Zahlung einkommensgerechter Beiträge ab 2018 bei freiwillig in der GKV versicherten Selbstständigen | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelles [Teaser] Gefoe Zahlung einkommensgerechter Beiträge ab 2018 bei freiwillig in der GKV versicherten Selbstständigen

Da man als Selbstständiger am Jahresanfang in der Regel nicht genau vorhersagen kann, wie hoch der Unternehmensgewinn für das kommende Jahr ausfallen wird, errechnet die GKV die Krankenkassenbeiträge aufgrund einer fiktiven Mindesteinnahme. Ab dem 1.1.2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten hingegen erstmals vorläufig.

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Da man als Selbstständiger am Jahresanfang in der Regel nicht genau vorhersagen kann, wie hoch der Unternehmensgewinn für das kommende Jahr ausfallen wird, errechnet die GKV die Krankenkassenbeiträge aufgrund einer fiktiven  Mindesteinnahme. Diese  betrug im Jahr 2017  2.231,25 EUR monatlich. Für das Jahr 2018 ist sie auf 2.283,75 EUR monatlich festgesetzt.

Diese Vorgehensweise wird für Existenzgründer angewendet, da diese noch keinen Beitragsnachweis (Einkommensteuerbescheid) für die unternehmerische Tätigkeit erbringen können. Bis dato war es so, dass man aufgrund eigener Prognosen zu den Unternehmensgewinnen einen vorläufigen Beitrag in der GKV bezahlen musste. Stellte sich dann heraus, dass der Gewinn höher ausfiel, kam es nicht zu etwaigen Nachzahlungsaufforderungen durch die GKV. Änderungen wurden immer nur für die Zukunft wirksam.

Ab dem 1.1.2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten hingegen erstmals vorläufig.

Das bedeutet: Als Grundlage für die (vorläufige) Beitragsbemessung des laufenden Jahres dient der zuletzt erstellte Einkommensteuerbescheid. Die finale Beitragsfestsetzung erfolgt erst dann, sobald der Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Kalenderjahres vorliegt. Bitte beachten Sie, dass es dadurch zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen kommen kann.

Hinweise:

  1. Legt der Selbstständige innerhalb von drei Kalenderjahren den Einkommensteuerbescheid seiner GKV nicht vor, muss er rückwirkend den Höchstbeitrag zahlen!
  2. Diese Neuregelung wird nicht nur beim Arbeitseinkommen angewendet, sondern Einkünfte u.a. aus Vermietung und Verpachtung werden den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit hinzugerechnet!
  3. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater zusammen, um eine einkommensoptimale Strategie zu entwickeln.

 

Quelle: https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/freiwillige-kranken-und-pflegeversicherung-fuer-selbststaendige/rueckwirkende-beitragsberechnung-fuer-selbststaendige_240_421994.html[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“stadie“][cq_vc_employee name=“kaczmarek“][/vc_column][/vc_row]