Steuerfreier Corona-Bonus für Mitarbeiter | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Pressemeldungen Steuerfreier Corona-Bonus für Mitarbeiter

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern noch bis zum 30. Juni dieses Jahres bis zu 1.500 Euro steuerfrei zukommen lassen. Der Gesetzgeber hat die Auszahlungsfrist für die Prämie (Corona-Bonus) verlängert. Eine doppelte Auszahlung in 2020 und 2021 ist nicht möglich. Sie kann jedoch unabhängig davon erfolgen, der Arbeitgeber die Zahlung der Prämie in 2020 mit den …

[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern noch bis zum 30. Juni dieses Jahres bis zu 1.500 Euro steuerfrei zukommen lassen. Der Gesetzgeber hat die Auszahlungsfrist für die Prämie (Corona-Bonus) verlängert. Eine doppelte Auszahlung in 2020 und 2021 ist nicht möglich. Sie kann jedoch unabhängig davon erfolgen, der Arbeitgeber die Zahlung der Prämie in 2020 mit den Arbeitnehmern vereinbart hat oder sich erst 2021 dazu entschlossen hat. Die Fristverlängerung gilt für Arbeitgeber aller Branchen und ist nicht auf den Pflegebonus in Pflegeberufen beschränkt.[/vc_column_text][vc_single_image image=“122232″ img_size=“large“][vc_column_text]Die Corona-Prämie muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sonst ist sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. Vereinbarter Sonderzahlungen oder Urlaubsgeld dürfen nicht mit der Corona-Prämie ersetzt werden.

Arbeitgeber müssen beachten

Auszahlung bis zum 30. Juni 2021: Steuer- und sozialabgabenfrei kann die Corona-Prämie in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 als Zuschuss oder Sachbezug gezahlt werden. Frühere oder spätere Zahlungen sind hingegen steuerpflichtig.

Corona-Bonus muss vertraglich vereinbart sein. Die Steuerfreiheit setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus. Aus ihr muss hervorgehen, „dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt“.

Genaue Lohnabrechnung: In der Lohnabrechnung muss der Corona-Bonus dokumentiert werden (steuerfreie Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Pandemie gemäß Paragraf 3 Nr. 11 a Einkommensteuergesetz).

Prämie zahlbar für alle Mitarbeiter. Unabhängig von Stundenzahl oder Beschäftigungsart – ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijobber – jeder im Betrieb kann den Bonus steuerfrei erhalten, auch Mitarbeiter in Kurzarbeit.
Höhe bis zu 1500 Euro als steuer- und sozialabgabenfreier Bonus. Zahlt ein Arbeitgeber mehr als diese 1.500 Euro, so muss nur der Mehrbetrag versteuert und sozialversichert werden.

Weitere Informationen zu Steuern, Kurzarbeit, Liquidität, Überbrückungshilfen: https://www.zdh.de/service/fuer-betriebe/corona-faq-fuer-handwerksbetriebe/[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][cq_vc_employee name=“thieme“][vc_message]Informationen zu Steuern, Kurzarbeit, Liquidität, Überbrückungshilfen[/vc_message][/vc_column][/vc_row]