Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Recht Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis

Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, können dessen Erben die Abgeltung noch bestehender Resturlaubsansprüche des Erblassers verlangen.

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Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, können dessen Erben die Abgeltung noch bestehender Resturlaubsansprüche des Erblassers verlangen.

Wird das laufende Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers beendet und standen diesem vor seinem Versterben noch Urlaubsansprüche zu, können dessen Erben nach § 1922 Abs.1 BGB i. V. m. § 7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) vom ehemaligen Arbeitgeber die Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs fordern. Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 22. Januar 2019 (Az.: 9 AZR 45/16) fest und setzte damit eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 6. November 2018, Az.: C-569/16 und C-570/16) um, der in einem Vorlageverfahren die Ansicht vertreten hatte, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererbbar ist und damit auf die Erben des während des Arbeitsverhältnis verstorbenen Arbeitnehmers übergeht.

Damit steht den Erben gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber ein Abgeltungsanspruch für den nicht gewährten Urlaub des Erblassers zu. Zur Begründung dieses Anspruchs verwies das BAG auf § 7 Abs. 4 BUrlG. Nach dieser Norm ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, abzugelten. Aus der nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung von §§ 1, 7 Abs.4 BUrlG folge, dass es auch dann zu einer Abgeltung des Resturlaubs kommen müsse, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende. Recht auf bezahlten Jahresurlaub beinhalte neben dem Anspruch auf Erholung zusätzlich auch eine finanzielle Komponente, die ausschließlich vermögensrechtlicher Natur sei und dadurch Teil des Vermögens des Arbeitnehmers werde, der diesem allein durch den Tod nicht rückwirkend entzogen werden könne. Als Vermögensbestandteil des Arbeitnehmers gehe der Abgeltungsanspruch daher im Wege der Erbfolge auf dessen Rechtsnachfolger über. Dies bewirke, dass die Vergütungskomponente des restlichen Jahresurlaubs, der nicht mehr in Anspruch genommen werden konnte, zur Erbmasse des verstorbenen Arbeitnehmers gehöre. Dabei umfasse der Abgeltungsanspruch der Erben nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach §§ 1, 3 Abs.1 BUrlG von 24 Werktagen. Dieser umschließe vielmehr auch den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteige.

Das BAG vollzieht mit diesem Urteil eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung. Bisher legten die Bundesarbeitsrichter § 7 Abs.4 BUrlG dahingehend aus, dass Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen. Entsprechend entstanden von vornherein auch keine Abgeltungsansprüche, die auf die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers hätten übergehen können. Mit der aktuellen Entscheidung des BAG haben Arbeitgeber zu beachten, dass sie im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers von dessen Rechtsnachfolgern auf die finanzielle Abgeltung des vom Erblasser nicht genommen Urlaubs in Anspruch genommen werden können. Unverständlich ist, dass das BAG seine neue Rechtsprechung nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub und gesetzliche Sonderurlaubsansprüche anwendet, sondern auch auf tarifliche Urlaubsansprüche. Überlegenswert wäre es daher, jedenfalls für den übergesetzlichen Urlaub zu regeln, dass dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abgegolten wird und am Ende des Kalenderjahres verfällt.

 

 

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