe der Umsatz-steueridentifikationsnummer (UID-Nr.) möglich. Deutsche Unternehmen, die Waren in die Schweiz liefern, benötigen zur Rechnungstellung ohnehin die UID-Nr. des schweizerischen Kunden. Anders ist der Sachverhalt für deutsche Handwerker, bei denen Bauleistungen mit einer Warenlieferung gekoppelt sind und der Rechnungsempfänger eine Privatperson ist; diese verfügen über keine UID-Nr., so-dass eine sogenannte Pseudo-UID zu verwenden ist.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Seit 1. Januar 2016 ist die Abgabe der Einfuhranmeldung für die Schweiz nur noch mit Angabe der Umsatz-steueridentifikationsnummer (UID-Nr.) möglich. Deutsche Unternehmen, die Waren in die Schweiz liefern, benötigen zur Rechnungstellung ohnehin die UID-Nr. des schweizerischen Kunden.

Anders ist der Sachverhalt für deutsche Handwerker, bei denen Bauleistungen mit einer Warenlieferung gekoppelt sind und der Rechnungsempfänger eine Privatperson ist; diese verfügen über keine UID-Nr., so-dass eine sogenannte Pseudo-UID zu verwenden ist. Als Pseudo-UID sind folgende Nummern zu verwen-den:
– CHE222259895 (e-dec standard, NCTS)
– CHE222251936 (e-dec Web)

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Schweizerischen Zollverwaltung.

Quelle: Außenwirtschaftsnews Februar 2016, Handwerkskammer Koblenz[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“gogowski“][/vc_column][/vc_row]