Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz auch bei Kinderbetreuungszeiten wegen Kita- und Schulschließungen | Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg

Aktuelle Informationen [Rechtsberatung] Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz auch bei Kinderbetreuungszeiten wegen Kita- und Schulschließungen

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Absonderung (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann Entschädigung nach den Regelungen der §§ 56 ff. IfSG beantragen. Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des zuständigen Gesundheitsamtes des Landes Brandenburg zum …

[vc_row][vc_column width=“3/4″][vc_column_text]Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§§ 31 und 42 IfSG) oder einer Absonderung (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann Entschädigung nach den Regelungen der §§ 56 ff. IfSG beantragen. Voraussetzung ist ein die Person betreffender Bescheid des zuständigen Gesundheitsamtes des Landes Brandenburg zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder einer behördlich angeordneten Absonderung sowie ein daraus resultierender Verdienstausfall. Hinweise und den Online-Antrag finden Sie unter folgendem Link: https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

Aber auch erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern können nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, entschädigungsberechtigt sein. Denn werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen auf Grund des § 56 Abs.1a IfSG vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt, sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, welche die Kinder in diesem Zeitraum selbst betreuen müssen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, entschädigungsberechtigt nach § 56 Abs.1 a IfSG. Voraussetzung ist, dass die zu betreuenden Kinder, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung haben und deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Die Entschädigung wird in Höhe von 67 {6ddbc7a699aa0af9a4beb85577e15a70e942b673ef935e43750160385e359d3e} des entstandenen Verdienstausfalls für längstens 10 Wochen gewährt, für Alleinerziehende für längstens 20 Wochen. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2016 € gewährt.

Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde.

Anträge auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG müssen innerhalb von 12 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung oder nach dem Ende der Schließung bzw. Untersagung des Betretens der Einrichtung gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es darauf an, dass die Antragsunterlagen beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) – Abteilung Gesundheit – entweder postalisch (Wünsdorfer Platz 3, 15806 Zossen OT Wünsdorf) oder per E-Mail (entschaedigung@lavg.brandenburg.de) eingegangen sind; Telefon: 0331 8683-801, Telefax: 0331 8683-809.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist nur für die Geltendmachung von Verdienstausfallentschädigungen durch behördliche Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständig. Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag eines der beigefügten Formulare für Arbeitnehmer oder Selbständige sowie das Formular zum Nachweis von fehlenden Betreuungsmöglichkeiten Ihrer Kinder. Sie könne den Antrag auch online unter folgendem Link stellen: https://ifsg-online.de/antrag-schliessung-schulen-und-betreuungseinrichtungen.html

Weitere Hinweise erhalten Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit unter https://lavg.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.661750.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/4″][cq_vc_employee name=“schliebe“][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1 IfSG Arbeitgeber[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1a IfSG Arbeitgeber[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1 IfSG Selbstständige[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Antragsformular §56 1a IfSG Selbstständige[/vc_message][vc_message icon_fontawesome=“fa fa-file-pdf-o“]Nachweis Betreuungsmöglichkeiten[/vc_message][/vc_column][/vc_row]